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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
BSG 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - rentenschädlicher Hinzuverdienst
Normen
§ 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1 S 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1a SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 2 Nr 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 2 Nr 3 SGB 6 vom 08.04.2008, § 7 Abs 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 23a Abs 2 SGB 4, § 7 Abs 3 S 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 1 BUrlG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 3 SGB 10, § 134 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Gelsenkirchen, 21. Januar 2015, Az: S 14 R 137/13 WA, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. August 2016, Az: L 14 R 131/15, Urteil
Leitsatz
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1. Im Zusammenhang der Anrechnung von Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit innerhalb des noch nicht beendeten oder formell zum Ruhen gebrachten Arbeitsverhältnisses fort (Anschluss an BSG vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R = BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr 16).
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2. Urlaubsabgeltungen aus einer während des Rentenbezugs fortbestehenden Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn sind dieser Beschäftigung unabhängig von einem Bezugszeitraum als Entgelt zuzuordnen (Anschluss an BSG vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R aaO).
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3. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich der monatlichen Hinzuverdienstgrenze im Zeitpunkt seiner Entstehung gegenüberzustellen; erfolgt eine Zahlung für Mindesturlaub rechtswidrig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ausnahmsweise der Monat der Zahlung maßgeblich.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig ist die teilweise Aufhebung der Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes sowie die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung.
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Der 1965 geborene Kläger war seit 1.5.1985 bei der P GmbH (Arbeitgeber - AG) beschäftigt. Seit dem 9.3.2009 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des AG zum 30.11.2010. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ausgehend von einem "Leistungsfall" vom 1.4.2009 zunächst mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.4.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.11.2009 bis 31.3.2011 iHv 907,60 Euro ab Juni 2010. Für die Zeit ab dem 1.4.2010 stellte die Beklagte zudem die für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen maßgeblichen Entgeltpunkte (EP) des Klägers mit 3,1934 sowie die maßgebliche Bezugsgröße bei Beschäftigung in den alten Bundesländern mit 2555,00 Euro fest. Daraus ergaben sich folgende Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung: bei Auszahlung iHv vier Vierteln 400,00 Euro, iHv drei Vierteln 1387,50 Euro, iHv zwei Vierteln 1876,60 Euro und iHv einem Viertel 2284,56 Euro. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 10.11.2010 gewährte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 25.11.2010 die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.3.2011 hinaus bis 31.3.2013. Anschließend wurde die Rente auf Dauer zuerkannt (Bescheid vom 24.1.2013). Im Dezember 2010 nahm die Beklagte Kenntnis von Meldungen des Arbeitgebers über Einmalzahlungen an den Kläger mit Auszahlung im November 2010 (Urlaubsabgeltung für 2010: 5251,41 Euro) und im Dezember 2010 (Urlaubsabgeltung für 2009: 4226,53 Euro).
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Mit Bescheid vom 1.4.2011 und Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 hob die Beklagte den Bescheid vom 20.4.2010 teilweise auf, soweit der Zahlbetrag für die Monate November und Dezember 2010 betroffen war, stellte eine Überzahlung iHv 1815,20 Euro fest und forderte diese zurück. Die vom Arbeitgeber an den Kläger im November 2010 bzw im Dezember 2010 ausgezahlten Beträge (5251,41 Euro bzw 4226,53 Euro) für geleistete Überstunden sowie Urlaubsabgeltungen seien als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen und denjenigen Kalendermonaten zuzuordnen, für welche sie bescheinigt worden seien.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.1.2015). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die entstandene Überzahlung im Blick auf das fehlende Überschreiten des doppelten Betrages der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Viertels im Dezember 2010 auf 1589,13 Euro reduziert und der Kläger das entsprechende Teilanerkenntnis angenommen. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und den Bescheid vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufgehoben (Urteil vom 26.8.2016). Zwar handele es sich bei den streitigen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelte iS des § 96a SGB VI, die dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen seien, doch seien sie nicht als Arbeitsentgelte "aus einer Beschäftigung" im Sinne der Norm anzusehen und daher rentenunschädlich. Die Beschäftigung im hier maßgeblichen leistungsrechtlichen Sinn habe mit dem spätestens bei Rentenbeginn eingetretenen faktischen Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund krankheitsbedingter dauernder Arbeitsunfähigkeit ihr Ende gefunden. Dieses faktische Ruhen sei dem (hier nicht vorliegenden) rechtlichen gleichzustellen.