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BSG 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R
BSG 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Versicherungspflicht - Statusentscheidung - Einzugsstelle - Drittanfechtungsklage eines Sozialversicherungsträgers - Klagebefugnis - Klagefrist - fehlende Rechtsbehelfsbelehrung - Verzicht auf Rechtsbehelfsbelehrung in Anwendung einer "Gemeinsamen Verlautbarung" zwischen den Sozialversicherungsträgern - Treu und Glauben - Verwirkung
Normen
§ 66 Abs 2 S 1 SGG, § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG, § 87 Abs 1 S 1 SGG, § 28h Abs 2 S 1 SGB 4, § 28h Abs 3 SGB 4 vom 20.12.1988, § 28i S 1 SGB 4, § 5 SGB 5, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 3 SGB 10, § 45 Abs 4 SGB 10, § 49 SGB 10, § 12 Abs 2 S 2 SGB 10, § 37 Abs 1 S 1 SGB 10, § 36 SGB 10, § 86 SGB 10, § 242 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 27. November 2009, Az: S 7 KR 442/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 17. Februar 2011, Az: L 5 KR 9/10, Urteil
Leitsatz
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Ein Sozialversicherungsträger kann sich bei seiner Drittanfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt einer Krankenkasse als Einzugsstelle zur Frage von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben trotz unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung der Krankenkasse nicht auf die Jahresfrist für die Klageerhebung berufen, wenn er die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung durch die Anwendung von Verwaltungsvorschriften, an deren Zustandekommen er beteiligt war, zurechenbar mitherbeigeführt hat.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 und des Sozialgerichts Speyer vom 27. November 2009 aufgehoben.
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Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 wird aufgehoben.
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Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 4. tragen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen als Gesamtschuldner. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle, einen Bescheid über die Feststellung des Nichtbestehens von Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung aufzuheben.
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Der Kläger war von 1981 bis 30.9.2000 bei der A. KG tätig, deren Gesellschafter seine Eltern waren. Auf seinen Antrag stellte die Beklagte durch Bescheid vom 5.7.2005 unter der Überschrift "Prüfung der Versicherungspflicht" fest, dass er seine Tätigkeit ab 1.7.1986 als Selbstständiger und damit nicht versicherungspflichtig ausgeübt habe. Nach der durch Schreiben vom 6.2.2006 korrigierten Begründung sah sie dafür als ausschlaggebend an, dass er nicht an Weisungen der Betriebsinhaber gebunden gewesen sei, über seine Tätigkeit habe frei bestimmen können und auf Gehaltsteile verzichtet habe. Mit Antrag vom 18.8.2005 begehrte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung seiner zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 17.2.2006 übersandte die Beklagte dem Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 1.) den Erstattungsantrag sowie eine Kopie des Bescheides vom 5.7.2005, nachdem der Kläger zuvor einen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch zurückgenommen hatte. Gegen den Bescheid vom 5.7.2005 erhob die Beigeladene zu 1. am 19.2.2007 Klage zum SG Berlin. Die Beklagte nahm ihren Bescheid vom 5.7.2005 im Laufe dieses Klageverfahrens zurück und stellte stattdessen fest, dass der Kläger im streitigen Zeitraum als Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- (ab 1.1.1995), und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe (Bescheid vom 24.7.2007; Widerspruchsbescheid vom 30.8.2007). Das SG Berlin behandelte den Rechtsstreit daraufhin als erledigt, weil er durch ein von der (hiesigen) Beigeladenen zu 1. angenommenes "Anerkenntnis" der Beklagten beendet worden sei.
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Die sodann vom Kläger gegen Rücknahmebescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten beim SG Speyer erhobene Klage ist in erster und zweiter Instanz erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 27.11.2009; Urteil des LSG vom 17.2.2011). Das LSG hat darauf abgestellt, dass die Beklagte den Bescheid vom 5.7.2005 nach § 45 SGB X habe zurücknehmen dürfen, weil er von Anfang an wegen der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers als selbstständig rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger könne sich mit Blick auf § 49 SGB X nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die Anfechtungsklage der Beigeladenen zu 1. gegen den mit einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid sei rechtzeitig erhoben worden, da für die Beigeladene gem § 66 Abs 2 S 1 SGG eine Frist von einem Jahr seit der ihr gegenüber am 23.2.2006 erfolgten Bekanntgabe des Bescheides vom 5.7.2005 gegolten habe. Diese Regelung sei nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben oder wegen Verwirkung unanwendbar. Insoweit reiche es nicht aus, dass die Einzugsstellen Rentenversicherungsträgern bei Entscheidungen über die Versicherungspflicht üblicherweise keine Rechtsbehelfs- bzw Rechtsmittelbelehrung erteilten, selbst wenn diese Verfahrensweise zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern ausdrücklich so vereinbart worden sei. Dies begegne zwar Bedenken, jedoch müsse die Nichtanwendung von § 66 Abs 2 S 1 SGG auf besondere, hier nicht vorliegende Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Es sei auch unschädlich, dass die Beklagte kein Rücknahmeermessen ausgeübt habe. In Verfahren, in denen es um die Feststellung von Versicherungspflicht gehe, sei das Ermessen der Einzugsstelle hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides regelmäßig auf Null reduziert. Vertrauensschutzgesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
