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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGB VI
§ 144 SGB VI, Landesunmittelbare Versicherungsträger
§ 144 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BeamtStG.
Absatz 1 geändert durch G vom 17. 6. 2008 (BGBl. I S. 1010).
(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.
(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.
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