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BFH 14.04.2021 - X K 3/20
BFH 14.04.2021 - X K 3/20 - Überlange Verfahrensdauer bei Nichtbearbeitung eines von einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht verwiesenen Verfahrens
Normen
§ 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 5 S 2 GVG, § 136 Abs 1 S 1 FGO, § 136 Abs 1 S 3 FGO, § 155 S 2 FGO
Leitsatz
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1. NV: Wenn ein isoliertes PKH-Verfahren, das zunächst bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden war, von diesem erst 45 Monate nach Verfahrenseingang an das zuständige Gericht verwiesen wird, muss das zuständige Gericht das bereits erheblich verzögerte Verfahren grundsätzlich unverzüglich fördern. Die für isolierte finanzgerichtliche PKH-Verfahren ohne wesentliche Besonderheiten geltende Vermutung, dass die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Gericht gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidungsfindung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv bleibt (BFH-Urteil vom 20.03.2019 - X K 4/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 56 ff.), ist hier nicht anwendbar.
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2. NV: Der Senat hält grundsätzlich daran fest, dass ein Gericht sich jedenfalls in einem Verfahren, dessen Dauer bereits als deutlich unangemessen anzusehen ist, nicht mehr auf die bloße Weiterleitung eingehender Schriftsätze beschränken darf, sondern das Verfahren aktiv fördern muss (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2018 - X K 3-6/17, BFH/NV 2019, 27, Rz 69). Im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rz 57) ist aber beim Eingang sehr komplexer Schriftsätze oder beim Eingang zahlreicher Schriftsätze innerhalb desselben Monats auch ohne erkennbares Tätigwerden des Gerichts davon auszugehen, dass der Monat des Schriftsatzeingangs noch Teil der angemessenen Verfahrensdauer ist.
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3. NV: Wenn ein Beteiligter teilweise unterliegt, ist ihm --oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO-- auch dann ein Kostenanteil aufzuerlegen, wenn zwischen dem zugesprochenen und dem beantragten Betrag weder im Bereich der Gerichtskosten noch im Bereich der Rechtsanwaltsvergütung ein Gebührensprung liegt.
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 10 K 10223/17 PKH eine Entschädigung von 1.100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2020 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens hat zu 11/15 der Beklagte und zu 4/15 die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine Entschädigung wegen der von ihr als unangemessen angesehenen Dauer eines Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), das seit dem 30.12.2013 zunächst vor dem Sozialgericht (SG) Berlin und anschließend --nach Ergehen eines entsprechenden Verweisungsbeschlusses-- seit dem 25.09.2017 beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängig war. Das Verfahren wurde durch einen ablehnenden Beschluss des FG, der der Klägerin am 09.08.2019 zugestellt worden ist, beendet.
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Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann (E) zunächst in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), wo sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt war. Im Jahr 2006 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute geboren. Am 27.12.2006 schlossen sowohl die Klägerin als auch E bei einem Anbieter jeweils einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Jedenfalls in den Jahren 2006, 2009 und 2012 zahlte die Klägerin eigene Beiträge auf ihren Altersvorsorgevertrag.
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Im Januar 2007 trennte sich die Klägerin von E; im Mai 2007 zog sie mit ihrem Sohn nach Bulgarien, wo sie seither wohnt. In der Folgezeit widmete sie sich zunächst der Betreuung ihres Sohnes. Im Jahr 2012 war sie einige Monate vollzeiterwerbstätig, danach als arbeitsuchend gemeldet.
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Der Anbieter leitete die Zulageanträge der Klägerin für die Jahre ab 2006 erst im Juli 2012 an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter. Diese lehnte die Festsetzung von Altersvorsorgezulage ab. Den "Widerspruch" der Klägerin vom 06.10.2012 legte die ZfA als Antrag auf Festsetzung der Zulagen nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes aus. Sie setzte die Zulagen mit Bescheiden vom 15.03.2013 für die Jahre 2006 bis 2009 und vom 20.06.2013 für die Jahre 2010 bis 2012, die der Klägerin aber allesamt nicht zugegangen sind, auf jeweils 0 € fest. Für 2006 sei die Antragsfrist verstrichen, für 2007 sei der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht geleistet worden und für die Beitragsjahre 2008 bis 2012 fehle es sowohl an einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung als auch an der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.