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Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen die vorinstanzlichen Urteile. Er rügt sinngemäß eine Verletzung der §§ 45, 49 SGB X durch das LSG und macht Verfahrensmängel geltend. Die Rücknahme des Bescheides vom 5.7.2005 durch die Beklagte sei - entgegen der Ansicht des LSG - rechtswidrig gewesen, weil sich die Beklagte zu Unrecht auf dessen angeblich fehlende Bestandskraft berufe und die gesetzlichen Rücknahmevoraussetzungen nicht vorlägen. Zunächst habe sich die Drittanfechtung des Bescheides vom 5.7.2005 durch die Beigeladene zu 1. - unter dem Blickwinkel der Klagebefugnis - zulässig nur auf die Rentenversicherungspflicht beziehen können. Zudem habe die Beigeladene zu 1. ihre Klage verspätet erhoben, weil als Beginn für die einmonatige Klagefrist der Zugang des Erstattungsantrags vom 18.8.2005 bei der Beklagten entscheidend sei. Die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG gelte nicht, weil sich die Beigeladene zu 1. nicht darauf berufen dürfe, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 5.7.2005 falsch gewesen sei. Sie habe in einer "Gemeinsamen Verlautbarung zur Behandlung von Beitragsbescheiden durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger vom 29.3.2001" und in einem "Rundschreiben an die Leistungsabteilungen von März 2006" ausdrücklich auf die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet und den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfs- bzw Rechtsmittelbelehrung auf diese Weise selbst herbeigeführt. Die Beigeladene zu 1. sei deshalb hier mit einem Anfechtungsrecht ausgeschlossen. Sie habe spätestens am 23.2.2006 Kenntnis von den Umständen des Falles erlangt, sich dann aber gleichwohl mit ihrer Klage ca ein Jahr Zeit gelassen. Die Beklagte habe auch ihr Aufhebungsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie das Verhalten der Versicherungsträger gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Insgesamt sehe er (der Kläger) sich "arglistiger Behördenwillkür" ausgesetzt. Dem LSG seien zudem Verfahrensfehler anzulasten.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 und des Sozialgerichts Speyer vom 27. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 aufzuheben.
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Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und zu 2. beantragen sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das Urteil des LSG, ebenso die Beigeladene zu 4.
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Die Beigeladene zu 3. hat sich nicht geäußert.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Urteile der Vorinstanzen können ebenso wie die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben.
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Zu Unrecht hat das SG die Anfechtungsklage abgewiesen und hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 24.7.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 30.8.2007, die sie in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle erließ und welche allein den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bilden, erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Bescheide sind - entgegen den Ausführungen in den vorinstanzlichen Urteilen - rechtswidrig, weil die Beklagte ihren ursprünglichen Bescheid vom 5.7.2005, der die Versicherungspflicht des Klägers als Beschäftigter in den Zweigen der Sozialversicherung ab 1.7.1986 verneinte (wegen dessen anzunehmender Selbstständigkeit), nicht in Einklang mit dem Recht zurücknahm.
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1. Die mit den angefochtenen Bescheiden der Beklagten erfolgte Rücknahme ihres Bescheides vom 5.7.2005 ist rechtswidrig.
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Dabei kann offenbleiben, ob dieser ursprüngliche Bescheid rechtswidrig oder rechtmäßig war, weil sich die Beklagte für die Rücknahme des Bescheides - bei unterstellter Rechtswidrigkeit - jedenfalls zu Unrecht auf § 45 Abs 1 SGB X stützte; denn sie ließ in den angefochtenen Bescheiden die für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte geltenden und hier einschlägigen Einschränkungen nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X unbeachtet (dazu a). Die Nichtheranziehung dieser Einschränkungen lässt sich entgegen der Ansicht des LSG nicht auf § 49 SGB X stützen; dies beruht darauf, dass die von der Beigeladenen zu 1. (Rentenversicherungsträger) gegen den Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 vor dem SG Berlin (erst) am 19.2.2007 erhobene Klage unzulässig war (dazu im Einzelnen b). Die Unzulässigkeit resultierte daraus, dass die Klage über die - die Belange der Beigeladenen zu 1. allein berührende - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus auch die Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung betraf; ferner war die beim SG Berlin von der Beigeladenen zu 1. erhobene Klage verfristet, mit der Folge, dass die Regelungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X nicht wegen § 49 SGB X zu Lasten des Klägers suspendiert waren.
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a) Das LSG hat im Ausgangspunkt zu Recht § 45 Abs 1 SGB X als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide herangezogen.
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Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist, allerdings nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 des § 45 SGB X. Gemäß § 49 SGB X gelten jedoch ua § 45 Abs 1 bis 4 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Auch wenn nach dem Wortlaut von § 49 SGB X auch Abs 1 des § 45 SGB X ebenfalls von dessen Geltung ausgenommen ist, nimmt die Rechtsprechung des BSG an, dass § 45 Abs 1 SGB X gleichwohl Rechtsgrundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs- und -klagefällen bleibt, und durch § 49 SGB X lediglich die Prüfung der Vertrauensschutz- und Fristvorschriften (§ 45 Abs 2 bis 4 SGB X) ausgeschlossen wird (vgl BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 38; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 61 mwN). Dem folgt auch der erkennende Senat.
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b) Entgegen der Auffassung des LSG greifen im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers die in § 45 Abs 2 bis 4 SGB X geregelten Einschränkungen ein. Diese sind hier nicht durch die Anwendung von § 49 SGB X ausgeschlossen.
