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BVerfG 25.04.2019 - 2 BvR 1728/16
BVerfG 25.04.2019 - 2 BvR 1728/16 - Nichtannahmebeschluss: CSPP (Anleihekaufprogramm der EZB) bzw zugrundeliegende Beschlüsse der EZB kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - unzureichende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit besonderen Voraussetzungen einer ultra-vires-Rüge
Normen
Art 79 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG, EUBes 2016/16, EUBes 2017/13
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Programm der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Ankauf von Unternehmensanleihen (Corporate Sector Purchase Programme - CSPP) im Rahmen ihres erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Expanded Asset Purchase Programme - EAPP; vgl. dazu BVerfGE 146, 216 222-226 Rn. 3-10>).
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Die Beschwerdeführerin ist ein Pharmaunternehmen, das sich unter anderem durch Unternehmensanleihen am Kapitalmarkt finanziert. Diese Anleihen seien im Rahmen des CSPP vom Kauf ausgeschlossen. Das verstoße gegen den Grundsatz eines freien und unverfälschten Wettbewerbs, weil der Ankauf von Unternehmensanleihen durch die EZB eine unzulässige Subventionierung von Konkurrenzunternehmen der Beschwerdeführerin darstelle. Zugleich übernehme die EZB Ausfallrisiken in Höhe von "Hunderten Milliarden Euro" und vergemeinschafte damit Privatrisiken. Sie verstoße damit gegen die Kompetenzgrundlagen im AEU-Vertrag und der EZB-Satzung. Weiter schädige das CSPP das Geschäft der Banken, da die EZB mit dem Kauf von Unternehmensanleihen die Kreditinstitute als Geldgeber für die Wirtschaft ersetze. Damit verzerre und destabilisiere die EZB den europäischen Kapitalmarkt und lähme ein Bankensystem, "das ohnehin schon mit genügend eigenen Problemen zu kämpfen" habe.
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2. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht die Unternehmensanleihenkäufe verbiete beziehungsweise das EZB-Programm so lange stoppe, bis die EZB die Kriterien für die Anleihenkäufe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben neu definiert habe.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
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1. Die Beschwerdeführerin benennt keinen tauglichen Beschwerdegegenstand. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG nur ein Akt deutscher öffentlicher Gewalt sein. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt in diesem Sinne und können daher auch nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Das gilt auch für Maßnahmen der Europäischen Zentralbank.
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Eine Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger besteht allerdings insoweit, als diese entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (BVerfGE 142, 123 179 f. Rn. 97-99>).
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Das CSPP beziehungsweise die ihm zugrundeliegenden Beschlüsse der EZB sind danach selbst keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Die Beschwerdeführerin trägt aber auch nicht vor, dass sie Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane wären oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen würden.
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2. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legen zudem keine hinreichend qualifizierte Kompetenzüberschreitung der EZB dar. Insoweit fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit den besonderen Voraussetzungen der Ultra-vires-Rüge wie auch an hinreichend nachvollziehbaren Ausführungen zu den Kompetenzen der EZB (vgl. BVerfGE 142, 123 174 f. Rn. 83>; 146, 216 252 f. Rn. 52 f., 259 f. Rn. 63>).
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3. Dass der Aufkauf von Firmenanleihen in der Tat Wirkungen hat, die einer Subvention gleichkommen und zu Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) führen können (vgl. BVerfGE 82, 209 223 f.>; 105, 252 265 ff., 273>; 105, 279 303>; 110, 177 191>; 113, 63 76>; 116, 135 153>; 116, 202 222>; 118, 1 20>; 148, 40 50 f. Rn. 27 f.>), muss vor diesem Hintergrund dahinstehen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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