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Mit einem am 30.12.2013 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin beim SG die Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Untätigkeitsklage gegen die ZfA bezüglich der Jahre 2006 bis 2013. Für den Fall, dass das SG hierfür nicht zuständig sein sollte, beantragte sie bereits in der Antragsschrift die Verweisung an das zuständige Gericht. Die ZfA wies mit Schreiben vom 30.01.2014 darauf hin, dass das SG sachlich unzuständig sei, weil nicht der Sozialrechtsweg, sondern der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Die Klage dürfte zudem unzulässig sein, da kein Einspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Das SG teilte der Klägerin am 05.02.2014 mit, es prüfe, das Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin beantragte daraufhin am 07.03.2014 nochmals die Weiterleitung des PKH-Antrags an das zuständige Gericht.
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Die ZfA gab der Klägerin die Bescheide über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Jahre 2006 bis 2012 am 10.06.2014 neu bekannt. Am 05.07.2014 legte die Klägerin "Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid der Behörde vom 10.6.2014" ein.
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Am 03.02.2015, 29.03.2016 und 28.11.2016 erhob die Klägerin jeweils Verzögerungsrügen.
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Am 02.02.2017 teilte das SG den Beteiligten mit, es beabsichtige, das Verfahren an das zuständige FG zu verweisen, und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin erwiderte, sie sei nun mit der Verweisung nicht mehr einverstanden. Das Verfahren sei bereits derart lange beim SG anhängig, dass dieses dadurch die eigene Zuständigkeit angenommen habe. Durch eine Verweisung würde die schon jetzt unangemessene Verfahrensdauer noch weiter verlängert.
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Mit Beschluss vom 20.03.2017 erklärte das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das FG. Die Klägerin erhob hiergegen am 24.04.2017 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG), die am 10.08.2017 zurückgewiesen wurde. Am 20.09.2017 sandte das SG die Verfahrensakten an das FG ab, wo sie am 25.09.2017 eingingen.
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Der beim FG zuständige Berichterstatter erteilte der Klägerin am 05.10.2017, 02.11.2017, 30.11.2017 und 31.01.2018 rechtliche Hinweise, auf die die Klägerin jeweils antwortete. Mit einem Schreiben der Klägerin vom 22.02.2018 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze im Verfahrensabschnitt beim FG zunächst.
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Das LSG, bei dem die Klägerin wegen der Dauer des vor dem SG geführten Verfahrensabschnitts bereits eine Entschädigungsklage erhoben hatte, fragte beim FG am 02.01.2018, 07.08.2018 und 08.02.2019 wegen des Sachstands an.
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Die ZfA hatte der Klägerin am 13.08.2018 --außerhalb des finanzgerichtlichen Verfahrens-- rechtliche Hinweise zu ihren Anträgen auf Altersvorsorgezulage für die Jahre 2012 bis 2016 erteilt; am 08.01.2019 wies sie die Einsprüche für die Jahre 2013 bis 2017 zurück. Beide Schreiben nahm die Klägerin zum Anlass, beim FG die Erweiterung ihres PKH-Verfahrens auf die betroffenen Jahre zu beantragen (Schreiben vom 24.09.2018, 23.02.2019 und 26.02.2019). Am 21.02.2019 erhob sie erneut Verzögerungsrüge.
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Das FG bat die Klägerin am 16.04.2019 um Einreichung einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dem kam die Klägerin am 18.05.2019 nach.
