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BFH 30.08.2011 - IV E 7/11
BFH 30.08.2011 - IV E 7/11 - Erinnerung gegen den Kostenansatz; gesonderte Kostenrechnungen für Nichtzulassungsbeschwerde und ADV-Verfahren
Normen
§ 21 Abs 1 S 1 GKG, § 39 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 3 Abs 2 Anl 1 GKG
Leitsatz
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1. NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können Einwände gegen das FG-Urteil nicht erfolgreich geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung).
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2. NV: Die Streitwerte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das ADV-Verfahren sind auch dann nicht zu einem Gesamtstreitwert zusammenzuzählen, wenn die Entscheidungen in beiden Verfahren in einem Beschluss zusammengefasst wurden.
Tatbestand
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I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerinnen, Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Kostenschuldnerinnen) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 2567/07 als unzulässig verworfen. Gleichzeitig --ebenfalls mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09-- hat der Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den die Kostenschuldnerinnen mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verbunden hatten und der zusätzlich weitere, gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerden betraf, abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der BFH den Kostenschuldnerinnen auferlegt.
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Die Kostenstelle des BFH den Kostenschuldnerinnen hat am 23. Februar 2011 zwei Kostenrechnungen erteilt. In der ersten wurden die Kosten für die Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von einem Streitwert von 6.551 € mit 302 €, in der zweiten die Kosten für den vorläufigen Rechtsschutz (Verfahren im Allgemeinen) auf der Grundlage eines Streitwerts von 2.493 € mit 162 € angesetzt. Dagegen haben die Kostenschuldnerinnen jeweils Erinnerung eingelegt (Az. IV E 7/11 und IV E 8/11).
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Im vorliegenden Verfahren (IV E 7/11) machen die Kostenschuldnerinnen geltend, eine Gerichtskostenfestsetzung sei nicht vorzunehmen, "weil bei einer beantragten, nichtigen Steuerfestsetzung die Wiederaussetzung im Jahr 2007 nicht gewährt wurde". Sie beantragen sinngemäß,
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den Kostenansatz in Höhe von 302 € aufzuheben.
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"Da zu dem gleichen Sachverhalt ... mehrere Gerichtsverfahren gleichzeitig" vorlägen, beantragen sie,
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"die Kostenrechnungen zusammen zu fassen", sowie
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"für Frau X ... die Prozesskosten zu erlassen".
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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,
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die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist nicht begründet.
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1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225). Soweit die Kostenschuldnerinnen erneut Einwände gegen das FG-Urteil geltend machen, kann die Erinnerung deshalb keinen Erfolg haben.
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2. Zwar werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht ersichtlich; sie ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kostenschuldnerinnen noch aus den Akten. Der BFH hat die von den Kostenschuldnerinnen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Einwände gegen diesen Beschluss haben die Klägerinnen nicht erhoben.
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3. Die Kostenstelle des BFH hat die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das AdV-Verfahren zu Recht mit gesonderten Kostenrechnungen angesetzt.
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a) Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift, die anstelle der früheren Verweisung in § 12 Abs. 1 GKG auf § 5 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) in das GKG eingestellt wurde, soll die Zusammenrechnung der Streitgegenstände für alle Gerichtsbarkeiten regeln (BTDrucks 15/1971, S. 154). Hat das Gericht aufgrund objektiver Klagehäufung einheitlich über mehrere Klagebegehren entschieden, sind danach die sich aus den einzelnen Klagebegehren ergebenden streitigen Beträge zu einem Gesamtstreitwert zusammenzuzählen (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1969 I B 8/69, BFHE 96, 153, BStBl II 1969, 587; vom 26. Februar 1985 IV B 104/84, juris, zur früheren Rechtslage). So verhält es sich jedoch nicht, wenn ein AdV-Antrag mit dem Klage- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verbunden wird.
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b) Die Streitwerte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das AdV-Verfahren waren --unbeschadet der in einem Beschluss zusammengefassten Entscheidungen-- nicht zusammenzuzählen, weil es sich nicht um denselben Rechtszug handelt. Kostenrechtlich ist als "Rechtszug" jeder Verfahrensabschnitt anzusehen, der besondere Kosten verursacht (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1994 11 KSt 1/94, Die öffentliche Verwaltung 1995, 384). Das AdV-Verfahren gehört somit nicht zum selben Rechtszug wie das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 156; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 142 Rz 190). Denn nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sind die Gebühren für den vorläufigen Rechtsschutz einerseits und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren andererseits getrennt zu ermitteln. Die Gebührensätze für den vorläufigen Rechtsschutz (einschließlich der Verfahren nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung) sind im Hauptabschnitt 2 geregelt, während sich die Gebührensätze für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus Hauptabschnitt 5 ergeben. Auch wenn die Gebührenansätze vorliegend gleich hoch sind --diese betragen sowohl nach Nr. 6210 (AdV-Verfahren im Allgemeinen) als auch nach Nr. 6500 (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Verwerfung der Beschwerde) jeweils 2,0--, kommt danach eine Zusammenrechnung der Streitwerte nicht in Betracht.
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4. Über die Frage, ob Gerichtskosten erlassen werden können, ist im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472).
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5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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