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BVerfG 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20
BVerfG 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20 - Teilweise erfolgreicher Eilantrag bzgl zweier Protestcamps gegen den Ausbau der A49 - ortsbezogenes Versammlungsverbot bedarf nachvollziehbarer Gründe - Trinkwasserschutz kann mit Blick auf Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20a GG Einschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen (hier: Untersagung eines Protestcamps in engerer Schutzzone <Schutzzone II> eines Wasserschutzgebiets)
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 20a GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 33 WasG HE 2010
Vorinstanz
vorgehend VG Kassel, 11. September 2020, Az: 2 B 2256/20, Beschluss
vorgehend VG Gießen, 8. September 2020, Az: 4 L 2955/20.GI, Beschluss
nachgehend BVerfG, 16. März 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
nachgehend BVerfG, 17. August 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren über die einstweilige Anordnung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt … aus … beigeordnet.
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Die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 31. August 2020 in der Gestalt des Bescheides vom 2. September 2020 (Verwaltungsgericht Gießen - 4 K 2938/20.GI -) wird wiederhergestellt, soweit die Bescheide das Protestcamp "Wald statt Asphalt - A49 Stoppen - Protestcamp Ost am Sportplatz Lehrbach für die Verkehrswende in Lehrbach, gegen Räumung und Rodung des Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren" im Zeitraum vom 24. bis 30. September 2020 zum Gegenstand haben.
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Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gründe
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei - wie hier - offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 55>; 132, 195 232>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 55>; 132, 195 232>; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, Rn. 14).
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2. Ausgehend davon hat der Antrag des Beschwerdeführers teilweise Erfolg.
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a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht, soweit der Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren die Ermöglichung des von ihm für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 1. März 2021 als Versammlung angemeldeten "Protestcamps Nord" an dem von ihm gewünschten Standort begehrt. Die gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspräsidium Gießen ausgesprochenen Verbots einer Veranstaltung des Protestcamps an diesem Standort aus.
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aa) Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die sofortige Vollziehbarkeit des ausgesprochenen Verbots also bestehen bliebe, die Verfassungsbeschwerde insoweit aber später Erfolg hätte, wäre der Beschwerdeführer ohne rechtfertigenden Grund um die Möglichkeit gebracht worden, von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG an dem von ihm dafür vorgesehenen Ort Gebrauch zu machen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Ausübung seiner Versammlungsfreiheit auch an anderer Stelle in räumlichem Zusammenhang mit dem geplanten Trassenverlauf der Bundesautobahn 49 und der bevorstehenden Rodungsarbeiten im Zuge des Autobahnbaus generell verboten wäre. An anderen Standorten kann grundsätzlich auch das geplante Protestcamp durchgeführt werden, soweit die sonstigen versammlungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, mag sich die Suche nach einem geeigneten Alternativstandort nicht zuletzt wegen der von dem Beschwerdeführer gewünschten mehrmonatigen Dauer des Camps auch als schwierig erweisen. Danach wird der Beschwerdeführer durch das ortsbezogene Verbot zwar in seinem von Art. 8 Abs. 1 GG umfassten Selbstbestimmungsrecht über den Versammlungsort (vgl. BVerfGE 69, 315 343>; 87, 399 406>; 128, 226 251>) beschränkt. Die beabsichtigte Veranstaltung als solche ist ihm aber nicht verboten.
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Erginge die einstweilige Anordnung und könnte das Protestcamp an dem vorgesehenen Standort stattfinden, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, wäre das Protestcamp an dem vorgesehenen Standort durchgeführt worden, obwohl damit nach Einschätzung des Regierungspräsidiums erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und gegebenenfalls entsprechende Störungen verbunden wären, weil sich der Standort in der engeren Schutzzone (Schutzzone II) eines Wasserschutzgebietes befindet. Das öffentliche Interesse an Wasserreinhaltung und Wasserversorgung der Bevölkerung hat nicht zuletzt mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20a GG erhebliches Gewicht und ist geeignet, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen.
