Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 67 PStV
§ 67 PStV, Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen
- 1. in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 PStG),
- 2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 PStG).
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
(2) 1 In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. 2 Im Übrigen gilt § 16 Absatz 2 PStG entsprechend.
(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service