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BVerfG 05.10.2020 - 2 BvR 1216/19
BVerfG 05.10.2020 - 2 BvR 1216/19 - Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung - hier: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch Landesverfassungsgericht - Tenorbegründung
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Görlitz, 14. Juni 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschluss
vorgehend LG Görlitz, 10. Mai 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschluss
Tenor
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Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.
-
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wäre - entsprechend der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde - im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 115 f.>). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 86, 90 122>).
Gründe
- 1
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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