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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 PsychTh-RL
§ 20 PsychTh-RL, Anerkennung neuer Psychotherapieverfahren und -methoden
(1) Über die in § 15 genannten Verfahren hinaus können als Psychotherapie gemäß Abschnitt A in der vertragsärztlichen Versorgung andere Verfahren Anwendung finden, wenn nachgewiesen ist, dass sie die nachstehenden Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 3 erfüllen:
- 1. Die in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie gemäß § 8 PsychThG ausgesprochene Empfehlung, die wissenschaftliche Anerkennung des Verfahrens festzustellen und dieses für eine Weiterbildung für die psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen oder von Kindern und Jugendlichen vorzusehen.
- 2. 1 Für Verfahren der Psychotherapie bei Erwachsenen ist ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA für mindestens die Anwendungsbereiche § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und entweder
- zu erbringen. 2 Anstelle eines Nutzennachweises in einem der Anwendungsbereiche nach Satz 1 Buchstabe b kann je nach Studienlage im Einzelfall ein Nutzennachweis durch Studien zu gemischten psychischen Störungen anerkannt werden. 3 Gemischte Störungen im Sinne des Satzes 2 werden von Studien erfasst, in denen überwiegend Patientinnen und Patienten mit komplexen Störungen und/oder diagnostisch gemischte Patientengruppen behandelt wurden; den psychischen Störungen der in den Studien behandelten Patientinnen und Patienten muss Krankheitswert zukommen. 4 Ein Nutzennachweis nach Satz 2 kann nur anerkannt werden, wenn eine Zuordnung der jeweiligen Studie zu einem der Anwendungsbereiche nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und Absatz 1 bis 4 nicht möglich ist und wenn der durch die Studie geführte Nutzennachweis nicht überwiegend auf Behandlungseffekte bei Störungen aus solchen Anwendungsbereichen zurückzuführen ist, für die bereits ein indikationsspezifischer Nutzennachweis erbracht worden ist. 5 Eine Berücksichtigung nach Satz 2 bedarf einer umfassenden Abwägung im Einzelfall, inwieweit ein Nutzennachweis durch Studien zu gemischten Störungen in seiner Bedeutung einem Nutzennachweis in einem der Anwendungsbereiche nach Satz 1 Buchstabe b gleichkommt.
- 3. 1 Für Verfahren der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen ist ein Nachweis von indikationsbezogenem Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA mindestens für die Anwendungsbereiche § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 (nur Hyperkinetische Störungen oder Störungen des Sozialverhaltens) zu erbringen. 2 Soweit der Nachweis lediglich für 2 dieser Anwendungsbereiche erfolgt, ist zusätzlich ein Nachweis für mindestens 2 der Anwendungsbereiche § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis 9 (mit Ausnahme Hyperkinetische Störungen oder Störungen des Sozialverhaltens), Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zu erbringen. 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Eine neue Methode kann nach vorangegangener Empfehlung zur Anerkennung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 8 PsychThG und Nachweis von Nutzen, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA indikationsbezogen Anwendung finden.
(3) 1 In begründeten Ausnahmefällen kann von der in Absatz 1 Nummer 1 und in Absatz 2 geregelten Voraussetzung einer vorherigen Empfehlung zur Anerkennung durch den wissenschaftlichen Beirat gemäß § 8 PsychThG abgewichen werden. 2 Der G-BA stellt fest, für welche Verfahren und Methoden in der Psychotherapie und Psychosomatik die der Verfahrensordnung des G-BA und der PsychTh-RL zugrunde liegenden Erfordernisse als erfüllt gelten und ggf. unter welchen Bedingungen diese zur Behandlung von Krankheit Anwendung finden können. 3 Die Feststellungen sind als Anlage Bestandteil der Richtlinie.
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