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a Abs 1 SGB VI. Die an den Kläger gezahlten Einmalzahlungen (Urlaubsabgeltungen) resultierten aus einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Dem Gesetzgeber sei es bei der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen nicht nur darum gegangen, der Arbeit auf Kosten der Gesundheit der Versicherten entgegenzuwirken. Vielmehr habe die Lohnersatzfunktion der Renten wegen Erwerbsminderung im Vordergrund gestanden. Der Gesetzgeber wolle Hinzuverdienst auch dann berücksichtigt wissen, wenn dem keine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung zugrunde liege, wie das Beispiel der Lohnfortzahlung zeige. Mit der Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen im Flexirenten-Gesetz vom 8.12.2016 (BGBl I 2838) habe der Gesetzgeber die Formulierung "aus einer Beschäftigung" aus § 96a SGB VI zum 1.7.2017 gestrichen. Damit werde klargestellt, dass es auf eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung nicht ankomme (vgl BT-Drucks 18/9787, S 39). Ausschließlich entscheidend sei, dass Einkünfte iS von § 14 SGB IV vorlägen. Damit bekenne sich der Gesetzgeber eindeutig zur Lohnersatzfunktion der Rente wegen Erwerbsminderung. Es komme lediglich darauf an, dass Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit der Rente zusammentreffe. Die Formulierung in § 96a Abs 1 SGB VI "… aus einer Beschäftigung …" sei nicht dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsentgelt zeitgleich neben der Rente wegen Erwerbsminderung erzielt werden müsse, um es anzurechnen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2015 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (vgl § 170 Abs 2 SGG). Der Senat kann eine Sachentscheidung nicht treffen, weil aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG bereits nicht festgestellt werden kann, ob hinsichtlich der Rentenansprüche des Klägers für November und Dezember 2010 gegenüber den entsprechenden Regelungen im Bescheid vom 20.4.2010 eine relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 48 Abs 1 S 1 SGB X).
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1. Der angegriffene Bescheid vom 1.4.2011 verlautbart, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 und nach Annahme des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 26.8.2016, neben den Änderungen des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 20.4.2010 für die Monate November und Dezember 2010 die Feststellung einer Überzahlung iHv zuletzt 1589,13 Euro und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, jeweils RdNr 14 mit Hinweis auf BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 33). Das maßgebliche Begehren des Klägers (§ 123 SGG) ist auf die Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) gerichtet (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - aaO).
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2. Rechtsgrundlage für die teilweise rückwirkende Aufhebung des Bescheids vom 20.4.2010 hinsichtlich der monatlichen Zahlungsansprüche für die Monate November und Dezember 2010 ist § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1, Abs 1a und Abs 2 Nr 2, 3 SGB VI, letztere in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).
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Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - binnen Jahresfrist nach § 48 Abs 4 S 1 und 2 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB X - aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums, vorliegend also der Monatsbeginn (vgl § 48 Abs 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs 1 S 1, 2 SGB VI, letzterer in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019; vgl auch BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 22 f). Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn (BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 23).
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3. Gemäß § 96a Abs 1 S 1 SGB VI aF wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nach Abs 1 S 2 aaO nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro (§ 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI) bzw bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv drei Vierteln das 0,17fache, in Höhe der Hälfte das 0,23fache, in Höhe eines Viertels das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der EP (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 EP (§ 96a Abs 2 Nr 3 SGB VI aF). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, iHv drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels, geleistet (Abs 1a Nr 2). Wird daher jeweils (nur) die maßgebliche monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe bzw für diese Rente iHv drei Vierteln oder der Hälfte überschritten, hat dieser materiell-rechtliche einzelanspruchsvernichtende Übersicherungseinwand wegen rentenschädlichen Hinzuverdienstes gegen monatliche Zahlungsansprüche aus dem Recht auf Rente eine Herabsetzung des monatlichen Zahlungsanspruchs auf den Wert der nächst niedrigeren monatlichen Hinzuverdienstgrenze zur Folge, während jeglicher Anspruch entfällt, wenn auch die Hinzuverdienstgrenze für den kleinsten vom Gesetz vorgesehenen Rententeil von einem Viertel überschritten ist. Der materiell-rechtliche Übersicherungseinwand, der stets von Amts wegen zu prüfen ist, ermächtigt und verpflichtet den Rentenversicherungsträger zugleich, diesen Einwand geltend zu machen, nämlich ggf durch teilweise Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte und durch Feststellung des völligen oder anteiligen Untergangs des jeweiligen Zahlungsanspruchs (vgl bereits BSG vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 22). Dagegen ist eine "Neuberechnung" der Rente, dh eine abermalige Bestimmung des Werts des Stammrechts der Rente ("Höhe der Rente"), weder veranlasst noch zulässig (vgl entsprechend zu § 97 SGB VI Urteil des Senats vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - BSGE 116, 64 ff = SozR 4-2600 § 97 Nr 2, jeweils RdNr 13).
