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EuGH 22.01.2020 - C-32/19
EuGH 22.01.2020 - C-32/19 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) - 22. Januar 2020 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 17 Abs. 1 Buchst. a – Recht auf Daueraufenthalt – Erwerb vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von fünf Jahren – Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das für die Geltendmachung einer Altersrente vorgesehene Alter erreicht hat“
Leitsatz
In der Rechtssache C-32/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 2019, in dem Verfahren
AT
gegen
Pensionsversicherungsanstalt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer I. Jarukaitis, des Präsidenten der Fünften Kammer E. Regan (Berichterstatter) sowie des Richters E. Juhász,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Milchram, A. Ehm und T. Mödlagl,
der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und G. Hesse als Bevollmächtigte,
der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, H. Eklinger und J. Lundberg als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann, J. Tomkin und E. Montaguti als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AT und der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt über deren Weigerung, ihm die im österreichischen Recht vorgesehene Ausgleichszulage als Ergänzung zu seiner Alterspension zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. 1970, L 142, S. 24), bestimmte:
„Folgende Arbeitnehmer haben das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben:
der Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten [zwölf] Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat;
…“
Richtlinie 75/34/EWG
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. 1975, L 14, S. 10), sah vor:
„Die Mitgliedstaaten erkennen folgenden Selbständigen das Recht auf ständiges Verbleiben in ihrem Hoheitsgebiet zu:
dem Selbständigen, der zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Tätigkeit aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, in diesem Mitgliedstaat mindestens in den letzten zwölf Monaten seine Tätigkeit ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat.
Wird nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmten Gruppen von Selbständigen kein Anspruch auf Altersrente zuerkannt, so gilt die Altersvoraussetzung als erfüllt, sobald der Begünstigte das 65. Lebensjahr vollendet hat;
…“
Richtlinie 2004/38
Die Erwägungsgründe 10 und 17 bis 19 der Richtlinie 2004/38 lauten:
Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen.
…
Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt – einem grundlegenden Ziel der Union – beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen.
Um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen, in dem der Unionsbürger seinen Aufenthalt hat, sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden.
Bestimmte für abhängig oder selbstständig erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen geltende Vergünstigungen sollten aufrechterhalten werden, die diesen Personen gegebenenfalls gestatten, ein Recht auf Daueraufenthalt zu erwerben, bevor sie einen Aufenthalt von fünf Jahren in dem Aufnahmemitgliedstaat vollendet haben, da sie erworbene Rechte aufgrund der Verordnung … Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34… darstellen.“
Kapitel III („Aufenthaltsrecht“) der Richtlinie 2004/38 umfasst deren Art. 6 bis 15.
Art. 6 („Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.“
Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
-
bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“
In Art. 14 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“) der Richtlinie heißt es:
„(1) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.“
Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) der Richtlinie 2004/38 enthält u. a. einen Abschnitt I („Erwerb“), in dem sich die Art. 16 und 17 dieser Richtlinie finden.
Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.“
Art. 17 („Ausnahmeregelung für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, und ihre Familienangehörigen“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Abweichend von Artikel 16 haben folgende Personen vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat:
Arbeitnehmer oder Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, oder Arbeitnehmer, die ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben.
…“
Österreichisches Recht
§ 53a Abs. 1 und 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (BGBl. I Nr. 100/2005) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:
„(1) [Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)], denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
…
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zumindest während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. …“
§ 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sieht vor:
„Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein am 28. Januar 1950 geborener rumänischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem 21. August 2013 ununterbrochen in Österreich auf und hat am 28. Januar 2015 das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht.
Vom 1. Oktober 2013 bis zu seiner tatsächlichen Pensionierung am 31. August 2015 arbeitete der Kläger des Ausgangsverfahrens in einer Tabak-Trafik zwölf Stunden wöchentlich. Vom 1. April 2016 bis zum 1. Februar 2017, dem Zeitpunkt der endgültigen Beendigung seiner Erwerbstätigkeit, arbeitete er wieder in dieser Tabak-Trafik für weniger als die in seinem Arbeitsvertrag vereinbarten 20 Stunden wöchentlich, um eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer nach § 51 Abs. 1 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erhalten zu können, die ihm am 10. August 2016 von der österreichischen Behörde ausgestellt wurde.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens bezieht eine österreichische Alterspension in Höhe von monatlich 26,73 Euro sowie eine rumänische Alterspension in Höhe von monatlich 204 Euro.
