Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 145 SGB VII
§ 145 SGB VII, Regelungen in der Dienstordnung
1 Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. 2 Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zulässt, dürfen nicht vorgesehen werden.
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