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Mit Beschluss vom 04.07.2019, der der Klägerin am 09.08.2019 zugestellt wurde, lehnte das FG in Senatsbesetzung den PKH-Antrag, der sich mittlerweile auf die Jahre 2006 bis 2017 erstreckte, ab. Für die Jahre 2006 bis 2012 biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil kein Vorverfahren durchgeführt worden sei und es sich nicht um eine Untätigkeitsklage handele. Für die Jahre 2013 bis 2017 bestehe kein Zulageanspruch, weil die Klägerin weder dem deutschen noch einem ausländischen Rentenversicherungssystem angehört habe. Selbst wenn sie dem bulgarischen Rentenversicherungssystem angehört haben sollte, wäre dies jedenfalls nicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Aus dem Unionsrecht könnten keine weitergehenden Ansprüche abgeleitet werden.
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Für den vor dem SG geführten Verfahrensabschnitt hat das LSG der Klägerin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 12.12.2019 eine Entschädigung in Höhe von 2.000 € zugesprochen.
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Am 03.01.2020 hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) PKH für eine beabsichtigte Entschädigungsklage mit einem Streitwert von 1.353 € beantragt, die ihr mit Beschluss vom 12.03.2020 - X S 1/20 (PKH) (BFH/NV 2020, 933) bewilligt worden ist. Der Beschluss wurde der ihr beigeordneten Prozessbevollmächtigten am 12.06.2020 zugestellt.
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Am 25.06.2020 hat die Klägerin Entschädigungsklage erhoben und wegen der versäumten Klagefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie ist der Auffassung, die vom Senat (Urteil vom 20.03.2019 - X K 4/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16) für PKH-Verfahren angenommene typisierende Vermutung einer angemessenen Dauer, sofern das Gericht gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zu dessen Erledigung beginne, sei hier nicht anwendbar, weil das SG das PKH-Verfahren dem FG bereits entscheidungsreif vorgelegt habe. Ungeachtet dessen sei das FG in den Monaten Februar 2018 bis April 2019 (insgesamt 15 Monate) untätig geblieben.
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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des beim FG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 10 K 10223/17 PKH geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.500 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und auf eine Gegenäußerung zu der Klage verzichtet.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Klage ist zulässig.
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Zwar ist die sechsmonatige Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, die mit der Zustellung des verfahrensbeendenden Beschlusses des FG am 09.08.2019 begann, am 10.02.2020 (Montag) abgelaufen. Die Entschädigungsklage ist erst am 25.06.2020 --und damit nach Fristablauf-- beim BFH eingegangen.
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Diese Fristüberschreitung ist jedoch aufgrund des am 03.01.2020 --innerhalb der Klagefrist-- in formell ordnungsmäßiger Weise eingeleiteten PKH-Verfahrens unschädlich. Dabei kann der Senat --ebenso wie in seinem Urteil in BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 42 ff.-- offenlassen, ob er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließen könnte, wonach es sich bei § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG um eine nicht wiedereinsetzungsfähige materiell-rechtliche Ausschlussfrist handeln soll, eine unverzüglich (innerhalb von zwei Wochen) nach Zugang des PKH-Beschlusses erhobene Entschädigungsklage aber fristgerecht sein soll (BSG-Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rz 22, 27). Denn diese Auffassung käme im Streitfall angesichts der Unverzüglichkeit der Klageerhebung ebenso zur Zulässigkeit der Entschädigungsklage wie die --nach Auffassung des Senats näherliegende-- Ansicht, die Klagefrist nach den allgemein hierfür geltenden Regeln als wiedereinsetzungsfähig anzusehen und die zweiwöchige Frist des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anzuwenden.
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III.
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Die Klage ist überwiegend --im Umfang von 1.100 € statt der beantragten 1.500 €-- begründet.
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1. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
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Auch bei einem isolierten PKH-Verfahren handelt es sich um ein taugliches Ausgangsverfahren, dessen unangemessene Dauer zu einem Entschädigungsanspruch führen kann (vgl. ausführlich Senatsurteil in BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 30 f.).
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2. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG).
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Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen. Hiernach ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann "unangemessen", wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 53). Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen.
