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BVerfG 09.05.2019 - 2 BvR 721/19
BVerfG 09.05.2019 - 2 BvR 721/19 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004, Art 4 EUGrdRCh, Art 3 MRK
Vorinstanz
vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2019, Az: 5 B 105/19 MD, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 16. April 2019, Az: 5 B 102/19 MD, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 29. März 2019, Az: 5 B 353/18 MD, Beschluss
nachgehend BVerfG, 7. Oktober 2019, Az: 2 BvR 721/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
-
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2018 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
Gründe
- 1
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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