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4. Im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF ist zur Feststellung, ob die Hinzuverdienstgrenze des S 1 aaO durch Arbeitsentgelt … "aus einer Beschäftigung" überschritten wird, grundsätzlich der für einen Monat entstandene Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer parallel zum Rentenbezug bestehenden Beschäftigung dem Grenzbetrag aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für denselben Kalendermonat gegenüberzustellen, dessen Überschreiten sich nach Maßgabe von Abs 1a aaO als "rentenschädlich" auswirkt. Aus einer Beschäftigung stammt erzieltes Arbeitsentgelt zunächst denkbar nur dann, wenn es "aus einer Beschäftigung … im Zeitraum des Rentenbezuges stammt" (BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 26), rechtlich also einer Beschäftigung zugeordnet werden kann, die während des Rentenbezuges (fort-)bestanden hat. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einer zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigung (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind daher kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI (BSG aaO, RdNr 12, 45). Auf die beitragsrechtliche Zuordnung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an (vgl BSG aaO).
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt vorliegend eine während des Rentenbezuges bestehende Beschäftigung in Betracht, der die streitigen Einmalzahlungen potenziell zugerechnet werden können. Anders als im Fall des rechtlichen Ruhens (BSG vom 10.7.2012 aaO) bestand die Beschäftigung des Klägers bei seinem Arbeitgeber noch während des Rentenbezuges fort und endete erst aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 30.11.2010. Das durchgehende Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit hat die leistungsrechtliche Beschäftigung im gerade vorliegend zugrunde zu legenden Sinn nicht unterbrochen oder beendet.
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Das Verständnis des typisierenden Sachverhalts der Beschäftigung, an den die einschlägigen Regelungen jeweils ausdrücklich anknüpfen ("Beschäftigungsverhältnis"), nimmt auch im Zusammenhang des § 96a Abs 1 SGB VI seinen Ausgang zunächst bei § 7 Abs 1 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 39 mwN). Beschäftigung ist hiernach die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Beschäftigung im Sinne der zweigliedrigen Umschreibung des § 7 Abs 1 SGB IV ist damit abhängige Arbeit in Vollzug eines entsprechenden rechtlichen Rahmens, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses (vgl Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7 SGB IV RdNr 11).
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Dem Beschäftigungssachverhalt kommt nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG in der Sozialversicherung ein dem jeweiligen Anwendungszusammenhang angepasster (funktionsdifferenter) Inhalt zu (s exemplarisch zur versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits BSG vom 11.12.1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 und BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - Juris RdNr 27 mwN). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des wesentlich auf das Deckungsverhältnis der Sozialversicherung bezogenen (§ 1 Abs 3, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB IV) § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nichts geändert. Nach dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen idealerweise erfüllt, wenn der rechtlichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch deren reale Erbringung genügt wird, doch genügt zur Begründung von Versicherungspflicht aufgrund einer (entgeltlichen) Beschäftigung ua auch, wenn der Dienstverpflichtete bei Fortbestand des rechtlichen Bandes aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch eine besondere vertragliche Abrede von seiner - damit als grundsätzlich weiter bestehend vorausgesetzten - Leistungspflicht befreit ist (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 ff = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 17). Insbesondere erfährt der Beschäftigungssachverhalt im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung Modifikationen aufgrund seiner Funktion als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit (BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24). Dort kommt daher in Betracht, dass die Beschäftigung durch Freistellung des Arbeitnehmers (BSG Urteil vom 24.7.1986 - 7 RAr 4/85 - BSGE 60, 168-176 = SozR 4100 § 117 Nr 16, Juris RdNr 16) oder ungeachtet des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und möglicherweise abweichender Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien "faktisch" ihr Ende findet, weil der Arbeitgeber seine Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitskraft des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers tatsächlich nicht mehr wahrnimmt (BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr 4; BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr 5, Juris RdNr 16). Die gehäufte Verwendung des Begriffs der leistungsrechtlichen Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Recht der Arbeitslosenversicherung darf indes nicht dazu führen, dass von einer - gegenüber dem Deckungsverhältnis der Sozialversicherung stets eigenständigen (§ 1 Abs 3 SGB IV) - Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne vergröbernd allein im Blick auf die spezifischen Belange dieses Versicherungszweiges gesprochen wird. Vielmehr handelt es sich bei der "Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne" um eine Sammelbezeichnung für die Gesamtheit der im Leistungsrecht der Sozialversicherung (§ 1 Abs 1 SGB IV) in unterschiedlichen Bedeutungszusammenhängen in Betracht kommenden Verständnismöglichkeiten. Ihnen ist lediglich gemeinsam, dass auch die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist (vgl BSG Urteil vom 24.7.1986 - 7 RAr 4/85 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN) und an das Element des Vollzuges der abhängigen Arbeit, also hinsichtlich der Frage, inwieweit es auf deren tatsächliche Erbringung ankommt, gegenüber dem Deckungsverhältnis (vgl hierzu Berchtold, aaO, RdNr 24) nach Maßgabe des spezifischen leistungsrechtlichen Zusammenhangs jeweils eigenständige Anforderungen gestellt werden.
