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BFH 02.12.2015 - X K 7/14
BFH 02.12.2015 - X K 7/14 - Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens
Normen
§ 198 GVG, § 65 Abs 1 S 2 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO, § 247 BGB
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2013, Az: 6 K 6074/10, Urteil
Leitsatz
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1. Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist .
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2. Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, hat das FG das Ruhen aber nicht angeregt, so rechtfertigt dies allein noch nicht, statt einer Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen .
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger wegen überlanger Dauer des Klageverfahrens 6 K 6074/10 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg für einen Zeitraum von zwölf Monaten Entschädigung in Höhe von 1.200 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2014 zu zahlen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
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I. Die Kläger begehren Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das seit dem 9. März 2010 anhängige und durch Urteil vom 7. Mai 2013, zugestellt am 17. Mai 2013 (Kläger) bzw. 28. Mai 2013 (Finanzamt --FA--), beendete Verfahren 6 K 6074/10 vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, das die Einkommensteuer 2007 der Kläger zum Gegenstand hatte.
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Die Klägerin war als Angestellte bei der X-GmbH tätig gewesen. Deren alleinige Gesellschafterin, die Y-GmbH, veräußerte mit Wirkung zum 1. März 2007 ihre Gesellschaftsanteile an der X-GmbH an die Z-AG. In einer Veranstaltung am 14. März 2007, zu der die Y-GmbH die Beschäftigten der X-GmbH eingeladen hatte, erhielten diese Schecks in unterschiedlicher Höhe, die Klägerin in Höhe von 5.200 €. In einem Begleitschreiben der Y-GmbH hieß es, es handele sich um eine Schenkung, über die das zuständige Finanzamt informiert worden sei. Im Internetauftritt der Y-GmbH hieß es, die Y-GmbH verabschiede sich von den Mitarbeitern der X-GmbH mit einem Überraschungsgeschenk. Zusammen mit dem Bonus für die erweiterte Geschäftsführung zahle die Y-GmbH 2,8 Mio. € an die Belegschaft als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit. Dies solle als Zeichen dafür gelten, dass deutsche Unternehmer an ihre Mitstreiter zu denken vermögen.
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Die Klägerin löste den Scheck ein. Eine Schenkungsteuererklärung gab sie wegen des Freibetrags nicht ab. Die X-GmbH zeigte den Vorgang überhaupt nicht, die Y-GmbH gegenüber dem Schenkungsteuerfinanzamt an, das seinerseits das Betriebsstättenfinanzamt der X-GmbH informierte. Letzteres erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid über 1.910 €, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 über Einkommensteuer 2007 erfasste auch das beklagte FA unter Anrechnung der bereits geleisteten Lohnsteuer diesen Betrag als Arbeitslohn und wies den Einspruch am 1. März 2010 zurück.
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Am 9. März 2010 erhoben die Kläger Klage, mit der sie ihre Auffassung weiter verfolgten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 19. Mai 2010 beantragten die Kläger Akteneinsicht, die schließlich nach organisatorischen Schwierigkeiten am 12. Oktober 2010 stattfand.
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Mit Schriftsatz vom 7. April 2011 erklärten die Kläger, die Akteneinsicht habe keine neuen Erkenntnisse gebracht, und baten um Terminierung. Etwa 100 ähnliche Einspruchsverfahren in Berlin und Brandenburg seien nach § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der vorliegenden Sache zum Ruhen gebracht worden. Gleichzeitig seien sich die Beteiligten einig, dass wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Revision angestrebt werde. Der Berichterstatter des FG teilte mit, eine Terminierung sei nicht absehbar, da der Senat derzeit schwerpunktmäßig Klageverfahren aus den Jahren 2006 und 2007 bearbeite. Das FG wurde zunächst nicht weiter tätig. Am 21. Dezember 2011 erhoben die Kläger Verzögerungsrüge. Am 28. Dezember 2011 erläuterte nunmehr der Vorsitzende, dass wegen der Geschäftslage des Gerichts und des Senats in absehbarer Zeit nicht mit einer Senatsentscheidung zu rechnen sei. Am 18. Oktober 2012 erhoben die Kläger eine zweite und am 9. April 2013 eine dritte Verzögerungsrüge.
