Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26i EGAktG
§ 26i EGAktG, Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
1 Die §§ 111, 170, 171, 176, 237 und 283 AktG in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. 4. 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. 12. 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. 1. 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. 4. 2017 geltenden Fassung anwendbar.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service