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BFH 02.02.2024 - VI B 13/23
BFH 02.02.2024 - VI B 13/23 - (Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Wechsel des Prozessbevollmächtigten)
Normen
§ 52d FGO, § 54 Abs 2 FGO, § 55 Abs 1 FGO, § 55 Abs 2 FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 56 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO, § 155 FGO, § 85 Abs 2 ZPO, § 87 Abs 1 FGO, § 222 FGO, § 188 BGB
Vorinstanz
vorgehend FG München, 24. Januar 2023, Az: 2 K 925/22, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--) enthalten.
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2. NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist ungeachtet der gemäß § 52d FGO für bestimmte Prozessvertreter bestehenden Pflicht zur Übermittlung der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung als elektronisches Dokument nicht irreführend, wenn sie den Hinweis enthält, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingelegt und begründet werden kann.
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3. NV: Bei einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten kann dem Kläger im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden, der im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist im Innenverhältnis zur Führung des Verfahrens rechtsgeschäftlich wirksam beauftragt ist. Ein Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten kann selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dessen Prozessvollmacht im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 2 der Zivilprozessordnung fortgilt (s. BFH-Urteil vom 21.03.2002 - VII R 7/01, BFHE 198, 36, BStBl II 2002, 426).
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.01.2023 - 2 K 925/22 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist nicht zu gewähren.
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1. Die Beschwerdebegründung ist verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
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a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden, wenn vor ihrem Ablauf ein entsprechender Antrag gestellt wird, um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Nach ihrem Ablauf kann sie auch nicht im Wege einer Wiedereinsetzung nachträglich verlängert werden (ständige Rechtsprechung, s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 01.12.1986 - GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264, zur Revisionsbegründungsfrist und BFH-Beschluss vom 15.11.2021 - VIII B 23/21, Rz 12 sowie Senatsbeschluss vom 01.12.2009 - VI B 75/09, BFH/NV 2010, 659).
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Das Urteil der Vorinstanz vom 24.01.2023 wurde dem Kläger am 31.01.2023 zugestellt. Die Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten endete daher --mangels fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag-- gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 31.03.2023 (Freitag).
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b) An die Stelle der Beschwerdebegründungsfrist ist vorliegend nicht gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils getreten, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (s. BFH-Beschluss vom 16.08.2010 - I B 132/09, Rz 1). Diese Ausschlussfrist tritt dann an die Stelle der Beschwerde(begründungs)frist, wenn keine oder eine unrichtige schriftliche oder elektronische Belehrung über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz oder die einzuhaltende Frist erteilt wurde (s. § 55 Abs. 1 FGO).
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aa) Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (s. Senatsbeschluss vom 28.04.2015 - VI R 65/13, Rz 15 und Senatsurteil vom 28.04.2020 - VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 16, jeweils m.w.N.). Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (s. BFH-Beschluss vom 05.02.2021 - VIII B 70/20, Rz 5).
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Eine Rechtsmittelbelehrung für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist richtig im Sinne des § 55 Abs. 1 FGO, wenn sie darauf hinweist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen ist, in der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss und der Nichtzulassungsbeschwerde eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden soll. Zudem bedarf sie des Hinweises, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen ist.
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bb) Im Streitfall war die Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts (FG) nach diesen Maßstäben vollständig, zutreffend und auch nicht missverständlich.
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Insbesondere zählt ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Begründung an den BFH ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.
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Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung darüber hinaus auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese allerdings richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (BFH-Beschluss vom 21.05.2021 - II S 5/21 (PKH), Rz 20, m.w.N.).
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Im Streitfall enthielt die Rechtsmittelbelehrung des FG unter anderem die Angabe, dass Nichtzulassungsbeschwerden auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt und begründet werden können. Außerdem waren in der Rechtsmittelbelehrung die Postanschrift sowie die Hausanschrift des BFH und dessen Telefax-Anschluss genannt.
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Anders als der Kläger meint, lassen diese (ergänzenden) Angaben die Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht missverständlich erscheinen. Mit der Nennung der Hausanschrift wird der Sitz des BFH bezeichnet, wie § 55 Abs. 1 FGO dies verlangt. Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH konnte die (fachkundige) Verfahrensbevollmächtigte des Klägers nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass sie die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einreichen durfte. Durch die Verwendung der Formulierung "können auch" weist die Rechtsmittelbelehrung vielmehr (zutreffend) darauf hin, dass eine Übermittlung elektronischer Dokumente an den BFH technisch möglich ist, weil dieser einen "elektronischen Gerichtsbriefkasten" unterhält. Vor diesem Hintergrund ist ein von dem Kläger behauptetes (Miss-)Verständnis der in der Rechtsmittelbelehrung gewählten Formulierungen in dem Sinne, dass es der Verfahrensbevollmächtigten freistehe, ob sie ein Rechtsmittel oder dessen Begründung beim BFH auf elektronischem Wege oder schriftlich auf dem Postweg einreiche, ausgeschlossen.
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c) Die erst am 11.05.2023 beim BFH eingegangene Beschwerdebegründung vom 08.05.2023 war mithin verspätet.
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2. Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren.