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aa) Zwar wurde der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 von der Beigeladenen zu 1. - die als Rentenversicherungsträger Dritter im Sinne dieser Vorschrift sein kann (vgl BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 31) - durch die am 19.2.2007 zum SG Berlin erhobene Klage angefochten. Zu den Voraussetzungen für das Eingreifen des § 49 SGB X und die einschränkungslose Möglichkeit zur Rücknahme eines vorangegangenen Bescheides gehört es allerdings auch, dass die Anfechtung des zurückgenommenen Bescheides mittels Widerspruch oder Klage überhaupt die gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen erfüllt (vgl zB BSGE 84, 136, 143 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 35; BSGE 89, 119, 120 = SozR 3-3870 § 2 Nr 2 S 10 mwN). Daran fehlte es hier, denn die Klage der Beigeladenen zu 1. war unzulässig.
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bb) Die Unzulässigkeit der von der Beigeladenen zu 1. beim SG Berlin erhobenen Anfechtungsklage folgt hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung bereits daraus, dass sie als Rentenversicherungsträger gegen einen Verwaltungsakt der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs 2 S 1 SGB IV nur hinsichtlich ihres eigenen sachlichen Zuständigkeitsbereichs, dh hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung klagebefugt war (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - USK 2011, 124; BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 31).
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cc) Die Klage der Beigeladenen zu 1. war darüber hinausgehend hinsichtlich der Versicherungspflicht in gesetzlichen Rentenversicherung unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen von § 87 Abs 1 S 1, §§ 66, 67, 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG entsprechend fristgemäß erhoben wurde.
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(1) Ob die Klage eines von einem Verwaltungsakt betroffenen Dritten innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden muss, richtet sich zunächst danach, ob ihm der Verwaltungsakt überhaupt bekannt gegeben wurde (vgl zB BSGE 34, 211, 213 = SozR Nr 14 zu § 242 BGB S Aa7; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 36 RdNr 9; zur vergleichbaren Vorschrift des § 58 Abs 2 VwGO vgl BVerwGE 44, 294, 296 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl 2013, § 58 RdNr 17). Ist der Verwaltungsakt dem Dritten nicht bekannt gegeben worden, so kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die einzuhaltende Rechtsbehelfsfrist nicht in Betracht. Der von einem Dritten eingelegte Rechtsbehelf kann in einem solchen Fall gleichwohl unzulässig sein, soweit er seine Befugnis zur Einlegung des Rechtsbehelfs verwirkt hat (vgl BVerfGE 32, 305, 308; BVerfG Beschluss vom 28.3.2006 - 1 BvR 1127/04 - Juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12 - Juris RdNr 3; BSGE 34, 211, 213 = SozR Nr 14 zu § 242 BGB S Aa7; BSGE 51, 260, 262 = SozR 2200 § 730 Nr 2 S 4; BVerwGE 44, 339, 343; BVerwG Urteil vom 10.8.2000 - 4 A 11/99 - DVBl 2000, 1862; BVerwG Urteil vom 27.7.2005 - 8 C 15/04 - NVwZ 2005, 1334). Dieselbe Rechtsfolge gilt hier ausgehend von den vom LSG festgestellten, nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Umständen (vgl § 163 SGG) in Bezug auf die Einhaltung einer in Gang gesetzten gesetzlichen Rechtsbehelfs- bzw Klagefrist (dazu näher unten 4>).
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Der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 wurde der Beigeladenen zu 1. am 23.2.2006 bekannt gegeben. Nach den Feststellungen des LSG ging an diesem Tag das Schreiben der Beklagten zusammen mit dem Erstattungsantrag des Klägers sowie einer Kopie des Bescheides vom 5.7.2005 bei der Beigeladenen zu 1. ein. Die Bekanntgabe durch Übersendung einer Kopie des betreffenden Bescheides an den Dritten reicht grundsätzlich aus (vgl BSGE 101, 234 = SozR 4-1300 § 44 Nr 17, RdNr 24 mwN).
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Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall der Eingang der Kopie des ursprünglichen Bescheides der Beklagten am 23.2.2006 den Beginn der Frist für die von der Beigeladenen zu 1. erhobene Klage markiert oder ob hierfür im Hinblick auf die durch eine - unten näher zu thematisierende - "Gemeinsame Verlautbarung" fixierte, ständige Verwaltungspraxis der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. ein früherer, fiktiver Fristbeginn zB unter Zugrundelegung einer auf § 37 Abs 1 S 1 SGB X zu stützenden Bekanntgabe anzunehmen ist (zur grundsätzlichen Pflicht der Einzugsstelle zur Bekanntgabe an alle Beteiligten vgl bereits BSGE 84, 136, 146 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 38 f). Jedenfalls war die Klagefrist selbst unter Zugrundelegung des 23.2.2006 als Fristbeginn für die am 19.2.2007 erhobene Klage der Beigeladenen zu 1. abgelaufen. Die Beigeladene zu 1. konnte und kann sich nämlich nicht auf die Geltung der Jahresfrist nach § 66 Abs 2 S 1 SGG berufen, weil ihr die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im ursprünglichen Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 entgegenzuhalten ist (dazu im Folgenden 2> bis 6>).
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(2) Gemäß § 87 Abs 1 S 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf allerdings nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 66 Abs 2 S 1 SGG nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. In Fällen der Anfechtung eines Verwaltungsakts durch einen Dritten ist die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf die Rechtssphäre des Dritten zu beurteilen (vgl BVerwG, NJW 2010, 1686).