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Das LSG ist zunächst bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, zutreffend von einem leistungsrechtlichen Verständnis der Beschäftigung im Gegensatz zur Verwendung im Beitragsrecht ausgegangen. Ebenfalls zutreffend hat es dabei den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung auch vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses für möglich erachtet. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass im Zusammenhang des § 96a SGB VI die Beschäftigung - anders als ggf in der Arbeitslosenversicherung - ihr Ende nicht bereits mit dem "faktischen Ruhen" des Arbeitsverhältnisses findet. Entgegen der Auffassung des LSG bestand vorliegend die Beschäftigung des Klägers unabhängig von dessen dauernder Arbeitsunfähigkeit seit dem 9.3.2009 auch im streitigen Monat November 2010 während des Rentenbezuges fort. Für den im konkreten Anwendungszusammenhang maßgeblichen Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn genügt ungeachtet der schuldrechtlich angeordneten Leistungsfreistellung (§ 275 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB) und ungeachtet des Fehlens einer tatsächlichen Arbeitserbringung das Fortbestehen der nicht suspendierten arbeitsvertraglichen Hauptpflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsvertrag. Der Senat schließt sich insofern im Ergebnis der nach Zulassung der vorliegenden Revision ergangenen Entscheidung des 13. Senats im Urteil vom 6.9.2017 (B 13 R 21/15 R RdNr 50 ff) an. Für weitergehende ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergeben könnte (Urteil des 13. Senats vom 6.9.2017, aaO, RdNr 65), fehlt es vollständig an Anhaltspunkten.
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§ 96a SGB VI soll verhindern, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war ("Übersicherung"). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 22; BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 27 mwN). Sinn und Zweck des § 96a SGB VI erschöpfen sich folglich nicht darin, nur das neben der Rente durch tatsächliche Arbeit auf Kosten der Restgesundheit erzieltes Entgelt "abzuschöpfen". Die Regelung verhindert vielmehr in Fällen der vorliegenden Art typisierend jede übermäßige Begünstigung aus einer Erwerbstätigkeit, die neben dem Rentenbezug fortgeführt/aufgenommen wird, obwohl hierdurch gerade die entfallene Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen und der unterstellte Verlust an sonst beitragsbelastetem Erwerbseinkommen nach Maßgabe des relativen Werts der Vorleistung für die Versicherung in vollem Umfang kompensiert werden soll (vgl zur EU-Rente BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 - Juris RdNr 50). Anders als in der Arbeitslosenversicherung, wo das frühzeitige Ende der Beschäftigung den Risikobereich der Versicherung grundsätzlich zugunsten der Versicherten erweitert und damit den Leistungsbezug erst ermöglicht, ist vorliegend eine zusätzliche Begünstigung von bereits im Leistungsbezug stehenden Personen durch den unbegrenzt anrechnungsfreien Bezug von Entgeltbestandteilen grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr sprechen - unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf den umfassenden Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV - die Entgeltersatzfunktion der Rente und die Verhinderung einer Übersicherung für die Berücksichtigung auch solcher Entgeltansprüche, die mit der Arbeitsleistung nicht in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Auch diesen Entgeltansprüchen kommt nämlich gerade in Zeiten der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl zu § 61 AVG BSG Urteil vom 22.7.1987 - 1 RA 33/86 - BSGE 62, 77 ff = SozR 2200 § 1284 Nr 2, Juris RdNr 16).
