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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 348 FamFG
§ 348 FamFG, Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
(1) 1 Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. 2 Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3 War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
(2) 1 Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. 2 Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. 3 Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
(3) 1 Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. 2 Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.
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