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BFH 04.06.2014 - X K 12/13
BFH 04.06.2014 - X K 12/13 - Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren
Normen
§ 198 GVG, § 201 Abs 4 GVG, § 74 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Juni 2013, Az: 4 K 4146/09, Urteil
Leitsatz
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1. Die vom Senat entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes.
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2. Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des FG nicht zustimmen, bleibt das FG zur Verfahrensförderung verpflichtet. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen.
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3. Der Anspruch auf Geldentschädigung steht in Fällen subjektiver Klagehäufung jeder an einem Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG). Dies gilt insbesondere für Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide.
Tatbestand
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I. Die Kläger begehren Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das seit dem 18. Juni 2009 anhängige und durch Urteil vom 20. Juni 2013, zugestellt am 3. Juli 2013 (Kläger) bzw. 5. Juli 2013 (Finanzamt --FA--), beendete Verfahren 4 K 4146/09 vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg.
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Die Klägerin war als Angestellte bei der X-GmbH tätig gewesen. Deren alleinige Gesellschafterin, die Y-GmbH, veräußerte mit Wirkung zum 1. März 2007 ihren Gesellschaftsanteil an der X-GmbH in Höhe von 2.042.200 € an die Z-AG. In einer Veranstaltung am 14. März 2007, zu der die Y-GmbH u.a. Mitarbeiter der X-GmbH eingeladen hatte, erhielten diese Schecks in unterschiedlicher Höhe, die Klägerin in Höhe von 70.000 €. In einem Begleitschreiben der Y-GmbH hieß es, es handele sich um eine Schenkung, über die das zuständige Finanzamt informiert worden sei. In einer im Pressearchiv der Y-GmbH aufgefundenen Pressemitteilung --die die Kläger als Falschmeldung bezeichnet haben-- hieß es, die Y-GmbH verabschiede sich von den Mitarbeitern der X-GmbH mit einem Überraschungsgeschenk. Zusammen mit dem Bonus für die erweiterte Geschäftsführung zahle die Y-GmbH 2,8 Mio. € an die Belegschaft als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit. Dies solle als Zeichen dafür gelten, dass deutsche Unternehmer an ihre Mitarbeiter zu denken vermögen.
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Das Schenkungsteuerfinanzamt vertrat zunächst die Auffassung, der Vorgang unterliege nicht der Schenkung-, sondern der Lohnsteuer, erließ jedoch auf eine Schenkungsteuererklärung der Klägerin einen entsprechenden Bescheid über 14.904 €, der bestandskräftig wurde. Auf eine Kontrollmitteilung erließ das Betriebsstättenfinanzamt der X-GmbH gegenüber der Klägerin am 18. Dezember 2007 einen Bescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag über 29.634,95 €. Aussetzungsanträge blieben erfolglos.
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Auf Antrag der Klägerin hob das Schenkungsteuerfinanzamt den Schenkungssteuerbescheid am 29. Juli 2008 auf. In der am 14. November 2008 eingegangenen Einkommensteuererklärung der Kläger war in der Zeile "steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen" "Schenkung 70.000 €" eingetragen. Das beklagte FA behandelte diesen Betrag als Arbeitslohn. Den Einspruch wies das FA am 10. Juni 2009 zurück. Am 18. Juni 2009 erhoben die Kläger Klage, mit der sie ihre Auffassung, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, weiter verfolgten.
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Im Klageverfahren wechselten die Beteiligten zunächst kontinuierlich Schriftsätze, bis die Kläger mit Schriftsatz vom 12. November 2010 erklärten, eine weitere Aufklärung sei vom FA leider nicht zu erwarten, und fragten, wann mit mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme zu rechnen sei. Der Berichterstatter des FG teilte mit, ein Termin könne nicht genannt werden, da derzeit die bis 2006 eingegangenen Verfahren verhandelt würden. Das FG wurde zunächst nicht weiter tätig. Am 21. Dezember 2011 erhoben die Kläger Verzögerungsrüge.
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Am 27. Januar 2012 fragte das FG bei den Beteiligten an, ob einem Ruhen mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren VI R 58/11 zugestimmt werde. Die Kläger lehnten dies am 14. Februar 2012 ab, da auf die --von demselben Bevollmächtigten vertretene-- Revision VI R 58/11 der Rechtsstreit zurückverwiesen werden müsse.
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Hierauf wurde das FG zunächst wiederum nicht weiter tätig. Am 18. Oktober 2012 erhoben die Kläger erneut Verzögerungsrüge.
