Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 285 FamFG
§ 285 FamFG, Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
§ 285 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) 1 Vor der Bestellung eines Betreuers soll das Gericht die Auskunft einholen, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung des Betroffenen im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist. 2 Hat das Gericht von der Einholung einer Auskunft nur wegen Gefahr in Verzug abgesehen, ist die Auskunft unverzüglich nachträglich einzuholen.
(2) 1 In den Fällen des § 1820 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3 BGB erfolgt die Anordnung der Vorlage einer Abschrift des dort genannten Dokuments oder die Anordnung der Herausgabe der Vollmachtsurkunde durch Beschluss. 2 Gleiches gilt für eine Anordnung der nach § 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungsverfügung.
Satz 2 angefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
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