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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 PStV
§ 31 PStV, Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) 1 Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 PStG, wenn
- 1. das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder
- 2. das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde,
Absatz 2 neugefasst durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl. I S. 1768).
(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 PStG gilt entsprechend.
Absatz 3 neugefasst und Absatz 4 gestrichen durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl. I S. 1768).
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