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Am 9. November 2012 fragte das FG mit Hinweis auf ein bereits von einem anderen Senat des FG (1 K 1102/09) entschiedenes Parallelverfahren, gegen dessen Entscheidung Revision eingelegt worden sei, erneut, ob einem Ruhen zugestimmt werde. Die Kläger lehnten dies am 21. November 2012 ab.
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Das FG wurde vorerst nicht weiter tätig.
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Am 9. April 2013 teilten die Kläger mit, es sei ein Änderungsbescheid ergangen, und erhoben die dritte Verzögerungsrüge.
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Am 10. Mai 2013 lud das FG zur mündlichen Verhandlung für den 20. Juni 2013 und wies in diesem Termin die Klage ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 17. März 2014 VI B 91/13 (nicht veröffentlicht --n.v.--) als unbegründet zurückgewiesen.
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Am 15. November 2013 haben die Kläger Entschädigungsklage gegen das Land Berlin erhoben. Sie rügen, es sei eine in Geld zu entschädigende Verzögerung von 36 Monaten eingetreten.
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Während die durchschnittliche Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Klagen bei 17 bis 18 Monaten liege, sei das vorliegende Verfahren erst nach über 48 Monaten Verfahrensdauer beendet worden, ohne dass hierfür sachliche Gründe erkennbar seien. Ob die Bediensteten der Justiz hieran ein persönliches Verschulden treffe --wofür nichts spreche--, sei unerheblich. Es sei Angelegenheit des Beklagten, das FG personell hinreichend auszustatten.
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Die Sache sei bereits mit Erhebung der Klage entscheidungsreif --und nicht unschlüssig-- gewesen. Der Sachverhalt sei unstreitig gewesen, während die Rechtsfrage sich auf die Frage beschränkt habe, ob die Zahlung der 70.000 € Schenkung oder Arbeitslohn war. Einer kurzfristigen Anberaumung eines Termins, ggf. mit Zeugenvernehmung, habe nichts entgegengestanden. Spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2010 sei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung angezeigt gewesen.
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Eine Verfahrensdauer von 48 Monaten müssten die Kläger nicht hinnehmen. Die angemessene Dauer pro Instanz betrage etwa ein Jahr. So betrachte es auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der BFH in seinem Beschluss vom 26. Juli 2012 X S 18/12 (PKH) (BFH/NV 2012, 1822) und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 7 KE 1/11 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2012, 1637) hätten es so gesehen. Soweit der Senat in dem Zwischenurteil vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179) eine Phase von gut zwei Jahren bis zum Beginn konkreter Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, noch für angemessen erachte, widerspreche dies seinen eigenen Grundsätzen über eine Einzelfallbetrachtung. Die Drei-Phasen-Theorie und die zweijährige Untätigkeit ab Eingang der Klage besäßen weder in der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch im GVG eine Grundlage, widersprächen dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes auf Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes und auch dem Sinn und Zweck des § 74 FGO.
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Dementsprechend lehnten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wie auch das Bundessozialgericht (BSG) Orientierungs- oder Richtwerte für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren ab (vgl. Urteile des BVerwG vom 11. Juli 2013 5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146; 5 C 27/12 D, BayVBl 2014, 149; vom 27. Februar 2014 5 C 1/13 D, Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3; Urteile des BSG vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, und B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.).
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Wenn der Senat an seinen Grundsätzen festhalten wolle, sei daher nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 1968, 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2418) der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
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Schließlich seien die Kläger nicht verpflichtet gewesen, dem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen, da die Sachverhalte sich unterschieden hätten. Die Kläger des möglichen Bezugsverfahrens hätten keine Doppelbesteuerung hinzunehmen gehabt.
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Dies sei aber durch die Festsetzung von Schenkungsteuer und Einkommensteuer auf denselben Betrag über Jahre hinweg bei den Klägern der Fall gewesen. Diese Doppelbelastung ergebe sich aus dem Bescheid über Schenkungsteuer über 14.904 € und dem Bescheid über die Festsetzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag über 29.634,95 €. Damit sei die Schenkung insgesamt mit 44.538,95 € tatsächlich besteuert worden. Die Kläger hätten in jedem Fall die gesetzliche Zinsbelastung auf den Mehrbetrag in Höhe von 14.904 € zu erleiden gehabt, obwohl allen Behörden klar gewesen sei, dass die doppelte Besteuerung rechtswidrig sei.