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Die im ursprünglichen Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ("Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Barmer Ersatzkasse, Berliner Platz 1, 67001 Ludwigshafen Widerspruch erhoben werden") ist - bezogen auf die Beigeladene zu 1. - inhaltlich unrichtig, da es gemäß § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG eines Vorverfahrens ua dann nicht bedarf, wenn ein Versicherungsträger klagen will (vgl hierzu näher BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 4). Da die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich unrichtig war, stellt sich vorliegend nicht das Problem, was bei einer an sich inhaltlich richtigen Rechtsbehelfsbelehrung zu gelten hat, die aufgrund ihrer adressatenbezogenen Formulierung von einem Dritten dahingehend missverstanden werden konnte, die Belehrung gelte für ihn nicht (vgl hierzu BVerwG Beschluss vom 7.7.2008 - DÖV 2008, 962; BVerwG Beschluss vom 11.3.2010 - NJW 2010, 1686).
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(3) Für die Klage der Beigeladenen zu 1. galt zwar aufgrund der inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich die Jahresfrist gemäß § 66 Abs 2 S 1 SGG (hierzu allgemein auch BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 37; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011, 124 = Juris RdNr 18). In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob der Betroffene selbst die Unrichtigkeit erkannt hat. Es bedarf nämlich an sich keines Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Belehrung und unterbliebenem bzw nicht fristgemäß eingelegtem/erhobenem Rechtsbehelf/Rechtsmittel (vgl zur vergleichbaren Vorschrift in § 58 VwGO BVerwGE 25, 191, 193 f; BVerwGE 37, 85, 86 f; BVerwGE 81, 81, 84; BVerwG, Beschluss vom 24.9.1992 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr 60; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 58 RdNr 74; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl 2013, § 58 RdNr 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl 2010, § 58 RdNr 15a). Darauf, dass ein Sozialversicherungsträger die Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen kennt bzw kennen muss, kommt es daher nicht an (aA für § 66 Abs 2 S 1 SGG LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.4.2011 - L 11 KR 965/09 - Juris RdNr 37).
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(4) Von dem fehlenden Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung und der "verspäteten" Einlegung eines Rechtsbehelfs ist jedoch vor dem Hintergrund systematischer Gesichtspunkte, des Sinn und Zwecks von § 66 Abs 2 S 1 SGG und des Gebots redlichen prozessualen Verhaltens jedenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn - wie vorliegend die Beigeladene zu 1. - ein Sozialversicherungsträger gegen einen Verwaltungsakt eines anderen Sozialversicherungsträgers klagt und dem klagenden Träger entgegenzuhalten ist, dass die dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist.
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(a) Die nach § 66 Abs 2 S 1 SGG für die Erhebung einer Klage geltende Jahresfrist stellt nach der Systematik der Anfechtungsfristen nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Von einem Sozialversicherungsträger kann und muss nicht zuletzt aufgrund seiner Bindung an Gesetz und Recht nach Art 20 Abs 3 GG erwartet werden, dass er Verwaltungsakte nicht nur - wie von § 36 SGB X ausdrücklich vorgesehen - überhaupt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versieht, sondern dass diese auch inhaltlich zutreffend ist. Dies gilt auch und gerade in den vorliegenden Fällen der Feststellung von Versicherungspflicht durch die Krankenkassen als Einzugsstellen gemäß § 28h Abs 2 S 1 SGB IV. Die Betroffenheit anderer, potentiell klageberechtigter Dritter ist bei der zu treffenden Entscheidung stets immanent und strukturell angelegt, weil die Krankenkassen als nach § 28i S 1 SGB IV zuständige Einzugsstellen kraft gesetzlicher Anordnung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entscheiden, und dabei notwendigerweise gleichermaßen über die Sphäre des direkten Adressaten hinaus in die Sphäre Dritter rechtsgestaltend eingreifen.
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(b) Wie bereits im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verwirkung der Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei fehlender Bekanntgabe eines Verwaltungsakts dargestellt (oben <cc> 1>), muss sich auch die Ausübung prozessualer Befugnisse am Gebot von Treu und Glauben messen lassen. Prozessuale Befugnisse können daher verwirkt sein, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, dh wenn ein gewisser Zeitraum verstrichen ist (Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung von Ansprüchen unternommen wird (Umstandsmoment); erst durch die Kombination beider Elemente wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (zum Ganzen vgl zB Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl 2013, § 242 RdNr 93 ff mwN). Weiterhin ist bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht zu berücksichtigen, dass es nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten auf das Untätigbleiben eines Anfechtungsberechtigten rechtfertigen kann, die Anrufung eines Gerichts erst nach langer Zeit als unzulässig anzusehen, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens (vgl grundlegend BVerfGE 32, 305, 308 f mwN).
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(c) Vor diesem Hintergrund macht der Kläger zu Recht geltend, dass in Fallkonstellationen der vorliegenden Art aufgrund des Verhaltens der betroffenen Sozialversicherungsträger von einer Verwirkung prozessualer Rechte ausgegangen werden muss, soweit sich drittbetroffene Träger darauf berufen, noch innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG Klage gegen Bescheide der Einzugsstelle über den versicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen erheben zu dürfen, die ihnen nicht sogleich im Zusammenhang mit dem Erlass solcher Bescheide bekannt gegeben wurden, sondern von denen sie erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangten. Insoweit besteht nämlich eine Verwaltungspraxis, die eine Verkürzung von Rechten derjenigen bewirkt, deren Sozialversicherungs- und/oder Beitragspflicht zu beurteilen ist. Die im Folgenden beschriebenen, zwischen den Versicherungsträgern verabredete und betätigte Verwaltungspraxis ist, soweit sie den hier vorliegenden Zusammenhang der Anfechtung von Bescheiden der Einzugsstellen durch Fremdversicherungsträger betrifft, mit dem Recht nicht in Einklang zu bringen.