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bb) Die Kammer legt insoweit neben den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Angaben in den im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren angefochtenen Bescheiden und in der im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren eingeholten Stellungnahme des Regierungspräsidiums unter Berücksichtigung der hiergegen von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände zugrunde, soweit sie sich aus den ihr gegenwärtig vorliegenden Unterlagen ergeben. Im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ist es für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und Würdigung des jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts einzutreten und etwa behördliche und fachgerichtliche Akten heranzuziehen oder in breitem Umfang Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter einzuholen und diese auszuwerten. In aller Regel legt es deshalb die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Anderes gilt nur, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht tragen (BVerfGK 3, 97 99>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2015 - 1 BvQ 32/15 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu der wasserrechtlichen Situation an dem geplanten Veranstaltungsort und möglichen Auswirkungen des Protestcamps auf Wasserbeschaffenheit und Wasserhaushalt keine eigenen Feststellungen getroffen, weil es ebenso wie im Anschluss der Verwaltungsgerichtshof - ob zu Recht, kann hier offen bleiben - angenommen hat, auf den betreffenden Wiesenflächen sei ein allgemeiner kommunikativer Verkehr nicht eröffnet, so dass schon deshalb ihre Inanspruchnahme vom Selbstbestimmungsrecht über den Versammlungsort nicht umfasst sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie den Angaben des Regierungspräsidiums befinden sich diese Wiesenflächen in der engeren Schutzzone (Schutzzone II) eines durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebietes, in der unter anderem das Zelten, das Lagern, das Aufstellen von Wohnwagen sowie das Errichten von Parkplätzen grundsätzlich verboten sind. Gegen diese Feststellung und die Einordnung des von dem Beschwerdeführer geplanten Protestcamps als wasserrechtlich unzulässiges Verhalten ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Das gilt auch für die weiteren Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen des Regierungspräsidiums, die jedenfalls im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand in verfassungsrechtlicher Hinsicht tragfähig sind.
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Danach geht an dem fraglichen Standort von einem Zeltlager der hier in Rede stehenden Dauer und Größenordnung - der Beschwerdeführer rechnet, wenngleich seine Angaben stark variieren, mit bis zu 3.000, jedenfalls aber 100 Teilnehmern - die Gefahr von Trinkwasserverunreinigungen aus. In der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes könnten, so das Regierungspräsidium, in den Untergrund gelangende Verunreinigungen in sehr kurzer Zeit die Wassergewinnungsanlagen erreichen, so dass allenfalls ein geringer Reinigungseffekt der natürlichen Bodenschicht gegeben sei und für effektive Gegenmaßnahmen nur wenig Zeit bleibe. Dies gelte sowohl für pathogene als auch für schwer abbaubare Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe wie etwa Öle oder Dieselkraftstoff. Zu entsprechenden Einträgen könne es insbesondere durch Kraftfahrzeuge (Tropfverluste, Reifen- und Bremsabrieb) und Verwendung von Stromaggregaten kommen, ferner im Zusammenhang mit Nutzung, Entleerung oder Austausch sogenannter Dixi-Toiletten oder einem nicht auf wenige Einzelfälle beschränkt bleibenden "wilden" Entrichten der Notdurft durch Veranstaltungsteilnehmer. Der Beschwerdeführer hält diesen plausiblen Einschätzungen nichts Substanzielles entgegen. Sein Hinweis auf "zahlreiche ökologische Alternativen" zu Chemietoiletten lässt schon nicht erkennen, wie damit der Gefahr pathogener Verunreinigungen begegnet werden könnte.
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Im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Trinkwasserschutzes ist es dem Beschwerdeführer nach derzeitigem Sachstand zumutbar, im Interesse der Allgemeinheit darauf Rücksicht zu nehmen und das Protestcamp an einem anderen geeigneten Standort durchzuführen.