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3. Zur Beurteilung der Angemessenheit von PKH-Verfahren hat der Senat ausgeführt, es handele sich trotz des summarischen und nicht kontradiktorischen Charakters nicht um ein Bewilligungsverfahren auf Zuruf. Vielmehr gelte im finanzgerichtlichen PKH-Verfahren der Untersuchungsgrundsatz; auch sei dem späteren Prozessgegner im Regelfall rechtliches Gehör zu gewähren. Gleichwohl hat der Senat auch hier für den Regelfall eine Typisierung für möglich gehalten. So besteht für ein finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch angemessenen Verfahrensdauer, wenn das Gericht gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidungsfindung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird (zum Ganzen Senatsurteil in BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 56 ff.).
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4. Diese Typisierung ist im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar.
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a) Zwar folgen aus der Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien für den Streitfall noch keine Besonderheiten. Denn der Senat tritt dem LSG in dessen Beurteilung bei, dass das Ausgangsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlicher Schwierigkeit und --ausschließlich wegen des Umfangs der eingereichten Schriftsätze-- mindestens durchschnittlicher Komplexität war. Dies allein stünde der Anwendung der typisierenden Rechtsprechung des Senats daher nicht entgegen.
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b) Auch kann der Senat der Klägerin nicht darin folgen, dass das Verfahren dem FG durch das SG bereits entscheidungsreif vorgelegt worden war. Denn es ist nicht Aufgabe eines unzuständigen Gerichts, das Verfahren zur Entscheidungsreife zu führen, sondern das Verfahren so schnell wie möglich an das zuständige Gericht abzugeben.
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c) Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass das Ausgangsverfahren bereits seit Ende 2013 beim SG anhängig war und erst im September 2017 --nach Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses-- beim FG anhängig wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Verfahrensdauer bereits als deutlich unangemessen anzusehen, was auch der Auffassung des LSG in seinem Urteil entspricht, mit dem es der Klägerin für die Verfahrensdauer vor dem SG eine Entschädigung von 2.000 € zugesprochen hat. In einem solchen Fall wäre es nicht sachgerecht, dem Gericht, an das die Sache zuständigkeitshalber verwiesen wird, für das bereits erkennbar stark verzögerte Verfahren einen weiteren Nichtbearbeitungszeitraum von acht Monaten zuzugestehen. Vielmehr muss ein solches Verfahren grundsätzlich unverzüglich gefördert werden.
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Zwar kann nicht erwartet werden, dass ein Spruchkörper beim Eingang eines an ihn verwiesenen, bereits stark verzögerten Verfahrens die Arbeit an den von ihm bereits laufend geförderten Verfahren sogleich einstellt und sich nur noch diesem Altverfahren zuwendet. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte, der das Verfahren eingeleitet hat, die Verweisung infolge der ihm zuzurechnenden unzutreffenden Auswahl des angerufenen Gerichts zu vertreten hat. Einem solchen Beteiligten kann aber jedenfalls bei einem ohnehin bereits vorrangig zu fördernden PKH-Verfahren nicht zugemutet werden, einen längeren Zeitraum --auch nicht die vom Senat in seinem Urteil in BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16 für den Regelfall des PKH-Verfahrens genannten acht Monate-- auf den Beginn der Verfahrensförderung durch das neu zuständige Gericht zu warten.
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5. Vor diesem Hintergrund ist eine Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe vorzunehmen, die zu dem Ergebnis führt, dass die Verfahrensdauer vor dem FG im Umfang von elf Monaten unangemessen war.
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a) Bereits kurz nach Eingang des Verfahrens (25.09.2017) hat das FG der Klägerin und der ZfA am 05.10.2017 rechtliche Hinweise erteilt. Weitere Hinweise folgten am 02.11.2017 und 30.11.2017. Im Dezember 2017 war eine Entscheidung noch nicht möglich, da der ZfA eine Stellungnahmefrist bis zum 18.12.2017 eingeräumt war. Am 31.01.2018 erteilte das FG der Klägerin weitere Hinweise.