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Mit Verfügung vom 16. April 2013 lud das FG zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2013. Kurz vor dem Termin übermittelte das beklagte FA einen durch die Kläger persönlich gestellten Antrag, das Ruhen des Einspruchsverfahrens anzuordnen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) rechtskräftig über die Revisionsverfahren in den gleichgelagerten Fällen VI R 58/11, VI R 57/12 und VI R 58/12 entschieden habe. Der Prozessbevollmächtigte erläuterte, es handele sich um ein Missverständnis. Eine Verfahrensruhe sei nicht angezeigt, da die in der jeweiligen Vorinstanz angestellten Erwägungen teils fehlerhaft, teils auch nicht übertragbar seien. Insbesondere sei in dem Verfahren VI R 58/11 eine Klärung der offenen Rechtsfragen nicht zu erwarten, da die --vom BFH zugelassene-- Revision Verfahrensmängel der Vorinstanz zu würdigen haben werde.
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Mit Urteil vom 7. Mai 2013, zugestellt am 17. bzw. 28. Mai 2013, wies das FG die Klage ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BFH durch Beschluss vom 24. Februar 2014 VI B 73/13 (nicht veröffentlicht) als unbegründet zurückgewiesen.
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Am 25. Juli 2014 haben die Kläger Entschädigungsklage gegen das Land Brandenburg erhoben. Während die durchschnittliche Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Klagen bei 17 bis 18 Monaten liege, sei das vorliegende Verfahren erst nach über 38 Monaten Verfahrensdauer beendet worden, ohne dass hierfür sachliche Gründe erkennbar seien. Ob die Bediensteten der Justiz hieran ein persönliches Verschulden treffe --wofür nichts spreche--, sei unerheblich. Es sei Angelegenheit des Beklagten, das FG personell hinreichend auszustatten. Die Sache sei im Grunde bereits mit Erhebung der Klage, spätestens aber mit dem Schriftsatz der Kläger vom 7. April 2011 entscheidungsreif gewesen. Der Sachverhalt sei unstreitig gewesen, während die Rechtsfrage sich auf die Frage beschränkt habe, ob die Zahlung von 5.200 € als Schenkung oder Arbeitslohn anzusehen sei. Die Kläger sind zunächst von einem Entschädigungsanspruch mindestens für den Zeitraum vom 3. September 2010 bis zum 20. Juni 2013 in Höhe von mindestens 600 € zuzüglich Zinsen für jeden der Kläger ausgegangen.
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Auf Antrag der Beteiligten ruhte das Verfahren durch Beschluss vom 28. Oktober 2014 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1495/14, die sich gegen das Senatsurteil vom 18. März 2014 X K 4/13 (BFH/NV 2014, 1050) richtete. Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Anschließend haben die Kläger weiter ausgeführt, da davon auszugehen sei, dass der erkennende Senat an seinen Rechtsgrundsätzen zur Besonderheit und Einzigartigkeit der Finanzgerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unverändert festhalte, die er in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13 (BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) aufgestellt habe, sei ihnen für einen Zeitraum von zwölf Monaten eine Entschädigung zuzusprechen. Das FG hätte gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Damit sei das Verfahren vom 9. März 2012 bis zum 16. April 2013 als verzögert zu betrachten.
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Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger wegen überlanger Dauer des zum Az. 6 K 6074/10 beim FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahrens eine angemessene Entschädigung, deren Höhe nach freiem Ermessen vom BFH festzusetzen ist, nach § 198 Abs. 2 GVG nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise jedoch den Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger wegen überlanger Dauer des zum Az. 6 K 6074/10 beim FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 600 €, somit insgesamt 1.200 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Eine Verkürzung der für den Regelfall eingeräumten zwei Jahre sei nicht geboten. Auch der Hinweis auf die ruhenden Einspruchsverfahren sei dafür kein Anlass, da bereits andere Verfahren, die letztlich zu den Revisionsverfahren VI R 58/11 und VI R 57/12 geführt hätten, als Musterverfahren gedient hätten. Soweit ab April 2012 eine Verzögerung des Rechtsstreits anzunehmen sei, sei zur Wiedergutmachung die Feststellung der Verzögerung ohne Geldentschädigung ausreichend. Mit der Zulassung der anschließend unter VI R 58/11 geführten Revision durch Beschluss des BFH vom 17. November 2011 VI B 82/11 habe objektiv ein Grund vorgelegen, das Ausgangsverfahren zum Ruhen zu bringen. Dies habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch gewusst, da er seines (des Beklagten) Wissens nach auch jenes Revisionsverfahren geführt habe. Nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 sei danach nur die Verzögerung auszusprechen, nicht hingegen eine Entschädigung in Geld zuzuerkennen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war im Umfang von zwölf Monaten unangemessen, für die eine Entschädigung zu zahlen ist.