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cc) Die Folgenabwägung fällt nach alledem in Bezug auf das "Protestcamp Nord" zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Mit Blick einerseits auf die beschriebenen möglichen Gefahren und andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeigt, die Veranstaltung - insbesondere in zeitlicher Hinsicht und was die Teilnehmerzahl anbelangt - in kleinerem Maßstab durchzuführen, hat die Kammer auch weder Möglichkeit noch Anlass, das Protestcamp im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Auflagen zuzulassen.
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b) Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot des von ihm ebenfalls für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis 1. März 2021 als Versammlung angemeldeten "Protestcamps Ost" auf dem Sportplatz Lehrbach wendet, ist der Antrag teilweise begründet. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers wiederherzustellen, soweit es eine Durchführung des Protestcamps im Zeitraum vom 24. bis 30. September 2020 betrifft (dazu bb). Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2020 fällt die gebotene Folgenabwägung hingegen zugunsten einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des von dem Regierungspräsidium Gießen auch insoweit ausgesprochenen standortbezogenen Verbots aus (dazu aa).
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aa) In Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die von dem Beschwerdeführer am 19. August 2020 angemeldete Fläche bereits durch Vertrag vom 17. August 2020 vom 1. Oktober 2020 bis zum 28. März 2021 an das Polizeipräsidium Hessen vermietet worden sei, um dort einen zentralen Stützpunkt für Polizei- und Rettungskräfte sowie die Feuerwehr einzurichten. Die Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr an einem Ort zu sammeln erscheine vor dem Hintergrund zu erwartender Einsätze im Rahmen bereits stattfindender und angekündigter Protestaktivitäten gegen Rodungsarbeiten für den Ausbau der A49 in der zum 1. Oktober 2020 beginnenden Rodungssaison notwendig.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstand des Mietvertrages auch eine Nutzung des Sportplatzes als Hubschrauberlandeplatz. Eine gleichzeitige Nutzung des Sportplatzes als Versammlungsort für das Protestcamp sei aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen.
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Mit Rücksicht auf diese grundsätzlich legitime und zeitlich bereits vor der Versammlungsanmeldung ins Auge gefasste Nutzung muss das Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung seiner Veranstaltung gerade auf dem Sportplatz Lehrbach zurückstehen. Anhaltspunkte dafür, dass die staatliche Belegung des Sportplatzes von einer - mit Art. 8 Abs. 1 GG unvereinbaren - Absicht gezielter Verhinderung von Protestaktivitäten im räumlichen Zusammenhang mit den geplanten Rodungsarbeiten zum Bau der A49 getragen sein könnte, sind weder von dem Beschwerdeführer substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
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bb) Anders zu entscheiden ist für die Zeit vom 24. bis zum 30. September 2020. Weder den im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren angefochtenen Bescheiden noch den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie sonstigen der Kammer vorliegenden Unterlagen lassen sich tragfähige Gründe entnehmen, die dem von dem Beschwerdeführer angemeldeten Protestcamp auf dem Sportplatz Lehrbach vom 24. bis zum 30. September 2020 bezogen auf diesen Standort entgegenstünden. Solange solche Gründe nicht nachvollziehbar benannt sind, überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer Durchführung des Protestcamps an dem von ihm dafür vorgesehenen Standort.
