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BAG 22.06.2021 - 3 AZN 515/20 (A)
BAG 22.06.2021 - 3 AZN 515/20 (A) - Nichtzulassungsbeschwerde - Anhörungsrüge - Streitwertfestsetzung
Normen
§ 78a ArbGG, § 63 GKG 2004
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hamburg, 26. Juli 2018, Az: 15 Ca 336/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 27. April 2020, Az: 8 Sa 48/18, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers auf Neufestsetzung des Gebührenstreitwerts wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die mit Schreiben des Klägers vom 9. Juni 2021 erhobene „Erinnerung“ zur Festsetzung des Gegenstandswerts, mit der die Änderung des im Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2020 (- 3 AZN 515/20 -) festgesetzten Streitwerts erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Dem als Antrag auf Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts zu verstehenden Begehren des Klägers kann nicht entsprochen werden.
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1. Eine Änderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 GKG ist wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
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2. Im Ausgangsverfahren hat die Entscheidung in der Hauptsache durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig durch Beschluss vom 14. Oktober 2020, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Oktober 2020 zugestellt wurde, am 21. Oktober 2020 Rechtskraft erlangt. Damit war die Frist für die Änderung des im Beschluss vom 14. Oktober 2020 (- 3 AZN 515/20 -) auf 30.111,12 Euro festgesetzten Streitwerts bei Eingang des Schriftsatzes vom 9. Juni 2021 nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bereits abgelaufen.
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Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG, die der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 (- 3 AZN 937/20 (F) -) zurückgewiesen hat, ändert hieran nichts. Zwar wurde dieser Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 15. Dezember 2020 zugestellt und damit weniger als sechs Monate vor dem Eingang des Antrags auf Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts. Allerdings hemmt die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG - ebenso wie die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (statt vieler Thomas/Putzo/Seiler ZPO 42. Aufl. § 321a Rn. 16) - nicht die Rechtskraft. Sie ist daher kein Rechtsmittel, sondern allein rechtskraftdurchbrechend (GMP/Prütting 9. Aufl. § 78a Rn. 6 mwN), und führt nur dann, wenn dem Verfahren nach § 78a Abs. 5 ArbGG Fortgang gegeben wird, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rechtskraft. Das bedeutet jedoch, dass das Verfahren in der Hauptsache vorliegend bereits mit der Zustellung des Beschlusses vom 14. Oktober 2020 (- 3 AZN 515/20 -) am 21. Oktober 2020 rechtskräftig beendet worden ist.
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3. Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise etwas Abweichendes gölte, wenn der Kläger erst nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG von der Wertfestsetzung Kenntnis erlangt hätte. Ausweislich der Akten hat sich der Kläger am 19. Februar 2021, und damit rechtzeitig vor Ablauf der Frist, an das Bundesarbeitsgericht gewandt und um Erläuterung gebeten, wie der Gegenstandswert von 30.111.12 Euro berechnet wurde. Dieser Bitte wurde mit Schreiben vom 22. Februar 2021 entsprochen.
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