Am 14. Februar 2017 begehrte der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. März 2017 als Ergänzung seiner Alterspension. Er stützte seinen Antrag auf sein Recht auf Daueraufenthalt in Österreich nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38.
Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte diesen Antrag ab, weil der Aufenthalt des Klägers des Ausgangsverfahrens in Österreich nicht rechtmäßig sei.
Das Landesgericht Graz (Österreich) wies die Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ab. Es war der Auffassung, dass die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, nämlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat mindestens während der letzten zwölf Monate und ein dreijähriger ununterbrochener Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat, auch für den Fall gelten müssten, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheide, weil er das Regelpensionsalter erreicht habe. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen aber nicht.
Das Oberlandesgericht Graz (Österreich) gab der vom Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die Entscheidung des Landesgerichts Graz eingelegten Berufung nicht Folge und bestätigte die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie.
Dem vom Kläger des Ausgangsverfahrens mit Revision angerufenen österreichischen Obersten Gerichtshof zufolge ist unstrittig, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens als jedenfalls seit Beendigung des zweiten Dienstverhältnisses wirtschaftlich inaktiver Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie verfügt. Ferner habe er sich zu dem nach österreichischem Recht maßgeblichen Stichtag, dem 1. März 2017, noch nicht fünf Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten.
Somit stellt sich für das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Frage, ob die zeitlichen Voraussetzungen in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a letzter Halbsatz der Richtlinie 2004/38 auch für Arbeitnehmer oder Selbständige gelten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter des Aufnahmestaats bereits erreicht haben.
In diesem Zusammenhang sei die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Kläger des Ausgangsverfahrens als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden gelte, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant, da unabhängig vom maßgebenden Zeitpunkt die kumulativen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie nicht erfüllt seien. Zum einen war der Kläger nämlich am 31. August 2015, als er seine Erwerbstätigkeit in Österreich nach Erreichen des Regelpensionsalters das erste Mal aufgab, zwar die letzten zwölf Monate zuvor beschäftigt gewesen, hatte sich aber noch nicht drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat aufgehalten. Als zum anderen seine zweite Beschäftigung am 1. Februar 2017 endete, war er in diesem Mitgliedstaat zwar mehr als drei Jahre lang aufhältig, jedoch dauerte dieses zweite Dienstverhältnis vor dem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nur zehn Monate.
Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 17 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das im Beschäftigungsstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, ihre Erwerbstätigkeit zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich im Beschäftigungsstaat seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben müssen, um das Recht auf Daueraufenthalt vor Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums zu erwerben?
Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird:
Kommt Arbeitnehmern nach Art. 17 Abs. 1 lit. a erster Fall der Richtlinie 2004/38 das Recht auf Daueraufenthalt zu, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt aufnehmen, in dem absehbar ist, dass sie ihre Erwerbstätigkeit bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters nur relativ kurz ausüben können und aufgrund geringer Einkünfte jedenfalls nach Beendigung der Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats angewiesen sein werden?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, nämlich seine Erwerbstätigkeit dort zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt zu haben und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten zu haben, für einen Arbeitnehmer gelten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat.
Was erstens den Wortlaut dieser Bestimmung betrifft, so bezieht sich dieser im Zusammenhang mit der Anerkennung eines Daueraufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat auf zwei Konstellationen zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer oder Selbständiger aus dem Erwerbsleben ausscheidet, nämlich zum einen, dass dieser das in den maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Geltendmachung einer Altersrente vorgesehene Alter erreicht hat, oder zum anderen, dass dieses Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Rahmen einer Vorruhestandsregelung erfolgt.
Wenn das vorlegende Gericht nun im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 die Frage nach der allenfalls zwischen diesen beiden Konstellationen vorzunehmenden Abgrenzung stellt, so deutet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung darauf hin, dass die Geltung der Voraussetzungen hinsichtlich des Zeitraums der Beschäftigungsausübung sowie der Aufenthaltsdauer allein auf die Fälle zu beschränken wäre, in denen das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Rahmen einer Vorruhestandsregelung erfolgt.
Aus der Struktur dieser Bestimmung folgt nämlich, dass die dort im mit dem Bindewort „sofern“ eingeleiteten letzten Satzteil aufgestellten Voraussetzungen sowohl für die eine als auch für die andere der von dieser Bestimmung geregelten Konstellation gelten. Diese Voraussetzungen müssen somit von einem Arbeitnehmer erfüllt werden, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das im Aufnahmemitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat.