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Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger und die Klägerin wegen überlanger Dauer des zum Az. 4 K 4146/09 beim FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahren jeweils pro Kläger eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG in Höhe von 3.600 €, somit in Höhe von 7.200 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach der Vorschrift des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf diese Entschädigung seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
lediglich hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger und die Klägerin wegen überlanger Dauer des zum Az. 4 K 4146/09 beim FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahrens eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Höhe von 3.576,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf diese Entschädigung seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Im weiteren wird ausdrücklich beantragt,
dieses Klageverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl I 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl I, 2418) auszusetzen und nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl I, 2418) den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
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Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Nach dem Drei-Phasen-Modell des Senats hätte das FG im Herbst 2011 in die dritte Phase des Verfahrensablaufs eintreten müssen. Zu diesem Zeitpunkt seien eine weitere Bearbeitung und insbesondere eine Entscheidung des Streitfalls aber nicht sachdienlich gewesen. Bereits mit Urteil vom 21. Juni 2011 habe das FG Düsseldorf eine Klage zu einem identischen Sachverhalt abgewiesen (8 K 2652/09 E, Betriebs-Berater 2011, 2005). Auf Nichtzulassungsbeschwerde sei die Revision zugelassen worden (VI R 58/11). Der Bevollmächtigte habe es abgelehnt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, obwohl es auf die Einvernahme von Zeugen nicht angekommen sei, wie der BFH mit Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11 (BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642) bestätigt habe. Dies habe auf der Hand gelegen, weil es sich bei der Frage, ob die Zuwendungen Arbeitslohn waren, um eine reine Rechtsfrage handelte. Der Bevollmächtigte hätte daher im Interesse der Kläger auf den Vorschlag des FG eingehen und der Verfahrensruhe zustimmen müssen, um diese nicht in weitere Kosten zu treiben. Dieses Verhalten sei auch im Rahmen des hiesigen Verfahrens zu würdigen und führe zu einer Versagung des Entschädigungsanspruchs.
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Sollte das Gericht hingegen einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bejahen, sei für die Wiedergutmachung die Feststellung ausreichend, dass das Verfahren verzögert gewesen sei, und zwar ohne Zuerkennung eines Geldbetrages. Nach der BTDrucks 17/3802, 20 könne die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer zur Wiedergutmachung ausreichen, wenn das Verfahren für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte, er durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen habe oder der Beklagte darlege, dass der Entschädigungskläger abgesehen von der Überlänge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten habe. Gleiches müsse auch gelten, wenn der Kläger kein besonderes Interesse an einer schnellen Entscheidung des Gerichts haben könne. Das sei hier angesichts des laufenden Revisionsverfahrens VI R 58/11 der Fall gewesen, da es im Interesse der Kläger gewesen wäre, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.
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Im Übrigen habe ein Verfahren auch dann keine besondere Bedeutung für den Kläger, wenn die Klage bereits auf der Grundlage der eingereichten Klagebegründung erkennbar unbegründet (unschlüssig) sei (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547). Dies sei hier der Fall gewesen, was sich sowohl aus dem Urteil des IV. Senats als auch aus der Entscheidung des BFH im Verfahren VI R 58/11 ergebe.
Entscheidungsgründe
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II. Die Klage ist teilweise begründet. Nach den Maßstäben des Senats, an denen er festhält (dazu unten 1.), war die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von 19 Monaten unangemessen (dazu unten 2.), von denen aber lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten Entschädigung zu zahlen ist (dazu unten 3.). Hierauf hat jeder der Kläger einen Anspruch (dazu unten 4.).
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1. Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt u.a. die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 (unter II.2.a bis c), vom 18. März 2014 X K 4/13 (BFH/NV 2014, 1050), und vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521) Bezug.
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Diese Rechtsprechung steht zu derjenigen des BVerwG und des BSG nicht in Widerspruch, so dass kein Anlass zu einer Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht. Hinsichtlich des --bereits im Sachverhalt nicht vergleichbaren-- Urteils des BVerwG in BayVBl 2014, 149 verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2014, 1053. Das Urteil des BVerwG in Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 betrifft den ebenfalls nicht vergleichbaren Fall eines Berufungszulassungsverfahrens, das insgesamt fast drei Jahre gedauert hatte, das Urteil des BSG in BSGE 113, 75 sowie die Parallelentscheidung hierzu (B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.) ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
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Das BVerwG hat in seinem Urteil in BVerwGE 147, 146 (unter II.1.b aa (1) und (2)) ausgeführt, der Einzelfall sei maßgebend und Grenzwerte verböten sich. Auch zu diesen Aussagen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch. Zum einen hat der Senat im Einklang mit dem BVerwG der Einzelfallbetrachtung Vorrang vor der aus den typischen drei Phasen des finanzgerichtlichen Verfahrens abgeleiteten Vermutungsregel eingeräumt. Zum anderen hat das BVerwG seine Zurückhaltung gegenüber Orientierungs- und Richtwerten nicht zuletzt mit der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren begründet, die in dieser Form in der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
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2. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war im Umfang von 19 Monaten unangemessen.