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a) Wiedereinsetzung ist nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war. Hiernach schließt jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - IX R 41/13, Rz 10 und Senatsbeschluss vom 01.09.2022 - VI R 8/22, Rz 13). Der Beteiligte muss sich dabei grundsätzlich auch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Prozessbevollmächtigter im Sinne dieser Vorschrift ist der (im Innenverhältnis) rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, der für den Beteiligten in einem Rechtsstreit tätig werden soll (Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 85 Rz 16). Da § 85 Abs. 2 ZPO auf dem Gedanken beruht, dass der Beteiligte für seinen Bevollmächtigten als Person seines Vertrauens einzustehen hat (s. BFH-Urteil vom 21.03.2002 - VII R 7/01, BFHE 198, 36, BStBl II 2002, 426, unter II.2.a; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28.03.1989 - VI ZB 9/89, VI ZB 10/89, unter II.2.b aa und vom 11.06.2008 - XII ZB 184/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 2713, unter III.3.a; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 85 Rz 24, jeweils m.w.N.), muss sich der Beteiligte ein Verschulden nur von dem Bevollmächtigten zurechnen lassen, mit dem im Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Innenverhältnis ein wirksamer Mandatsvertrag bestand. Wird das Mandatsverhältnis zwischen dem Beteiligten und seinem Bevollmächtigten beendet, besteht dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr und eine Verschuldenszurechnung scheidet selbst dann aus, wenn die Prozessvollmacht im Außenverhältnis gemäß § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO fortbesteht (BFH-Urteil vom 21.03.2002 - VII R 7/01, BFHE 198, 36, BStBl II 2002, 426, unter II.2.a; BGH-Beschlussvom 11.06.2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713, unter III.3.a; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.1999 - 4 B 35.99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 65, unter I.1 und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17.05.2000 - B 7 AL 16/00 B). Hat ein Beteiligter mehrere Bevollmächtigte, haftet er für das Verschulden eines jeden von ihnen, solange die Vertretungszeit (im Innenverhältnis) läuft (s. BGH-Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713, unter III.3.a).
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b) Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde setzt ferner voraus, dass innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Außerdem muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachgeholt und die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, müssen dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 FGO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Nach Ablauf der Frist können wesentliche Lücken in der Darstellung nicht mehr geschlossen, sondern allenfalls ergänzende Erläuterungen gegeben werden (BFH-Urteil vom 27.09.2001 - X R 66/99, BFH/NV 2002, 358, unter II.1., m.w.N.).
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c) Aus dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich im Streitfall nicht, dass eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt. Denn der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten.
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aa) Maßgeblich für die Verschuldenszurechnung ist im Streitfall das Verhalten des im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist am 31.03.2023 vom Kläger im Innenverhältnis mandatierten Bevollmächtigten. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist Rechtsanwalt X aus A mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Rechtsanwalt X habe gegenüber dem BFH mit Schreiben vom 23.03.2023 die Vertretung des Klägers in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt und die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat beantragt.
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Der beschließende Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X (im Innenverhältnis) hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Das Schreiben des Rechtsanwalts X vom 23.03.2023 ist dem BFH lediglich durch die ursprüngliche und jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers als Anlage zu deren Schreiben vom 12.04.2023 zusammen mit einer an diese gerichtete E-Mail des Klägers vom 30.03.2023 übermittelt worden. Denn auch wenn Rechtsanwalt X, der in dem vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt selbst einen Schriftsatz an den BFH gerichtet hat, bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Innenverhältnis der (alleinige) Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gewesen sein sollte, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt X die Beschwerdebegründungsfrist ohne Verschulden fruchtlos verstreichen ließ. Eine diesbezügliche Darlegung und Glaubhaftmachung war insbesondere deshalb geboten, weil der Vorsitzende des beschließenden Senats dem Kläger mit Schreiben vom 13.04.2023 mitgeteilt hat, dass das Schreiben des Rechtsanwalts X dem BFH nur als Anlage K2 zum Schreiben der ursprünglichen und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.04.2023 vorliege und auch kein elektronischer Eingang sichtbar sei.
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Der Kläger hat vielmehr ausschließlich Gründe vorgetragen, die eine unverschuldete Fristversäumnis der ursprünglichen und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten belegen sollen. Hierzu wurde insbesondere vorgetragen, diese sei davon ausgegangen, dass sie im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist weder im Innen- noch im Außenverhältnis zur Führung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Denn der Kläger habe das mit ihr geschlossene Mandatsverhältnis vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beendet und ihr auch die Abschrift eines Schreibens des neu mandatierten Rechtsanwalts X vom 23.03.2023 übermittelt, in welchem dieser gegenüber dem BFH seine Bevollmächtigung angezeigt und die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt habe.
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bb) Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass die Beendigung des Mandatsverhältnisses der Verfahrensbevollmächtigten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist (im Innenverhältnis) hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, vermag dies die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht zu entschuldigen. Zwar wäre dem Kläger in diesem Fall ein etwaiges Verschulden seiner ursprünglichen und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten --auch aus nachwirkenden Schutzpflichten (s. dazu BGH-Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713, unter III.3.a, m.w.N.)-- nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung der schuldlosen Säumnis im Übrigen --insbesondere in Bezug auf ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts X-- entgegensteht.
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3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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