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BVerfG 14.09.2010 - 1 BvR 872/10
BVerfG 14.09.2010 - 1 BvR 872/10 - Ablehnung des Erlasses einer eA, den Vollzug der §§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB 4 idF vom 28.03.2009 (ELENA-VfG) einstweilen auszusetzen - Unzulässigkeit wg unzureichender Darlegung der Eilbedürftigkeit
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, ELENA-VfG, § 97 Abs 1 SGB 4 vom 28.03.2009, § 98 Abs 1 SGB 4 vom 28.03.2009
Tenor
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, der auf die Aussetzung des Vollzugs von § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB IV) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) gerichtet ist, ist unzulässig. Er ist nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend begründet.
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Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen, ein ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 27 f.>; 112, 284 292>; 117, 126 135>; 122, 342 361 f.>). Nur unter diesen Voraussetzungen besteht die für den Erlass einer den Vollzug gesetzlicher Regelungen aussetzenden einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Eilbedürftigkeit, weil der Erlass einer solchen Anordnung dringend geboten ist.
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Nach diesen Maßstäben haben die Beschwerdeführer die notwendige Eilbedürftigkeit nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend dargetan. Zwar legen sie substantiiert dar, dass die Datenspeicherung - auch wenn ein Abruf der gespeicherten Daten grundsätzlich erst ab 1. Januar 2012 erfolgen kann - ein Eingriff ist, der ein Risiko unbefugter und missbräuchlicher Datenzugriffe schafft und, wie im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein wird, ihre Grundrechte möglicherweise verletzt. Angesichts der Regelungen, die der Gefahr solcher Zugriffe entgegenwirken, die rechtmäßige Datenverwendung begrenzen oder sie außer zu Erprobungszwecken derzeit noch gänzlich ausschließen, reicht dies jedoch zur Darlegung eines Eilfalls, der den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lässt, nicht aus.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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