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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 AM-RL
§ 7 AM-RL, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie weitere Medizinprodukte
1 Der Anspruch der Versicherten erstreckt sich auf die Versorgung mit
- 1. Verbandmitteln, soweit es sich um solche nach Abschnitt P dieser Richtlinie handelt,
- 2. Harn- und Blutteststreifen, soweit sie nicht entsprechend § 16 Absatz 1 in ihrer Verordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen sind.
- 3. Medizinprodukten im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB V, soweit diese in die Versorgung mit Arzneimitteln nach den §§ 27 ff. einbezogen sind.
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