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BFH 18.03.2016 - V B 1/16
BFH 18.03.2016 - V B 1/16 - Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf des Bescheides
Normen
§ 356 Abs 1 S 1 AO, § 356 Abs 2 AO, § 55 Abs 1 S 1 FGO, § 55 Abs 2 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. November 2015, Az: 13 K 2373/14, Urteil
Leitsatz
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NV: Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt .
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2015 13 K 2373/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) hob mit Bescheid vom … November 2013 die Festsetzung des Kindergeldes betreffend den Sohn D der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab März 2009 auf und forderte für den Zeitraum März 2009 bis August 2012 ausbezahltes Kindergeld von 7.528 € zurück. Zur Begründung des Bescheides führte die Familienkasse aus, die Klägerin habe keine Nachweise über das Ende der bisherigen Ausbildungen, die geforderten Steuerbescheinigungen und die Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen für 2010 und 2011 vorgelegt. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u.a.: "Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären."
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Die Familienkasse verwarf den mit Schreiben vom 6. Juni 2014 eingelegten Einspruch als unzulässig und lehnte zugleich die wegen der versäumten Einspruchsfrist begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Finanzgericht wies die anschließend erhobene Klage ab.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruft.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Denn die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung.
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1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich anhand des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223, Rz 3, m.w.N.).
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a) Im Streitfall ist die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, bei der sich der Sitz --einschließlich der Adresse-- der Familienkasse nur dem Briefkopf des Bescheides, nicht aber der Rechtsbehelfsbelehrung selbst entnehmen lässt, durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt:
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Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, und damit auch i.S. des § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO oder § 356 Abs. 1 Satz 1 AO wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 XI B 46/05, unter II.2.). Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390; vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849; BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539). Das Schrifttum folgt dieser Rechtsprechung (vgl. z.B. Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 356 AO Rz 23; Werth in Beermann/ Gosch, AO § 356 Rz 16; Keß in Schwarz/Pahlke, AO, § 356 Rz 14, jeweils m.w.N.).
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Geklärt ist damit auch die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht die genaue Adresse der Familienkasse ergeben müsse, wenn sich deren Sitz --wie hier-- aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergibt.
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind im Streitfall keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen.
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Soweit die Klägerin sich auf eine anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 1978 beruft (BVerwG–Beschluss vom 13. März 1978 4 B 7/78), war diese bei Ergehen der zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend bereits bekannt und kann daher nicht als "neuer" Gesichtspunkt in diesem Sinne gelten. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das BVerwG in seiner jüngeren Rechtsprechung keine von der zitierten BFH-Rechtsprechung abweichenden Rechtsgrundsätze aufgestellt: So hat das BVerwG lediglich entschieden, dass eine Rechtsmittelbelehrung jedenfalls dann nicht vollständig ist, wenn sich der Sitz des Rechtsmittelgerichts weder der Rechtsmittelbelehrung noch dem restlichen Inhalt des angefochtenen Beschlusses entnehmen lässt (BVerwG-Urteil vom 30. April 2009 3 C 23/08, BVerwGE 134, 41). Diese Aussage steht indes im Einklang mit der dargestellten Rechtsauffassung des BFH und der einschlägigen Kommentarliteratur; ein erneuter Klärungsbedarf ergibt sich deshalb daraus nicht.
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2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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