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Manifestiert wird dies durch vom LSG zu den Gerichtsakten genommenen Unterlagen, auf die es auch in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger (ua der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband eV, der Verband der Angestellten-Krankenkassen eV, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger <VDR> sowie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte <BfA>) kamen danach in einer "Gemeinsame(n) Verlautbarung zur Behandlung von Beitragsbescheiden durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger" vom 29.3.2001, die nach dem einleitenden Klassifizierungsvermerk ausdrücklich "nur für den Dienstgebrauch bei den am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträgern bestimmt" sein sollte, überein, Fälle der vorliegenden Art verwaltungstechnisch in einer Art zu behandeln, die keine uneingeschränkte Entsprechung in den gesetzlichen Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrensrechts findet. Obwohl die "Gemeinsame Verlautbarung" ausdrücklich das - ihren Inhalt vermeintlich billigende - Urteil des Senats vom 1.7.1999 (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9) erwähnt, sind die von den Spitzenverbänden getroffenen Abreden auch mit den Entscheidungsgründen dieses Urteils nicht in Einklang zu bringen.
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Die Verlautbarung hat ua folgenden Inhalt:
"1 Allgemeines
Ein Beitragsbescheid über Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit oder eine nicht bestehende Versicherungspflicht stellt in der Regel einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der als begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 Abs. 3 SGB X grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Nach Ablauf von zwei Jahren kann ein solcher Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB X aufgehoben werden.
Der Träger der Rentenversicherung kann im Rahmen der Betriebsprüfung, die allgemein nur alle vier Jahre stattfindet, somit einen von der Einzugsstelle vor mehr als zwei Jahren erlassenen (fehlerhaften) begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Regel nicht mehr aufheben.
Der durch den Beitragsbescheid beschwerte Fremdversicherungsträger ist aber befugt, den Verwaltungsakt anzufechten, um dessen Rücknahme nach Maßgabe des § 49 SGB X zu erwirken.
Die Anfechtungsfristen laufen für jeden Beteiligten - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsträger - gesondert von der Bekanntgabe des Bescheides bzw. der Zustellung des Widerspruchsbescheides an (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 1.7.1999 - B 12 KR 2/99 R - m.w.N., USK 9939). Für die den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegebenen Beitragsbescheide gilt eine Anfechtungsfrist von einem Monat. Bei Erlass eines nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides, der den Beteiligten zu unterschiedlichen Zeiten bekannt gegeben, aber noch innerhalb der Jahresfrist angefochten wird, ist § 49 SGB X anzuwenden. Allerdings unterliegt der den Verwaltungsakt erlassende Versicherungsträger nach Meinung des Bundessozialgerichts grundsätzlich der Pflicht, seinen Beitragsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteiligten gleichzeitig bekannt zu geben, um Unsicherheiten unter den Beteiligten, vor allem beim Arbeitgeber, in Grenzen zu halten. Sofern dies nicht geschieht, können Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers in Frage kommen, wenn später Beiträge nachgefordert werden und anschließend auf Grund von § 28g SGB IV die Arbeitnehmeranteile nicht mehr einbehalten werden können.
…
3 Bekanntgabe des Beitragsbescheides gegenüber dem betroffenen Fremdversicherungs-
trägerEin Beitragsbescheid kann von dem Fremdversicherungsträger nur dahingehend überprüft werden, ob der Bescheid in sich logisch und richtig ist. Ob ein Beitragsbescheid der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entspricht, könnte der Fremdversicherungsträger nur dann prüfen, wenn ihm alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen übersandt würden und er ggf. ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt vornähme. Zu solchen ergänzenden Ermittlungen sind die Rentenversicherungsträger im Beitragsverfahren aber nur im Rahmen der Betriebsprüfung und die Bundesanstalt für Arbeit überhaupt nicht ermächtigt.
Auf Grund der Zuständigkeitszuweisungen und Ermächtigungsnormen im Beitragsrecht gilt deshalb folgender Grundsatz:
Der einen Beitragsbescheid erlassende Versicherungsträger übersendet dem beteiligten Fremdversicherungsträger - ungeachtet des § 37 Abs. 1 SGB X - diesen Bescheid nur dann, wenn
-
dies im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder
-
die Übersendung auf Grund der Rechtsstellung des Fremdversicherungsträgers (als Einzugsstelle oder Prüfinstitution) erforderlich ist oder
-
der Fremdversicherungsträger, der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt.
Gegenüber dem Fremdversicherungsträger soll grundsätzlich keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden.
…
3.2 Übersendung von Beitragsbescheiden an den Träger der Rentenversicherung
Die Einzugsstelle übersendet dem Träger der Rentenversicherung eine Mehrfertigung des Beitragsbescheides nur dann, wenn
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der Bescheid von der in gemeinsamen Verlautbarungen, Rundschreiben, Grundsätzen oder Niederschriften vertretenen Auffassung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger abweicht
oder-
der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall bzw. zu besonderen Fallgestaltungen die Übersendung verlangt oder
-
der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Übersendung im Einzelfall ausdrücklich verlangt.
…
Die Übersendung soll zeitgleich mit der Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen werden.
