Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 MDSt-RL
§ 2 MDSt-RL, Umfang und Festlegung der Stichprobe
(1) Für die Grundgesamtheit der Stichprobe sind alle Anträge für folgende Leistungen (Leistungsarten) einzubeziehen:
- a) Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (§ 23 Absatz 2 SGB V)
- b) Stationäre Vorsorgeleistungen (§ 23 Absatz 4 SGB V)
- c) Stationäre Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter (§ 24 SGB V)
- d) Ambulante Rehabilitationsleistungen (§ 40 Absatz 1 SGB V)
- e) Ambulante Anschlussrehabilitationen (§ 40 Absatz 1 SGB V)
- f) Stationäre Rehabilitationsleistungen (§ 40 Absatz 2 SGB V)
- g) Stationäre Anschlussrehabilitationen (§ 40 Absatz 2 SGB V)
- h) Stationäre Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (§ 41 SGB V).
(2) Für die Festlegung der Stichprobe berücksichtigt die Krankenkasse jeden 4. Antrag der Grundgesamtheit der unter Absatz 1 genannten Anträge in der Reihenfolge des Eingangs.
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