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a) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach Art von Regelbeispielen genannten Kriterien bietet kein eindeutiges Bild. Die Schwierigkeit des Verfahrens war jedenfalls nicht unterdurchschnittlich, während seine Bedeutung angesichts der Steuerbelastung der Kläger verhältnismäßig hoch erscheint. Allerdings hat das klägerische Vorbringen mit seinen --unerheblichen-- Beweisantritten den Rechtsstreit für das FG komplexer erscheinen lassen als er tatsächlich war.
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b) Die Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs zeigt eine Verzögerung von insgesamt 19 Monaten.
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aa) Die erste Phase war im Oktober/November 2010 beendet, als alle Beteiligten davon ausgingen, die Sache sei ausgeschrieben. Das FG hätte gut zwei Jahre nach Eingang der Klage und damit im Juli 2011 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Daran fehlte es. Stattdessen hat es auf die Verzögerungsrüge hin erst Ende Januar 2012 angefragt, ob das Ruhen des Verfahrens beantragt werde, das die Kläger im Februar 2012 ablehnten. Für den Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2011 (sechs Monate) ist das Verfahren daher als verzögert zu betrachten. Die Zeit, die das FG für die Anfrage selbst aufgewandt hat, ist hingegen nicht einzubeziehen, da die Anfrage als solche ohne Weiteres sachgerecht, sogar naheliegend war.
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bb) Nachdem die Kläger das Ruhen abgelehnt hatten, hätte das FG das Verfahren weiter betreiben müssen. Daran fehlte es wiederum, so dass das Verfahren weiter von März 2012 bis Oktober 2012 und damit für weitere acht Monate als verzögert anzusehen ist.
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Soweit der Beklagte meint, die fehlende Zustimmung des Bevollmächtigten habe den Interessen der Mandanten widersprochen und führe so zum Anspruchsausschluss, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Verfahrensruhe nach § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung setzt ausdrücklich entsprechende Anträge der Beteiligten voraus. Die Annahme, die Versagung der Zustimmung sei nicht mit Wissen und Wollen der Kläger als Mandanten erfolgt, ist spekulativ und kann nicht unterstellt werden. Wenn das FG befugt wäre, ein Verfahren trotz fehlender Zustimmung eines der Beteiligten zum förmlichen Ruhen so lange nicht zu fördern, wie der Ruhensgrund besteht, unterliefe dies die gesetzgeberische Entscheidung, die Verfahrensruhe --anders als die Aussetzung nach § 74 FGO-- an die Anträge der Beteiligten zu knüpfen.
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cc) Hingegen muss die erneute Ruhensanfrage des FG im November 2012 wiederum als zweckmäßige Verfahrensförderung betrachtet werden, so dass der November 2012 nicht in die Zeitspanne der Verzögerung einzubeziehen ist. Auch wenn die Kläger zuvor bereits das Ruhen abgelehnt hatten, war nicht auszuschließen, dass sie in Bezug auf ein anderes Verfahren eine andere Entscheidung treffen würden. Es entsprach daher den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verfahrensförderung, wenn das FG hiernach wenigstens fragte.
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dd) Anschließend hat das FG das Verfahren allerdings wiederum von Dezember 2012 bis April 2013 und damit für weitere fünf Monate nicht gefördert, bis es am 10. Mai 2013 zur zeitnahen mündlichen Verhandlung lud.
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3. Von diesen 19 Monaten ist lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten Entschädigung zu zahlen, während für die verbliebene Zeit von 13 Monaten die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen ist, ausreichende Wiedergutmachung ist.
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a) Soweit die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des FG einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren ist, vielmehr nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist.
