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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 PStV
§ 73 PStV, Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. 9. 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und aufgrund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. 4. 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften.
(2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 PStG vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.
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