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BVerfG 16.05.2018 - 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13
BVerfG 16.05.2018 - 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 - Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 22 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 14. Januar 2014, Az: 2 BvE 13/13, EuGH-Vorlage
vorgehend BVerfG, 21. Juni 2016, Az: 2 BvE 13/13, Urteil
Tenor
-
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
-
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Gründe
- 1
-
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 173 f.>; 109, 190 243 f.>; 116, 69 95>; 130, 1 51>).
- 2
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Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.
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