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5. Damit liegt eine während des Rentenbezuges bis zum 30.11.2010 ausgeübte Beschäftigung vor, der während des Rentenbezuges erzielte Entgelte grundsätzlich zugeordnet werden können. Bei den in Frage stehenden Urlaubsabfindungen handelt es sich auch um Arbeitsentgelt (nachfolgend a). Es fehlt jedoch an Feststellungen zur Bestimmung der konkret erzielten Arbeitsentgelte und deren jeweiliger rechtlicher Zuordnung zu den einzelnen in Frage stehenden Monaten des Rentenbezuges (nachfolgend b).
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a) Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der späteren Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den allein in Frage stehenden Urlaubsabgeltungen insgesamt um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iS von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV handelt. Der erkennende Senat schließt sich dem an.
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Von der weiten Begriffsbestimmung in § 14 Abs 1 S 1 SGB IV werden unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ausdrücklich auch einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38). In Betracht kommen auch einmalige Einnahmen, die - wie hier die Urlaubsabgeltung - nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV) und ihrem Zweck nach nicht - wie sog echte Abfindungen - allein auf den Zeitraum nach Beendigung der Beschäftigung bezogen sind (vgl etwa BSG vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 8 RdNr 15 mwN).
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Nach diesen Maßstäben sind die Leistungen zur Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV anzusehen (vgl auch BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 31, 33 mwN). Der Anspruch auf Urlaub ist - insofern unabhängig davon, ob der Mindesturlaub oder ein darüber hinausgehender Anspruch betroffen ist (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 27, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) - rechtlich und sprachlogisch grundsätzlich nur dann "abzugelten", wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Der während der Beschäftigung entstandene und bis zu deren Ende fortbestehende (Primär-)Anspruch auf Urlaub wandelt sich danach mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 9.8.2011 - 9 AZR 365/10 - BAGE 139, 1 - 14, Juris RdNr 17; vgl bereits BSG Urteil vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - BSGE 26, 68, 70 = SozR Nr 21 zu § 160 RVO - Juris RdNr 21) in einen nach Grund und Höhe vom Urlaubsanspruch abhängigen (akzessorischen) sekundären Abgeltungsanspruch in Geld um, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf (vgl BAG Urteil vom 5.12.1995 - 9 AZR 871/94 - BAGE 81, 339 - Juris RdNr 23). Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er damit - erst recht nach Aufgabe der sog Surrogattheorie des BAG (vgl BAG Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64 ff) - vergangenheitsbezogen und aufgrund seines engen inneren und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Urlaubsanspruch nicht etwa (allein) der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV ist dabei auch nicht entscheidend, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw ausgezahlt wird (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 RdNr 27, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Ebenso ist unerheblich, dass das im Dezember 2010 abgegoltene Urlaubsjahr 2009 nur anteilig innerhalb der erst mit dem 1.11.2009 beginnenden Rentenbezugszeit liegt. Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung werden nämlich im Urlaubsjahr "erdient". Vielmehr erfolgt die Abgeltung in Geld gerade, weil der Urlaub im Jahr seiner Entstehung und darüber hinaus nicht gewährt werden konnte (BSG aaO RdNr 48).
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b) Eine exakte Zuordnung der Urlaubsabgeltungen ist jedoch erforderlich, wo es um den die im Rahmen von § 96a SGB VI ausdrücklich ("im Monat") gebotene exakte monatliche Gegenüberstellung des erzielten (Brutto-)Arbeitsverdienstes als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen geht (vgl bereits BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 - Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 - Juris RdNr 36 f).
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aa) Insofern bedarf es hinsichtlich der im November 2010 erfolgten Zahlung von Urlaubsabgeltung iHv 5251,41 Euro für das Kalenderjahr 2010 zunächst einer Unterscheidung danach, inwieweit diese Zahlung der Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs dient und welche ggf darüber hinausgehenden Ansprüche mit ihr abgegolten werden sollen. Der Mindesturlaub für 2010 (§ 3 BUrlG) war im November 2011 noch nicht verfallen (§ 7 Abs 3 S 3 BUrlG) und konnte gemäß § 7 Abs 4 BUrlG erst mit - nicht: nach - der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2010 abgegolten werden. Die insofern entgegen dem gesetzlichen Verbot (§ 13 Abs 1 BUrlG, § 134 BGB) erfolgte vorzeitige Auszahlung während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses ist - wie dargelegt - der während des Rentenbezuges fortbestehenden Beschäftigung zuzuordnen und mit der Auszahlung im November 2010 diesem Monat des Rentenbezuges rechtlich als "erzielter" Hinzuverdienst zuzuordnen. Erfolgt nämlich eine verbotswidrige Zahlung des Arbeitgebers vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, kommt es aus der maßgeblichen Sicht des Sozialrechts für diesen "Sonderfall" (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16 - Juris RdNr 37 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) auf den Monat der Zahlung an. Für rechtswidrige Einmalzahlungen, die - wie vorliegend - einerseits nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV ("…gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht …") als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen sind, andererseits jedoch einem bestimmten Zeitraum, in dem sie als Erwerbseinkommen gleichzeitig neben einer geminderten Erwerbsfähigkeit erwirtschaftet wurde, jedoch nicht zugeordnet werden können, steht ein anderer Zeitpunkt rechtlich von vornherein nicht zur Verfügung. Wenn und soweit daher der dem Kläger im November 2010 zugeflossene Betrag der Urlaubsabgeltung den gesetzlichen Mindesturlaub für 2010 betrifft, konnte er wertend der noch laufenden Beschäftigung und diesem Monat zugeordnet werden.