4 Abstimmung der Rechtsauffassung unter den Versicherungsträgern vor Erteilung eines
BeitragsbescheidesIn besonders schwierigen Fällen (Ausnahmefällen), in denen nach umfassender Sachaufklärung durch den für die Entscheidung zuständigen Versicherungsträger
-
zur versicherungsrechtlichen Beurteilung unterschiedliche Auffassungen vermutet werden (z.B. weil nach dem Sachverhalt die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung in etwa gleichgewichtig erfüllt sind)
und-
auf Versicherungsfreiheit oder eine nicht bestehende Versicherungspflicht entschieden werden soll,
kann die Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger vor der Erteilung des Beitragsbescheides eine mit dem beteiligten Fremdversicherungsträger abgestimmte Entscheidung herbeiführen. Im Abstimmungsverfahren sollen dem Fremdversicherungsträger der Entwurf des beabsichtigten Beitragsbescheides und die entscheidungsbegründenden Unterlagen in Ablichtung zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Zuständiger Fremdversicherungsträger ist
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die Einzugsstelle, die zuletzt bzw. aktuell gewählt wurde oder die kraft Gesetzes zuständig ist (§ 28i SGB IV)
-
der für die Prüfung des Arbeitgebers verantwortliche Rentenversicherungsträger,
-
das Landesarbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle (z.B. Geschäftsstelle der Einzugsstelle) ihren Sitz hat, die den Beitragsbescheid erlassen will.
…
5 Anfechtung von Beitragsbescheiden durch den Fremdversicherungsträger
Die Fremdversicherungsträger verzichten auf die Anfechtung von (fehlerhaften) Beitragsbescheiden, die
-
gegenüber dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bereits bestandskräftig geworden sind
und
-
dem Fremdversicherungsträger gemäß dieser Verlautbarung nicht zu übersenden waren.
Dies gilt sowohl für die mit als auch für die ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beitragsbescheide.
Der allgemeine Anfechtungsverzicht erstreckt sich somit nicht auf Beitragsbescheide, die dem Fremdversicherungsträger entgegen Abschnitt 3.1 bis 3.3 nicht oder im Wesentlichen nicht zeitgleich übersandt wurden. Der allgemeine Anfechtungsverzicht erstreckt sich auch nicht auf Fälle, in denen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Fremdversicherungsträger zur Anfechtung des ihm gegenüber bestandskräftigen Beitragsbescheides veranlasst."
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Die dargestellte Verlautbarung wurde später - zu einem Zeitpunkt nach Erlass des Bescheides der Beklagten vom 5.7.2005 - durch die "Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger" vom 21.11.2006 aktualisiert und leicht modifiziert, was unter Hinweis auf die "zwischenzeitlichen Vereinbarungen über die Abstimmung der Rechtsauffassung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschaftern" erfolgte. Eine wesentliche Änderung der Verwaltungspraxis wurde dadurch nicht vereinbart. So wurde insbesondere der Begriff "Beitragsbescheid" durch "Verwaltungsakt" ersetzt. Darüber hinaus wurde ua Abschnitt 4 neu gefasst und ua eine Passage eingefügt, wonach in besonders problematischen Fällen, in denen die Einzugsstelle um Überprüfung des zum Teil langjährigen Versicherungsverhältnisses von beschäftigten Familienangehörigen bzw GmbH-Gesellschaftern angegangen wird und die Entscheidung möglicherweise auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und damit auf eine regelmäßig durch die Rentenversicherungsträger vorzunehmende Beitragserstattung hinauslaufen könnte, die Einzugsstelle unabhängig davon, ob ein Beitragserstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt war - vor einer abschließenden Entscheidung ihre begründete Auffassung mit dem für die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zuständigen Rentenversicherungsträger abstimmen sollte. Abschnitt 3.2 wurde ebenfalls neu gefasst und enthielt seither ua eine Bestimmung, wonach die Einzugsstelle dem Träger der Rentenversicherung eine Mehrfertigung des Verwaltungsaktes nur dann übersendet, wenn … sie nach Anhörung des Rentenversicherungsträgers (vgl Abschnitt 4) eine von dessen Auffassung abweichende Entscheidung trifft.
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Für die im vorliegenden Fall zu prüfende Frage, ob einer rechtzeitigen Klageerhebung durch die Beigeladene zu 1. als drittbetroffenem Versicherungsträger Verwirkungsgesichtspunkte entgegenstehen, sind die Abreden der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger - zu denen hier die zitierte "Gemeinsame Verlautbarung" ähnlich wie "Besprechungsergebnisse" gehört - mit zu würdigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an derartige Abreden zwischen Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden nicht gebunden sind, da sie als bloße verwaltungsinterne Auslegungs- und Abgrenzungshilfen keine Rechtsnormqualität besitzen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 74). Denn aus dem Regelwerk ergeben sich für die Sozialversicherungsträger konkrete, in der Verwaltungspraxis umzusetzende Handlungsanweisungen, die auf die Betätigung einer solchermaßen von den Spitzenorganisationen verabredeten Verwaltungspraxis hindeuten und die an den gesetzlichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen, die das Versicherungs- und Beitragsrecht ergänzen, zu messen sind. Die "Gemeinsame Verlautbarung" lässt damit Rückschlüsse auf tatsächliche Verwaltungsabläufe zu und ist in ihren Auswirkungen auch in Bezug auf die betroffenen privaten Rechtssubjekte wie den Kläger mit in den Blick zu nehmen.
