Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7a AltZertG
§ 7a AltZertG, Jährliche Informationspflicht
§ 7a eingefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
(1) 1 Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
- 1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge;
- 2. die Höhe des gebildeten Kapitals;
- 3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
- 4. die erwirtschafteten Erträge;
- 5. bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte aufgrund einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.
Nummer 5 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1746).
(2) 1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
- 1. für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG,
- 2. für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens,
- 3. für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder,
- 4. sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.
Satz 2 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
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