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BVerfG 12.08.2024 - 2 BvR 1762/21
BVerfG 12.08.2024 - 2 BvR 1762/21 - Ablehnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 9. Juli 2021, Az: V ZR 220/20, Beschluss
vorgehend BGH, 24. Juni 2021, Az: V ZR 220/20, Beschluss
vorgehend LG München II, 1. September 2020, Az: 12 S 4160/18, Endurteil
vorgehend LG München II, 18. Februar 2020, Az: 12 S 4160/18, Versäumnisurteil
vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 28. August 2018, Az: 7 C 409/17, Endurteil
vorgehend AG Garmisch-Partenkirchen, 27. März 2018, Az: 7 C 409/17, Versäumnisurteil
Tenor
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Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Hiernach kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 92>; BVerfGK 7, 283 302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und erfordert, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 77>; 20, 119 133 f.>; 85, 109 114 ff.>; 87, 394 397 f.>; 89, 91 97>; 133, 37 38 f. Rn. 2>; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat die Beschwerdeführerin besondere Billigkeitsgründe dargetan noch sind diese sonst erkennbar. Die Begründung der Beschwerdeführerin, die Entscheidung vom 16. Dezember 2021 sei „rechtskräftig ausgeschlossen“, ist nicht nachvollziehbar.
- 2
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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