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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 08.03.2024 - B 5 R 161/23 B
BSG 08.03.2024 - B 5 R 161/23 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung ihrer Hinterbliebenenrente und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung.
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Die 1965 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2015 eine große Witwenrente von der Beklagten. Nach Erlass des Rentenbescheids vom 4.2.2015 wurde ihr eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt. Die Klägerin, die im Januar 2015 lediglich auf das zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren bei der Unfallkasse hingewiesen hatte, unterrichtete die Beklagte erstmals im November 2020 über den Rentenbezug. Daraufhin berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin neu, hob den Bescheid vom 4.2.2015 nebst allen Folgebescheiden hinsichtlich der Rentenhöhe auf und forderte die Erstattung einer Überzahlung iH von 32 803,49 Euro (Bescheid vom 27.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 18.8.2021).
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Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteile vom 29.11.2021 und 20.9.2023). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte könne ihre Aufhebungsentscheidung sowohl hinsichtlich des Rentenbescheids vom 4.2.2015 als auch hinsichtlich aller Folgebescheide auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X stützen. Die nachträgliche Bewilligung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung stelle eine wesentliche Änderung dar, die den Rentenanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemindert habe. Insoweit sei allein das objektiv erzielte Einkommen maßgeblich, sodass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin Vertrauensschutz genieße. Die Jahresfrist des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt.
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Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 2.1.2024 begründet hat.
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II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) werden nicht anforderungsgerecht bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde mit diesem Zulassungsgrund begründet, so müssen zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung wird den daraus abgeleiteten Anforderungen nicht gerecht.
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a) Die Klägerin rügt, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Halbsatz 1 SGG) verletzt, indem es nicht nachgeforscht habe, ob die Beklagte bereits im Januar 2015 Kenntnis vom Bezug der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehabt habe. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsge- mäßen Beweisantrag bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist (stRspr; vgl hierzu und zu den weiteren Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Das ist von der Beschwerde nicht dargetan. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich schon nicht entnehmen, dass sie im Berufungsverfahren eine Beweiserhebung beantragt und ihren Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten habe.
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b) Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 Halbsatz 1 SGG; Art 103 Abs 1 GG) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung. Das LSG habe erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Aufhebungsverfügung der Beklagten auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gestützt werden könne; die Beklagte und das SG hätten insoweit § 45 SGB X herangezogen. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 21 mwN). Einen solchen Verfahrensmangel hat die Klägerin schon deswegen nicht schlüssig bezeichnet, weil sie selbst einräumt, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2023 auf die in Betracht kommende Rechtsgrundlage hingewiesen.
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Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin, sie selbst habe an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht teilgenommen; sie sei urlaubsbedingt abwesend gewesen und das LSG habe auf ihren Verlegungsantrag hin die Anordnung ihres persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und eine Verlegung ablehnt. Nimmt ein Rechtsstreit (erst) in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, etwa durch das Auftauchen neuer, bisher nicht erörterter Gesichtspunkte, muss vom Gericht sichergestellt werden, dass sich die Beteiligten sachgerecht zum Prozessstoff äußern können (vgl BSG Beschluss vom 9.8.2016 - B 9 V 36/16 B - juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin versäumt es aufzuzeigen, warum eine sachgerechte Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis allein durch ihre im Termin anwesende Bevollmächtigte nicht erfolgen konnte. Das wäre hier gerade deshalb erforderlich gewesen, weil es um die Stellungnahme zu einer reinen Rechtsfrage gegangen ist. Das pauschale Beschwerdevorbringen, die Klägerin habe sich nicht mehr persönlich zur Änderung der Rechtsgrundlage äußern können, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus. Ungeachtet dessen trägt die Klägerin nicht dazu vor, ihrerseits alles Zumutbare unternommen zu haben, um sich zur Frage nach der zutreffenden Rechtsgrundlage ausreichend Gehör vor dem LSG zu verschaffen (vgl zu dieser Darlegungsanforderung zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9 mwN).
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Falls die Klägerin damit zugleich rügen will, dass das LSG ihren Terminverlegungsantrag abgelehnt habe, wäre auch insoweit keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör anforderungsgerecht bezeichnet. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies auch unter Beachtung des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 6 mwN). Die persönliche Verhinderung eines im Verfahren anwaltlich vertretenen Beteiligten stellt regelmäßig keinen erheblichen Grund für eine Verlegung des Termins dar (vgl zB BSG Beschluss vom 10.8.2023 - B 2 U 174/22 B - juris RdNr 9). Abweichendes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn seine persönliche Anwesenheit im Termin unerlässlich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 25.6.2021 - B 13 R 163/20 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 1/21 B - juris RdNr 21). Die Beschwerdebegründung enthält nichts dazu, dass die Klägerin bereits bei Stellung des Verlegungsantrags gegenüber dem LSG geltend gemacht habe, ihre Anwesenheit im Termin sei unerlässlich. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, dass ihre Bevollmächtigte auf eine Vertagung gedrungen habe, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom LSG auf die nach dessen Sicht zutreffende Rechtsgrundlage hingewiesen worden sei. Ungeachtet dessen fehlt auch insoweit Vorbringen dazu, an welchem konkreten Vortrag die Klägerin aufgrund ihrer Abwesenheit gehindert worden sein könnte.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring
Körner
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