Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 340a ZPO
§ 340a ZPO, Zustellung der Einspruchsschrift
1 Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. 2 Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. 3 Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. 4 Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.
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