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BVerfG 01.04.2020 - 1 BvR 742/20
BVerfG 01.04.2020 - 1 BvR 742/20 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl eines Versammlungsverbots im Zuge der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmen (Kontaktverbot gem § 1 CoronaVV HE 3) - Erforderlichkeit von Darlegungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn eine eA nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte
Normen
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 CoronaVV HE 3, § 1 Abs 3 S 1 CoronaVV HE 3, § 1 Abs 3 S 3 CoronaVV HE 3, § 15 Abs 1 VersammlG
Vorinstanz
vorgehend VG Gießen, 20. März 2020, Az: 4 L 1332/20.Gl, Beschluss
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1. April 2020, Az: 2 B 925/20, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet hat, dass sein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fortbesteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, Rn. 6). So ist nicht erkennbar, dass eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsstellung noch substanziell verbessern könnte.
- 2
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Gegenstand des im Ausgangsverfahren angegriffenen Versammlungsverbots ist eine heute, am 1. April 2020, von 12 bis 20 Uhr geplante - so das angemeldete Thema der Versammlung - "Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der Grünberger Straße mit Anschluss an Bahnstrecken in der Umgebung". Beabsichtigt sind der Einsatz von "Gehzeugen" zur Veranschaulichung der von Kraftfahrzeugen beanspruchten Fläche, Redebeiträge, Musik und Kommunikation mit Anwohnern über Telefon und Lautsprecher. Mit einer "Haltestellen-Attrappe" soll der mögliche Standort einer Straßenbahnhaltestelle markiert werden.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde ist erst nach 16 Uhr bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits über die Hälfte des geplanten Versammlungszeitraums verstrichen war. Hinzu kommt die Zeit, die eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch bei schnellstmöglicher Bearbeitung zwangsläufig in Anspruch nimmt. Mit Rücksicht darauf hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass er sein Veranstaltungskonzept in der äußersten Kürze der noch verbleibenden Zeit sinnvoll verwirklichen und das kommunikative Anliegen seiner Versammlung überhaupt noch umsetzen kann.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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