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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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B.11. § 2 Zm-RL
B.11. § 2 Zm-RL, Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner
Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
- 1. Gefäßchirurgie,
- 2. Herzchirurgie,
- 3. Innere Medizin und Angiologie oder
- 4. Innere Medizin und Kardiologie.
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