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Von Oktober 2017 bis Januar 2018 ist daher eine durchgängige Aktivität des Gerichts zu verzeichnen, so dass dieser Teil der Verfahrensdauer jedenfalls als angemessen anzusehen ist, ohne dass der Senat trennscharf entscheiden müsste, ab welchem Zeitpunkt das FG zu einer Förderung des Verfahrens verpflichtet gewesen wäre.
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b) Im daran anschließenden Zeitraum von Februar 2018 bis März 2019 (insgesamt 14 Monate) lässt sich den Akten dann aber keine gerichtliche Aktivität entnehmen. Allerdings hat die Klägerin während dieses Zeitraums in drei Monaten (Februar und September 2018 sowie Februar 2019) jeweils Schriftsätze beim FG eingereicht, auf die das FG aber nicht reagiert hat.
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aa) Das BSG geht --in wohl nicht bindenden Hinweisen im Rahmen der Zurückverweisung an die dortige Vorinstanz-- davon aus, dass eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht bewirkten, die mit einem Monat zu Buche schlage (Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rz 57).
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bb) Demgegenüber hat der erkennende Senat --in einer letztlich ebenfalls nicht entscheidungstragenden Erwägung-- im Urteil vom 27.06.2018 - X K 3-6/17 (BFH/NV 2019, 27, Rz 69) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.), wonach sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, ausgeführt, das Gericht dürfe sich jedenfalls in einem Verfahren, dessen Dauer bereits als deutlich unangemessen anzusehen sei, nicht mehr auf die bloße Weiterleitung eingehender Schriftsätze beschränken, sondern müsse das Verfahren aktiv fördern.
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cc) Im vorliegenden Verfahren muss nicht in grundsätzlicher Hinsicht entschieden werden, welcher Auffassung zu folgen wäre. Denn im Februar 2018, als ein weiterer Schriftsatz der Klägerin einging, war die Dauer des beim FG geführten Verfahrensabschnitts zwar möglicherweise als "beginnend unangemessen", aber noch nicht als "deutlich unangemessen" im Sinne der im vorstehenden Absatz angeführten Senatsrechtsprechung anzusehen. Jedenfalls ab März 2018 --sechs Monate nach Eingang des bereits verzögerten Verfahrens-- hätte das FG das Verfahren dann aber fördern müssen.
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Am 24.09.2018 --zu einem Zeitpunkt, als die Verfahrensdauer bereits als "deutlich unangemessen" anzusehen war-- hat die Klägerin einen weiteren Schriftsatz eingereicht. Dieser warf allerdings gleich in mehrfacher Weise komplexe neue Fragen auf. So wies die Klägerin in materiell-rechtlicher Hinsicht darauf hin, dass sie in Bulgarien auch als Arbeitslose in der dortigen --nach anderen Grundsätzen als in Deutschland organisierten-- Rentenversicherung pflichtversichert sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erstreckte sie den bisher für die Jahre 2006 bis 2013 rechtshängigen PKH-Antrag auch auf die zwischenzeitlich für die Jahre 2012 bis 2016 ergangenen Einspruchsentscheidungen bzw. stellte insoweit hilfsweise einen neuen PKH-Antrag. Jedenfalls bei einem derart komplexen Schriftsatz schließt der Senat sich zur Vermeidung einer Divergenz dem BSG an, so dass der Monat September 2018 nicht dem Bereich der unangemessenen Verfahrensdauer zuzuordnen ist.
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Gleiches gilt im Ergebnis für den Monat Februar 2019. Dieser weist die Besonderheit auf, dass die Klägerin --wenn auch ohne erkennbare Reaktion des FG-- gleich vier Schriftsätze eingereicht hat. So hat sie am 21.02.2019 die Einspruchsentscheidung für die weiteren Jahre 2013 bis 2017 übermittelt, in einem davon getrennten Schriftsatz vom 21.02.2019 Verzögerungsrüge erhoben, am 23.02.2019 erklärt, der PKH-Antrag solle auf die neue Einspruchsentscheidung erstreckt werden, und am 26.02.2019 weitere Erläuterungen zu diesem erweiterten PKH-Antrag abgegeben.