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In der Begründung des Bescheides vom 31. August 2020 (S. 14) ist insoweit lediglich davon die Rede, der "Vorplatz des Dorfgemeinschaftshauses" müsse "aufgrund seiner geeigneten Beschaffenheit für den Einsatz von Rettungskräften und die Feuerwehr ab sofort freigehalten werden". Daraus geht nicht hervor, dass eine entsprechende Nutzung durch Einsatzkräfte tatsächlich bereits stattfinden würde oder weshalb auch schon eine künftig geplante derartige Nutzung bereits "ab sofort" der Durchführung eines Protestcamps an dem von dem Beschwerdeführer gewünschten Standort entgegenstehen soll. Das Gleiche gilt für die Beschwerdeerwiderung des Regierungspräsidiums im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, in der - vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Frage der Möglichkeit eines Protestcamps zumindest im September 2020 - lediglich darauf verwiesen wird, es seien bereits vorrangige Nutzungen durch Rettungs- und Einsatzkräfte "eingeplant"; "im Kontext der bevorstehenden Räumung und Rodung des Dannenröder Forstes" bedürfe es "einer hinreichenden Stationierung von Einsatzkräften vor Ort, um den jederzeitigen An- und Abflug von Rettungs- und Polizeihubschraubern sowie einer [sic!] Ausgangsbasis für die Feuerwehr- und Rettungsdienste […] zu gewährleisten." Und auch in seiner im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren abgegebenen Stellungnahme verweist das Regierungspräsidium lediglich darauf, der Sportplatz in Lehrbach sei als Landeplatz für Rettungshubschrauber "vorgesehen"; die Anmietung eines solchen Hubschrauberlandeplatzes sei zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zwingend und auch an dieser Stelle erforderlich. Auch hieraus erschließt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, was einer Nutzung der Fläche durch den Beschwerdeführer vom 24. bis zum 30. September 2020 entgegenstünde.
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Insoweit hat auch das Verwaltungsgericht keine tragfähigen Gründe festgestellt. Seine Erwägung, der Beschwerdeführer bezwecke mit dem Camp eine mehrmonatige Dauerkundgabe des Protests gegen frühestens zum 1. Oktober 2020 beginnende Waldrodungen im Zusammenhang mit dem Bau der A49, habe aber kein aussagekräftiges Konzept mit konkreten Programmpunkten bis zum 1. Oktober 2020 vorgelegt, das sein Interesse belegen würde, die in Rede stehende Örtlichkeit entgegen dem von ihm benannten Zweck des Protestcamps auch für einen deutlich kürzeren Zeitraum vor Beginn der Rodungssaison am 1. Oktober 2020 zu nutzen, ist mit dem Selbstbestimmungsrecht des Grundrechtsberechtigten aus Art. 8 Abs. 1 GG über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315 343>; 87, 399 406>; 128, 226 251>) nicht vereinbar. Eine Bewertung der Eignung oder der Sinnhaftigkeit einer Versammlung sowie der in ihrem Rahmen geplanten versammlungsspezifischen Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils bezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu. Soll - wie hier - die Ausübung der Versammlungsfreiheit im Einzelfall beschränkt werden, müssen dafür Gründe benannt werden, woran es nach derzeitigem Verfahrensstand für den Zeitraum vom 24. bis zum 30. September 2020 fehlt.
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Schließlich rechtfertigen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage einer Nutzung des Sportplatzes vor dem 1. Oktober 2020 keine andere Beurteilung. Er stellt insoweit lediglich fest, dass eine Nutzung des Sportplatzes Lehrbach als Hubschrauberlandeplatz durch Rettungsdienste bereits gegenwärtig als Teil eines Gesamtkonzepts der Bereitstellung der örtlichen Feuerwehren und unterstützenden Rettungsdienste vorgesehen sei. Ohne nähere Darlegungen zu den Einzelheiten eines solchen Konzepts und insbesondere dazu, inwieweit eine Einbindung des Sportplatzes Lehrbach als Hubschrauberlandeplatz in das Konzept selbst einer - wie hier bis zum 30. September 2020 - nur kurzfristigen Nutzung des Sportplatzes als Versammlungsort entgegensteht, vermögen diese Erwägungen eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht zu tragen.
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Insoweit ist deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Die Kammer trifft diese Anordnung mit Wirkung erst ab dem 24. September 2020. Das Regierungspräsidium Gießen erhält hierdurch Gelegenheit, auf die Entscheidung zu reagieren und, gestützt auf eine tragfähige Begründung, ihm gegebenenfalls geboten erscheinende Anordnungen zu treffen.
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3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … für das Verfahren auf einstweilige Anordnung beruhen auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 114 ff. ZPO.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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