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1. Die Klage ist zulässig, obwohl die Kläger die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in ihrem Antrag nicht beziffert haben. Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag ist indes jedenfalls in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren hinreichend bestimmt.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Es ist daher keine zwingende Anforderung an den Inhalt einer Klage, dass der Kläger einen bestimmten Antrag stellt. Der Kläger muss aber das Klagebegehren so deutlich zum Ausdruck bringen, dass das Ziel seiner Klage ausreichend erkennbar wird, da das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf. Daher ist es erforderlich, dass dem Gericht das Ziel der Klage, d.h. das Klagebegehren, durch eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands erkennbar wird, da anderenfalls die Klage unzulässig ist. Wie weitgehend das Klagebegehren jeweils substantiiert werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zu dem Vorstehenden Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.).
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In einer Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG muss ein Kläger, um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags zu erfüllen, die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (so auch Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 26. Februar 2015 5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 2015, 641, Rz 15; ähnlich auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 56).
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b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, ist der Klageantrag der Kläger ausreichend bestimmt.
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Nachdem die Kläger zunächst einen Mindestbetrag für die Entschädigung beziffert hatten, haben sie in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag so formuliert, dass an jeden der Kläger nach § 198 Abs. 2 GVG eine angemessene Entschädigung zu zahlen sei, deren Höhe nach freiem Ermessen vom BFH festzusetzen sei. Lediglich hilfsweise sollte eine Entschädigung jeweils in Höhe von mindestens 600 € (nebst Zinsen) zu zahlen sein. Dies ist ausreichend.
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Das von den Klägern als Hilfsantrag bezeichnete Begehren enthält inhaltlich kein hilfsweises Petitum, das erst dann zum Tragen kommen soll, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Vielmehr bezieht sich das Begehren auf den Hauptantrag, der hierdurch modifiziert und dergestalt präzisiert wird, dass die im Ermessen des Senats liegende Entschädigungszahlung einen Mindestbetrag von jeweils 600 € nicht unterschreiten darf. Damit haben die Kläger ihren Antrag jedenfalls nach unten durch diesen Betrag begrenzt und somit ausreichend bestimmt.
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2. Die Klage ist auch begründet. Nach den Maßstäben des Senats, an denen er festhält, war die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von zwölf Monaten unangemessen. Dafür ist an jeden der Kläger Entschädigung zu leisten.
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a) Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt u.a. die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.
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Der erkennende Senat ist --trotz der Kritik der Kläger-- weiterhin der Meinung, dass seine Rechtsprechung zu derjenigen des BVerwG und des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in Widerspruch steht. Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.
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Auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung genannten Urteile des BSG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen der vom Senat zugrunde gelegten Vermutung nicht entgegen, wonach die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (grundlegend Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69 ff.).
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aa) Soweit die Kläger auf das Urteil des BSG vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R (BSGE 117, 21, Sozialrecht --SozR-- 4-1720 § 198 Nr. 3) verweisen, erkennt der angerufene Senat hierin keine Divergenz zu seiner Rechtsprechung. Das BSG legt vielmehr diese erkennbar den eigenen Erwägungen zugrunde, indem es ebenfalls Vermutungsregelungen aufstellt, die sich aber nach "der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren" richten (BSG-Urteil in BSGE 117, 21, SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, Rz 45). Da Gegenstand der BSG-Verfahren vor allem die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ist, sind die Aussagen des BSG zur Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts von insgesamt zwölf Monaten, die im Übrigen nicht zu einer Gesamtverfahrensdauer von lediglich zwölf Monaten führen, vor diesem Hintergrund zu sehen. Zudem hat der erkennende Senat ebenfalls immer betont, dass die Vermutungsregel von zwei Jahren nicht gilt, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.
