Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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B.6. § 2 Zm-RL
B.6. § 2 Zm-RL, Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner
(1) Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
- 1. Orthopädie und Unfallchirurgie,
- 2. Orthopädie,
- 3. Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie,
- 4. Neurochirurgie,
- 5. Physikalische und Rehabilitative Medizin,
- 6. Neurologie oder
- 7. Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie jeweils mit der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie".
(2) 1 Angehörige folgender nichtärztlicher Fachberufe können gemäß Allgemeiner Teil § 8 Absatz 3 zur Beratung hinzugezogen werden:
- 1. Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten im Sinne des MPhG oder
- 2. Krankengymnastinnen/Krankengymnasten im Sinne des § 16 MPhG.
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