Zweitens findet diese Auslegung auch eine Stütze in der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/38. In dieser Hinsicht ist als Erstes festzuhalten, dass nach deren 19. Erwägungsgrund bestimmte für abhängig oder selbständig erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen geltende Vergünstigungen aufrechterhalten werden sollten, die diesen Personen gegebenenfalls gestatten, ein Recht auf Daueraufenthalt zu erwerben, bevor sie einen Aufenthalt von fünf Jahren in dem Aufnahmemitgliedstaat vollendet haben, da sie erworbene Rechte aufgrund der Verordnung Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34 darstellen.
Nun hatte gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1251/70 ein Arbeitnehmer das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgab, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hatte, dort mindestens in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hatte. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/34 sah eine ähnliche Regelung zugunsten von Selbständigen vor.
Folglich hat zwar der Unionsgesetzgeber in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahmeregelung auf Arbeitnehmer erstreckt, die ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, jedoch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er die anderen Arbeitnehmer von den in dieser Bestimmung übernommenen Voraussetzungen hätte befreien wollen, denen sie bereits nach der Verordnung Nr. 1251/70 oder der Richtlinie 75/34 unterlagen.
Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Zunächst nämlich beschränkt Art. 6 dieser Richtlinie für Aufenthalte bis zu drei Monaten die für das Aufenthaltsrecht geltenden Bedingungen oder Formalitäten auf das Erfordernis des Besitzes eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses und erhält Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aufrecht, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner ist bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten die Ausübung des Aufenthaltsrechts von den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 abhängig und steht nach deren Art. 14 Abs. 2 Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen dieses Recht nur so lange zu, wie sie diese Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere ist dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen u. a. verhindern sollen, dass die betreffenden Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Schließlich geht aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 hervor, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten, und dass dieses Recht nicht an die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Wie im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt, soll das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt, um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft dieses Staates darzustellen, keinen Bedingungen unterworfen sein (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Daueraufenthaltsrecht von Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat aufgegeben haben, vor der Richtlinie 2004/38 in besonderen unionsrechtlichen Bestimmungen geregelt war, dieses Recht nunmehr jedoch durch Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie geregelt ist, der seinem Wortlaut nach eine Abweichung von Art. 16 dieser Richtlinie darstellt.
Somit fügen sich die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 über den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat durch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, in das von dieser Richtlinie eingeführte abgestufte System ein und stellen in diesem Rahmen insofern eine günstigere Regelung für diese Kategorie von Unionsbürgern dar, als sie den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts in diesem Mitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von fünf Jahren vorsehen. Im Übrigen sind sie als Ausnahmebestimmungen eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 42).
Folglich müssen diese Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 in Form der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat mindestens während der letzten zwölf Monate sowie des ununterbrochenen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren erfüllen, um ein Daueraufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat zu erwerben. Eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das im Aufnahmemitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat, ausreichte, um ihm das Recht auf Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu eröffnen, ohne dass weitere Voraussetzungen in Form einer Aufenthaltsdauer in diesem Mitgliedstaat vor diesem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erforderlich wären, würde nämlich auf eine Missachtung des durch diese Richtlinie vorgesehenen abgestuften Systems hinauslaufen.
Als Drittes würde eine Auslegung, die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, von den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren befreite, den Zielen dieser Richtlinie zuwiderlaufen.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgehoben wird, das Recht auf Daueraufenthalt entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beiträgt und mit dieser Richtlinie vorgesehen wurde, um das Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken, weshalb der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie von der Integration des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat abhängig gemacht hat (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie vom Gerichtshof bereits befunden, beruht die Integration, von der der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 geleitet ist, nicht nur auf territorialen und zeitlichen Umständen, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat (Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich kann im Hinblick auf den von der Richtlinie 2004/38 verfolgten Zweck ein Daueraufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat, nur dann offenstehen, wenn seine Integration im Aufnahmemitgliedstaat mittels der in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen nachgewiesen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2003, Givane u. a., C-257/00, EU:C:2003:8, Rn. 29).
Angesichts des Vorstehenden ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, nämlich seine Erwerbstätigkeit dort zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt zu haben und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten zu haben, für einen Arbeitnehmer gelten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat.
Zur zweiten Frage
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, nämlich seine Erwerbstätigkeit dort zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt zu haben und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten zu haben, für einen Arbeitnehmer gelten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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