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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 233 FamFG
§ 233 FamFG, Abgabe an das Gericht der Ehesache
1 Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 232 Absatz 1 Nummer 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2 § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 ZPO gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) (1. 7. 2024).
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