Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 222 SGB VI
§ 222 SGB VI, Ermächtigung
1 Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. 2 Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.
Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
1 Vgl. Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger (RVBedWohnV).
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