Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 486a BGB
§ 486a BGB, Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
§ 486a eingefügt durch G vom 17. 1. 2011 (BGBl. I S. 34).
(1) 1 Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 EGBGB bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. 2 Der Unternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen. 3 Er darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbetrag vom Verbraucher nur fordern oder annehmen, wenn er den Verbraucher zuvor in Textform zur Zahlung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. 4 Die Zahlungsaufforderung muss dem Verbraucher mindestens 2 Wochen vor Fälligkeit des jährlichen Teilbetrags zugehen.
(2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die Zahlung des 2. Teilbetrags vorgesehen ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 kündigen.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service