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BVerfG 02.12.2010 - 2 BvR 1067/10
BVerfG 02.12.2010 - 2 BvR 1067/10 - Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Zum Erfordernis einer Wartefrist zwischen der Zustellung der Beschwerdeentscheidung und der Aushändigung der Ernennungsurkunde an die ausgewählten Bewerber
Normen
Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OVG Lüneburg, 13. April 2010, Az: 5 ME 7/10, Beschluss
vorgehend VG Hannover, 21. Dezember 2009, Az: 13 B 6174/09, Beschluss
Gründe
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A.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da die Polizeidirektion die Ernennungsurkunden den ausgewählten Mitbewerbern einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu erlangen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde war wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Subsidiarität (vgl. BVerfGK 12, 206 208 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, NVwZ 2009, S. 1430) unzulässige Rüge der verfrühten Aushändigung der Urkunden an die Mitbewerber des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, a.a.O., m.w.N.). Eine Frist von einem Tag genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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