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BVerfG 16.09.2017 - 1 BvR 1526/17
BVerfG 16.09.2017 - 1 BvR 1526/17 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
Normen
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Juni 2017, Az: 7 W 41/17, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Mai 2017, Az: 7 W 41/17, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 23. März 2017, Az: 336 O 317/17, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 15. Februar 2017, Az: 336 O 317/17, Beschluss
Tenor
-
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Kirchhof, Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 252 f.>; BVerfGK 8, 59 60>).
- 2
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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