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Soweit dagegen von der Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 2010 im November 2010 (auch) Urlaub über den Mindesturlaub hinaus erfasst war, kann es nach den bisherigen Feststellungen allein auf die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs ankommen. Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 S 2 SGB VI liegt nämlich vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezuges "rechtlich zugeordnet" werden kann (so ausdrücklich bereits BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 17 RdNr 36 mit Hinweis auf Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 16, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Eine rechtliche Zuordnung zur Zeit des Rentenbezuges kommt - jedenfalls bei Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung, die ihrer Art nach keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden können und daher einer zusätzlichen Berücksichtigung ihres Erwerbsgrundes ("für" bestimmte Zeiträume der Beschäftigung) von vornherein entgegenstehen - allein nach dem Zeitpunkt der Entstehung auf der Grundlage einer während des Rentenbezuges fortbestehenden Beschäftigung in Betracht. Würde dagegen auch hier auf den Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt, stünde schon dessen mögliche zeitliche Zufälligkeit (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 17 RdNr 44) dem Gebot der exakten monatlichen Gegenüberstellung von Erwerbseinkommen und Hinzuverdienstgrenze(n) unter Anwendung des Vormonatsprinzips entgegen und würden zudem bewusste Manipulationen ermöglicht. Das Berufungsgericht wird daher festzustellen haben, wann genau ein Anspruch auf Abgeltung über den Mindesturlaub hinausgehenden zusätzlichen Urlaubs nach den im Wesentlichen in Betracht kommenden einzelarbeits- und tarifvertraglichen Regelungen entstanden ist (vgl zur Möglichkeit eigenständiger Regelungen insofern etwa BAG Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 und vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - jeweils Juris).
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bb) Ebenso ist hinsichtlich der im Monat Dezember 2010 zugeflossenen Beträge zu unterscheiden. Soweit die Abgeltung des Mindesturlaubs für das Kalenderjahr 2009 betroffen ist, ist der - hier ebenfalls maßgebliche - gesetzliche Anspruch dessen Abgeltung zwingend mit - nicht nach - dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2010 entstanden (§ 7 Abs 4 BUrlG). Er wäre damit entgegen dem Vorgehen der Beklagten ebenfalls dem Monat November zuzuordnen (vgl etwa BAG Urteil vom 9.8.2011 - 9 AZR 352/10 - Juris RdNr 19, 21). Darüber hinaus bleibt auch hier zu ermitteln und festzustellen, ob und inwieweit der im Dezember erfolgten Zahlung ein Anspruch auf Abgeltung von Mehrurlaub zugrunde liegt und welchem Monat dieser nach Maßgabe seiner Entstehung zuzuordnen ist. Auch insofern ist ggf unerheblich, wenn der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt.
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6. Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen wegen Zahlung der Urlaubsabgeltung eine wesentliche Änderung eingetreten ist, kommt es für die streitige rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides vom 1.4.2011 maßgeblich darauf an, ob in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorgelegen haben. Das LSG hat hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
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Im Streit ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis vom 26.8.2016 ein Betrag iHv 1589,13 Euro. Die Beklagte hat die Rückforderung auf § 50 Abs 2 S 2 SGB X gestützt. Da eine Erstattungspflicht des Klägers in der geltend gemachten Höhe nur dann besteht, wenn der Rentenbescheid vom 1.4.2011 für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis 31.12.2010 zu Recht aufgehoben worden ist, kann auch hierüber noch nicht abschließend entschieden werden. Demnach war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
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