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In dieser Konstellation ist ohnehin damit zu rechnen, dass das Verfahren wenigstens diejenige (zusätzliche) Zeitspanne in Anspruch nimmt, für die der Ruhensgrund besteht. Gleich wie das FG entscheidet, so hat es im Regelfall die Revision zuzulassen, die wiederum im Regelfall auch eingelegt werden dürfte. Beide Beteiligten schweben in Ungewissheit über den Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens und werden sich der Möglichkeit, dass dieses Verfahrens zu ihren Gunsten ausgeht, nicht begeben. Die Verzögerung, der sie bei fehlender Zustimmung zum Ruhen in der ersten Instanz auszuweichen suchen, wird daher lediglich auf die nächste Instanz verlagert, aber nicht endgültig vermieden. Vor diesem Hintergrund ist die persönliche Betroffenheit durch die Verzögerung deutlich geringer als in einer Verfahrenssituation, in der ein solcher Ruhensgrund nicht besteht.
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b) So verhält es sich im Streitfall für einen Zeitraum von 13 Monaten.
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aa) Das Verfahren VI R 58/11, in dem es ebenfalls um die Konkurrenz zwischen Arbeitslohn und Schenkung ging, war ein Parallelfall, der die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage des FG im Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 28. Februar 2013 bzw. der darauf folgenden Veröffentlichung gerechtfertigt hätte.
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Bei dem auf das Verfahren 1 K 1102/09 (entschieden durch Urteil vom 1. August 2012, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118) folgenden Revisionsverfahren VI R 57/12, auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich ebenfalls um ein Parallelverfahren. Dieses Revisionsverfahren ist bis heute anhängig (weiteres noch anhängiges Parallelverfahren VI R 58/12) und hätte damit die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage bis heute gerechtfertigt.
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Damit war in der gesamten Zeit von der ersten Ruhensanfrage im Januar 2012 bis zur Entscheidung über die Klage ein Ruhensgrund vorhanden. Dies betrifft die Verzögerungszeiten von acht und fünf Monaten (s.o. 2.b bb und dd) und damit insgesamt einen Zeitraum von 13 Monaten.
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bb) Soweit sich die Kläger darauf berufen, durch Schenkungsteuer und Einkommensteuer für die Zeit des Verfahrens doppelt belastet worden zu sein, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Weder ist deswegen davon auszugehen, dass das anhängige Revisionsverfahren kein Parallelverfahren war, noch handelt es sich sonst um einen besonderen Umstand des Einzelfalls, der die Feststellung ausnahmsweise nicht ausreichend erscheinen ließe, denn der Einwand der Kläger ist im sachlichen Ausgangspunkt unrichtig. Die Kläger übersehen, dass das Schenkungsteuerfinanzamt nach den Feststellungen des FG den Schenkungsteuerbescheid auf ihren Antrag unverzüglich aufgehoben hatte.
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Andere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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4. Für die Zeitspanne von Juli bis Dezember 2011 existieren indes keine Besonderheiten, so dass insoweit Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach Monaten und damit für sechs Monate in Höhe von insgesamt 600 € zu gewähren ist.
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Dabei ist diese Entschädigung jedem der Kläger für sich zu zahlen. Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils ist ein personenbezogener Anspruch. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Er ist als ein Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (weiterführend: BVerwG-Urteil in Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG.
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Soweit den Klägern Entschädigung von insgesamt 1.200 € zuzusprechen ist, haben sie obsiegt. Dies entspricht einem Anteil von 16,67 % des gesamten Antrags, so dass insoweit der Beklagte die Kosten trägt.
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Die restlichen Kosten von 83,33 % entfallen auf den verbleibenden Zeitraum von 30 Monaten (geltend gemachte 36 Monate abzüglich der sechs Monate, für die eine Entschädigung in Geld zu zahlen ist).
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Hinsichtlich eines anteiligen Zeitraums von 17 Monaten unterliegen die Kläger in vollem Umfang. Auf diesen Zeitraum entfallen 47,22 % der Gesamtkosten (17 Monate/30 Monate * 83,33 %).
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Hinsichtlich des verbliebenen anteiligen Zeitraums von 13 Monaten sind die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Der Senat ist in seinem Urteil in BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547 (unter III.8.) davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem zwar die Unangemessenheit der Verfahrensdauer, nicht aber Entschädigung in Geld auszusprechen war, eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kläger) billigem Ermessen entspricht. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine Abweichung rechtfertigen könnten. Auf diesen Zeitraum entfallen die verbliebenen 36,11 % der Gesamtkosten (13 Monate/30 Monate * 83,33 %). Diese sind nach dem vorgenannten Maßstab in der Weise zu verteilen, dass die Kläger 9,03 %, der Beklagte 27,08 % der Kosten tragen.
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Insgesamt entfällt demnach auf den Beklagten ein Kostenanteil von 16,67 % + 27,08 % = 43,75 %, auf die Kläger ein Kostenanteil von 47,22 % + 9,03 % = 56,25 %.
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