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Der Inhalt der - ihre Binnenbeziehungen betreffenden - "Gemeinsamen Verlautbarung" dokumentiert an mehreren Stellen ein konsensuales Vorgehen zwischen den Sozialversicherungsträgern, das gegen mehrere gesetzliche Bestimmungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts verstößt. Dies gilt insbesondere für den in Abschnitt 3 der Verlautbarung aufgestellten Grundsatz, wonach sich die Versicherungsträger bzw ihre Verbände für berechtigt halten, Verwaltungsakte über die Sozialversicherungspflicht "ungeachtet § 37 Abs 1 SGB X" anderen Sozialversicherungsträgern nicht - wie gesetzlich vorgesehen - stets, sondern "nur" in bestimmten Fällen bekannt zu geben. Die Abrede der Träger, dass Fremdversicherungsträgern keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden soll, ist zudem mit § 36 SGB X unvereinbar, wonach durch den Verwaltungsakt beschwerte Beteiligte über den dagegen möglichen Rechtsbehelf zu belehren sind. Auf die in Fällen der vorliegenden Art vermeintlich fehlende Beteiligteneigenschaft der Fremdversicherungsträger können sich die Sozialversicherungsträger nicht berufen (vgl § 12 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 2 S 1 SGB X). In jedem Fall ist nach § 12 Abs 2 S 2 SGB X ein Dritter, für den der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, als Beteiligter auf Antrag hinzuzuziehen; ist er der Behörde bekannt, hat sie ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Indem die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger in Abschnitt 4 der "Gemeinsamen Verlautbarung" demgegenüber nur in "Ausnahmefällen" ein Abstimmungsverfahren mit Fremdversicherungsträgern vorsehen, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die Regelungen über die Hinzuziehung in § 12 SGB X planmäßig unterlaufen werden sollen. Schließlich sind die Regelungen der "Gemeinsamen Verlautbarung" nicht mit § 86 SGB X in Einklang zu bringen, wonach die Leistungsträger, ihre Verbände und die im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. Wie bereits dargelegt, ist die Betroffenheit anderer Sozialversicherungsträger im hier streitigen Komplex der Feststellung von Versicherungspflicht durch die Einzugsstellen gemäß § 28h Abs 2 S 1 SGB IV systematisch immanent und strukturell angelegt, weil die Krankenkassen als nach § 28i S 1 SGB IV zuständige Einzugsstellen kraft gesetzlicher Anordnung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entscheiden. Der durch § 86 SGB X normierten Pflicht zur Zusammenarbeit tragen die Regelungen in der "Gemeinsamen Verlautbarung" schon deshalb nicht Rechnung, weil sie eine Beteiligung anderer Träger nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - zur Regel, sondern zur Ausnahme machen.
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Die von der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. angeführten Gründe für die Beachtlichkeit und Unbedenklichkeit der Verwaltungspraxis, die in der "Gemeinsamen Verlautbarung" festgelegt ist, rechtfertigen keine Abweichung von den gesetzlichen Verfahrensvorschriften in § 12 Abs 2, § 36, § 37 Abs 1 S 1, § 86 SGB X.
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Insoweit können sich die Sozialversicherungsträger auch nicht auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des § 28h Abs 3 S 1 SGB IV stützen: Nach dieser bis 31.12.1995 geltenden Regelung hatten die Einzugsstellen darauf hinzuwirken, dass gegenüber dem Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht, wenn zwischen den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des gleichen Sachverhalts bestehen (vgl dazu näher bereits BSGE 84, 136, 142 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 34). Nach den Gesetzesmaterialien erfolgte die Aufhebung dieser Regelung nämlich nur deshalb, weil sie in der Vergangenheit keine praktische Bedeutung erlangt hatte, zumal strittige Rechtsfragen und Zweifelsfälle aus der Praxis in Besprechungen aller am Beitragseinzug beteiligten Institutionen erörtert und einer Lösung zugeführt wurden; lasse sich eine Einigung nicht herbeiführen, so seien auch künftig Musterprozesse unvermeidbar (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines 3. SGB-ÄndG, BT-Drucks 13/1559 S 13 zu Art 1 Nr 2 Buchst c). Die Aufhebung des § 28h Abs 3 SGB IV aF aus den genannten Gründen rechtfertigt damit gerade nicht den Schluss, im Vorfeld einer Entscheidung der Einzugsstelle habe gar keine Beteiligung der anderen Sozialversicherungsträger mehr erfolgen sollen.
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Schließlich kann der - gleichsam im Gegenzug zum Unterbleiben der Bekanntgabe eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung - in Punkt 5 der "Gemeinsamen Verlautbarung" hervorgehobene Verzicht auf eine Anfechtung durch den Fremdversicherungsträger nicht zugunsten der Rechtmäßigkeit der verabredeten Verfahrensweise herangezogen werden. Zum einen enthält der Anfechtungsverzicht der drittbetroffenen Träger eine Vielzahl von Ausnahmen. Zum anderen können sich die Hauptadressaten eines Verwaltungsakts der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht (idR der Selbstständige/Versicherte bzw dessen Arbeitgeber) umgekehrt gegenüber einem Fremdversicherungsträger auf der Grundlage geltenden Rechts regelmäßig nicht auf den praktizierten Anfechtungsverzicht berufen, weil es sich bei der Verlautbarung nur um eine bloße verwaltungsinterne Vereinbarung handelt, die ausdrücklich als "nur für den Dienstgebrauch" klassifiziert wurde und nicht dazu bestimmt und geeignet ist, Betroffenen außerhalb der Sphäre der Sozialverwaltung unmittelbar oder mittelbar Rechte mit Blick auf ein fehlendes Tätigwerden der drittbetroffenen Träger einzuräumen.
