Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 388 FamFG
§ 388 FamFG, Androhung
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, § 37a Absatz 4 und § 125 Absatz 2 HGB, auch in Verb. mit § 707b Nummer 2 BGB, § 5 Absatz 2 PartGG oder § 160 Absatz 1 GenG, den §§ 407 und § 408 AktG, § 79 Absatz 1 GmbHG, § 350 UmwG oder § 12 EWIVAG rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 BGB genannten Vorschriften anzuhalten.
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