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BFH 02.04.2014 - I B 130/13
BFH 02.04.2014 - I B 130/13 - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 4 Abs 2 S 2 UmwStG 2006, § 12 Abs 3 UmwStG 2006, § 19 Abs 2 UmwStG 2006
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 11. Juli 2013, Az: 13 K 1612/11, Urteil
Leitsatz
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NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich. Darüber hinaus bedarf es konkreter Erläuterungen dazu, dass der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt und sie mithin klärungsfähig ist.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. Letztere wurde zum 1. Dezember 2007 auf die Klägerin verschmolzen. Bei den auf den 31. Dezember 2007 gegenüber der Klägerin getroffenen Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die bei der X-GmbH angefallenen Verluste nicht. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte hierzu u.a. aus, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) verbleibende Verlustvorträge nicht auf den Rechtsnachfolger (hier: Gesamtrechtsrechtsnachfolge der Klägerin aufgrund der Verschmelzung der X-GmbH) übergehen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht (u.a. Verweis auf Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. September 2012 3 K 77/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 11, sowie auf das einschlägige Schrifttum). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die sog. Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes n.F. --EStG n.F.-- und § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes n.F. --GewStG n.F.--) in Fällen definitiver Verlustverrechnungsausschlüsse verfassungsgemäß sei, stelle sich --so die Vorinstanz weiter-- im Streitfall nicht, da die X-GmbH nicht den Regeln der Mindestbesteuerung unterworfen gewesen sei. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen (FG Köln, Urteil vom 11. Juli 2013 13 K 1612/11).
Entscheidungsgründe
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II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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1. Der Vortrag, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, weil die Nichtberücksichtigung der von der X-GmbH erzielten Verluste gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße, ist unschlüssig.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2013 VIII B 122/12, BFH/NV 2013, 952, m.w.N). Darüber hinaus bedarf es konkreter Erläuterungen dazu, dass der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt und sie mithin klärungsfähig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 35, 29).
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b) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 26. August 2010 I B 49/10 (BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung geltend macht, vermag ihr Vortrag bereits deshalb nicht durchzudringen, weil nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz gegenüber der X-GmbH die Regeln der Mindestbesteuerung nicht zum Tragen gekommen sind. Hiervon ausgehend liegt es --wie vom FG zutreffend angenommen-- auf der Hand, dass auch über etwaige verfassungsrechtliche Zweifel an den Verlustverwertungsbeschränkungen des § 10d Abs. 2 EStG n.F. sowie des § 10a Satz 2 GewStG n.F. im vorliegenden Streitfall nicht zu entscheiden sein wird.
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c) Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Beschwerdeschrift mit den Erläuterungen der Vorinstanz, nach denen gegen den Ausschluss des Verlustübergangs in Fällen der Verschmelzung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 UmwStG 2006 auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BFH zum Untergang des nicht ausgenutzten Verlustabzugs in Erbfällen (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, substantiiert auseinandergesetzt hätte. Dem genügt die Beschwerdeschrift --auch unter Berücksichtigung des Vortrags, dass die Streitfrage eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffe-- nicht (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.).
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2. Im Übrigen sieht der Senat von der Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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