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Es kann offenbleiben, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im ursprünglichen Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 ausschließlich oder überwiegend auf die tatsächliche Anwendung der "Gemeinsamen Verlautbarung" zurückgeht. Jedenfalls haben weder die Beklagte noch die Beigeladene zu 1. im Verfahren geltend gemacht, dass die in der Verlautbarung getroffenen Abreden nicht oder nicht mehr ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprächen, obwohl der Kläger hierzu wiederholt ausführlich vorgetragen hat. Das Verhalten der Beklagten, insbesondere die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem Bescheid vom 5.7.2005, ist der Beigeladenen zu 1. jedenfalls entgegenzuhalten, da sowohl der VDR als auch die BfA als Rechtsvorgänger der inzwischen neu geordneten Trägerschaft im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zum hier betroffenen Zeitpunkt am Zustandekommen der "Gemeinsamen Verlautbarung" beteiligt waren.
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(5) Auch die bisherige Rechtsprechung des Senats steht der dargestellten rechtlichen Würdigung nicht entgegen.
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Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 1.7.1999 (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9) für die Klage des Dritten die Jahresfrist des § 66 Abs 2 S 1 SGG angewandt, wenn dem angefochtenen Verwaltungsakt jede Rechtsbehelfsbelehrung fehlte. Eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhaltskonstellation lag der seinerzeitigen Entscheidung jedoch nicht zugrunde, da die "Gemeinsame Verlautbarung" überhaupt erst als Reaktion auf dieses Urteil geschaffen wurde. Entgegen der im Berufungsverfahren von der Beigeladenen zu 1. geäußerten Rechtsauffassung hat sich das BSG bislang auch noch nicht mit den aus der "Gemeinsamen Verlautbarung" zu ziehenden Konsequenzen befasst. Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.7.2009 erhobene Beschwerde, auf die sie ua hinweist, wurde durch Beschluss vom 25.3.2010 (B 12 KR 75/09 B - unveröffentlicht) als unzulässig verworfen, weil die Klärungsfähigkeit der darin aufgeworfenen Rechtsfrage als Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) aufgrund der fehlenden Feststellungen zu der og "Gemeinsamen Verlautbarung" nicht iS von § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend dargelegt worden war, sodass der Senat auf die sich nun stellende rechtliche Problematik inhaltlich gar nicht einzugehen hatte und auch nicht eingegangen ist
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(6) Der Kläger musste folglich nicht damit rechnen, dass der ihm gegenüber nach Rücknahme seines Widerspruchs am 23.1.2006 bestandskräftig gewordene Bescheid vom 5.7.2005 noch ca eineinhalb Jahre nach seinem Erlass durch die Beigeladene zu 1. am 19.2.2007 angefochten werden würde. Vielmehr durfte er - im Sinne eines aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung anzunehmenden Verwirkungsverhaltens - durchaus davon ausgehen, dass die Beklagte sich im Rahmen des damaligen Verwaltungsverfahrens gesetzeskonform verhielt, nämlich die Hinzuziehungsregelungen des § 12 SGB X, die Pflicht zur Erteilung einer allen Beteiligten und Betroffenen gegenüber inhaltlich zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung des § 36 SGB X sowie die Pflicht zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach § 37 Abs 1 S 1 SGB X beachten würde und beachtet hatte.
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c) Da sich die Beigeladene zu 1. nach alledem im Rahmen ihrer am 19.2.2007 vor dem SG Berlin erhobenen Klage auf die Jahresfrist nach § 66 Abs 2 S 1 SGG nicht berufen durfte, war ihre Klage somit - auch hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - verspätet und ihre seinerzeitige Klage insgesamt unzulässig. Daraus folgt - wie bereits oben unter b) aa) dargestellt -, dass die Beklagte bei der Rücknahme des Bescheides vom 5.7.2005 nicht unter Berufung auf § 49 SGB X von der Anwendung der in § 45 Abs 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen entbunden war. Die Beklagte unterließ es vielmehr rechtswidrig in ihrer zu Lasten des Klägers getroffenen Rücknahmeentscheidung, dessen Belange - insbesondere Vertrauensschutzaspekte - in den Blick zu nehmen und sodann das ihr dabei eingeräumte Rücknahmeermessen auszuüben; auch in der Folgezeit berief sie sich noch zu Unrecht darauf, hierzu wegen § 49 SGB X nicht verpflichtet gewesen zu sein. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 24.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2007, zur Verletzung von Rechten des Klägers und infolgedessen zu seiner Aufhebung. Demzufolge waren auch die entgegenstehenden vorinstanzlichen Urteile aufzuheben.
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Dabei kann offenbleiben, ob eine Anwendung von § 49 SGB X in der vorliegenden Konstellation nicht ohnehin voraussetzt, dass der Kläger vor der auf § 45 Abs 1, § 49 SGB X gestützten Rücknahme eines ursprünglichen Verwaltungsakts zumindest zum Rechtsstreit des Dritten gegen die Anfechtung des Bescheides über die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung hätte beigeladen werden müssen (vgl hierzu allgemein BSG SozR 4100 § 141n Nr 18 S 46; Rieker, jurisPR-SozR 4/2011 Anm 5; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 49 RdNr 12: "idR") und ob auch im Rahmen von § 45 Abs 1, § 49 SGB X ein Aufhebungsermessen auszuüben ist (offengelassen bei BSG 13. Senat> SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 60; bejahend: Schaer jurisPR-SozR 15/2011 Anm 6 mwN).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG.
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