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Damit liegt im Zeitraum von März 2018 bis März 2019 für insgesamt elf Monate eine unangemessene Verfahrensdauer vor.
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c) Weitere entschädigungsrelevante Verzögerungen sind nicht zu verzeichnen.
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Im April 2019 hat das FG die Klägerin zur Einreichung einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert; dem kam die Klägerin im Mai 2019 nach. Der verfahrensabschließende Beschluss ist am 04.07.2019 ergangen. Angesichts des erheblichen Umfangs jener Entscheidung, die in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu ergehen hatte, ist davon auszugehen, dass das FG bereits im Juni 2019 mit der Vorbereitung und Beratung des Beschlusses befasst war. Am 09.08.2019 ist der Beschluss der Klägerin zugestellt und das Verfahren damit abgeschlossen worden.
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6. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung liegen vor.
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a) Hierfür ist zunächst die Erhebung einer Verzögerungsrüge erforderlich (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).
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Die erste Verzögerungsrüge der Klägerin vor dem SG datiert vom 03.02.2015, also gut 13 Monate nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits --wie in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG für die Erhebung einer wirksamen Verzögerungsrüge vorausgesetzt-- die Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Frist abgeschlossen wird.
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Diese vor dem SG erhobene Verzögerungsrüge wirkt auch für den sich vor dem FG anschließenden Verfahrensabschnitt, da es sich rechtlich um dasselbe Verfahren handelt (vgl. § 17b Abs. 1 GVG).
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b) Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG) im Streitfall ausreichend wäre, sind nicht erkennbar.
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c) Auch Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil vom 19.03.2014 - X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.).
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7. Der Klägerin stehen ab dem 03.07.2020 (Tag nach der Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit zu (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 66 Satz 2 FGO, und Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 58).
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8. Der Senat hält es für angebracht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a Abs. 1 FGO).
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9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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Für eine Auferlegung der gesamten Kosten an den Beklagten in Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO war hier kein Raum.
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a) Zwar fallen für Streitwerte von 1.001 € bis 1.500 € jeweils dieselben Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütungen an, weil in diesem Bereich kein Gebührensprung stattfindet. Daher hätte eine Entschädigungsklage, die von Anfang an auf den letztlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag von 1.100 € gerichtet gewesen wäre, im Vergleich zu dem tatsächlich gestellten Antrag von 1.500 € keine geringeren Gerichtskosten oder Rechtsanwaltsvergütungen ausgelöst.
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b) Gleichwohl ist der Senat an den Wortlaut des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO gebunden, der voraussetzt, dass "der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist". Nach der Rechtsprechung des BFH wird diese Voraussetzung ab einer Unterliegensquote von 7 bis 8 % nicht mehr bejaht (so Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 136 FGO Rz 18). Dies gilt auch für verhältnismäßig niedrige Streitwerte. So ist § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO bei einer Unterliegensquote von 7,5 % und einem Streitwert von 5.082 € (BFH-Beschluss vom 18.06.2013 - III R 19/09, BFH/NV 2013, 1568) bzw. einer Unterliegensquote von 8,5 % und einem Streitwert von 1.694 € (BFH-Beschluss vom 18.03.2013 - III R 5/09, BFH/NV 2013, 933) nicht angewendet worden. Diese Geringfügigkeitsgrenze ist mit der vorliegenden Unterliegensquote von 27 % deutlich überschritten.
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Zur --nicht ganz wortlautidentischen-- Parallelvorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung geht der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308, Rz 56, m.w.N.) von einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 % aus, die hier ebenfalls überschritten wäre.
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c) Jedenfalls in dem Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 933 zugrunde lag, gab es zwischen dem zugesprochenen und dem beantragten Betrag (1.694 € bzw. 1.551 €) --ebenso wie im vorliegenden Verfahren-- keinen Gebührensprung. Gleichwohl hat der BFH dort von einer Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO abgesehen.
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