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bb) Auch das Urteil des EGMR vom 2. September 2010 46344/06 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 3355) steht nicht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung. Die in diesem Urteil ausgesprochene Verletzung des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) beruhte darauf, dass das dortige Verfahren allein beim Oberverwaltungsgericht fast acht Jahre gedauert hatte. Das Verfahren hatte zudem die Verlängerung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Gegenstand, die für den Kläger, der ein Personenschutzunternehmen betrieb, von besonderer Relevanz waren, worauf der EGMR insbesondere hingewiesen hat (Urteil in NJW 2010, 3355, Rz 45).
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Die in dem Urteil ausgesprochene Verletzung des Art. 13 EMRK, lag darin begründet, dass es in Deutschland bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 keinen wirksamen Rechtsbehelf gegeben hatte, mit dem Abhilfe bei überlangen zivilgerichtlichen Verfahren erlangt werden konnte.
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b) Danach ist eine Verzögerung von zwölf Monaten zu verzeichnen.
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aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach Art von Regelbeispielen genannten Kriterien bietet kein eindeutiges Bild. Die Schwierigkeit des Verfahrens war jedenfalls nicht unterdurchschnittlich, seine Bedeutung gemessen an der durch die streitigen Einkünfte verursachten Steuerbelastung im mittleren Bereich. Allerdings hat das klägerische Vorbringen mit seinen --unerheblichen-- Beweisantritten den Rechtsstreit für das FG komplexer erscheinen lassen als er tatsächlich war.
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bb) Der Umfang der Verzögerung ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs.
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Die erste Phase war entweder bereits im Oktober 2010 oder kurz darauf, spätestens aber im April 2011 beendet, als die Sache ersichtlich ausgeschrieben war. Das FG hätte gut zwei Jahre nach Eingang der Klage und damit im März 2012 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Daran fehlte es. Das FG war auch nicht deswegen ab April oder Mai 2011 zur vorrangigen Bearbeitung verpflichtet, weil die Kläger im April 2011 vorgetragen hatten, das Verfahren sei Bezugsverfahren für zahlreiche ruhende Einspruchsverfahren. Diese Behauptung war und ist nicht belegt. Die Kläger haben sich selbst hierauf auch nicht mehr berufen.
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Erst mit der im April 2013 verfügten Ladung zur mündlichen Verhandlung hat das FG das Verfahren weiter betrieben. In vollen Monaten gerechnet war danach das Verfahren von April 2012 bis März 2013 und damit für insgesamt zwölf Monate als verzögert anzusehen.
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c) Für diese Verzögerung ist auch Entschädigung zu zahlen. Allein der Umstand, dass objektiv unter Umständen ein Grund vorlag, das Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ruhen zu bringen, genügt nicht, bereits die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichen zu lassen.
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aa) Soweit die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des FG einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren ist, vielmehr nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933).
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bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn, wie im Streitfall, das FG das Ruhen des Verfahrens nicht angeregt hat. In diesem Falle ist der Ruhensgrund niemals in das Verfahren eingeführt worden. Unter solchen Umständen wären Überlegungen dazu, ob die Beteiligten den Grund kannten, ob sie ihn zwar nicht kannten, aber kennen mussten und was hieraus folgen könnte, ob sie ihn zwar kannten, aber aus bestimmten im konkreten Verfahren liegenden sachlichen Gründen einen Ruhensantrag nicht in Erwägung gezogen haben, regelmäßig spekulativ. Spricht das FG die Frage des Ruhens nicht an, hat es das Verfahren nicht gefördert, während die Beteiligten nicht wissen, was in ihrem konkreten Fall aus Sicht des FG einem Fortgang des Verfahrens und damit der Gewährung ihres persönlichen Rechtsschutzes entgegensteht. Es ist nicht zuletzt diese Ungewissheit, vor der das Regelwerk der §§ 198 ff. GVG schützen will.
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d) Mangels sonstiger Besonderheiten ist für den Zeitraum der Verzögerung von zwölf Monaten nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG Entschädigung in Höhe von 1.200 € zu zahlen, und zwar an jeden der Kläger (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47). Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 f.).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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