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BSG 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R
BSG 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R - Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Jahressondersonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Normen
§ 94 SGB 6 vom 19.02.2002, § 96a Abs 1 SGB 6 vom 27.12.2003, § 100 Abs 1 SGB 6 vom 27.12.2003, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1a SGB 4, § 14 Abs 1 SGB 4, § 23a SGB 4, § 33 Abs 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10
Vorinstanz
vorgehend SG Regensburg, 18. Juni 2010, Az: S 15 R 4280/09, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 7. April 2011, Az: L 14 R 912/10, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente des Klägers wegen voller Erwerbsminderung für den Monat November 2006 wegen Hinzuverdienstes und die Erstattung der entstandenen Überzahlung von 273,68 Euro.
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Der 1953 geborene Kläger war Sparkassenbetriebswirt bei der Sparkasse O. Auf sein Arbeitsverhältnis fand seit Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Sparkassen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-S) Anwendung.
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Mit Bescheid vom 3.1.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom September 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2006 bis 30.9.2007. Seit 1.10.2007 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom 10.8.2007). Im November 2006 wurde der Beklagten eine Einmalzahlung (anteiliges Weihnachtsgeld) an den Kläger für diesen Monat iHv 1605 Euro gemeldet.
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Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 25.1.2008 die Rente ab 1.11.2006 neu und stellte für den Monat November 2006 eine Überzahlung von 273,68 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenze stehe dem Kläger die Rente für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2006 nur in Höhe von drei Vierteln zu; ab 1.12.2006 habe er wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 1.11.2006 nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und Nr 3 SGB X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 Abs 1 SGB X. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009).
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Auf die Klage hat das SG mit Urteil vom 18.6.2010 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als das im November 2006 zugeflossene Weihnachtsgeld zu einer Neuberechnung und Überzahlung geführt hat. Die Beklagte müsse die Aufhebungsentscheidung im Tenor ihres Verwaltungsakts treffen. Dies sei aber weder im Bescheid vom 25.1.2008 noch im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 erfolgt.
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Auf die Beschwerde der Beklagten hat das LSG mit Beschluss vom 13.10.2010 die Berufung zugelassen. Mit Urteil vom 7.4.2011 hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X lägen nicht vor, da der Kläger keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst erzielt habe. Zwar sei das einmalig gezahlte Weihnachtsgeld grundsätzlich Arbeitsentgelt iS des hier heranzuziehenden § 14 SGB IV. Bei dessen Auszahlung im November 2006 habe der Kläger aber nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Denn er habe keine Arbeitsleistung angeboten oder erbracht und habe auch kein Arbeitsentgelt mehr bezogen.
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Die Anrechenbarkeit von Einmalzahlungen nach § 96a SGB VI richte sich entsprechend der Zuordnung iS der Vorschrift des § 23a SGB IV. Nach dessen Abs 2 sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen.
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Die Differenzierung der Beklagten, dass eine Einmalzahlung bei einem bestehenden, aber ruhenden Arbeitsverhältnis angerechnet werde, bei einem beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Anrechnung hingegen nicht erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Die unterschiedliche leistungsrechtliche Behandlung dieser beiden Fallkonstellationen sei nicht gerechtfertigt. Denn ihnen sei gemein, dass für die Zeit nach Rentenbeginn keine Arbeitsleistung erbracht und kein Arbeitsentgelt gezahlt werde.
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Zudem könne der § 96a SGB VI zugrunde liegende Rechtsgedanke auf den Fall des Klägers nicht angewendet werden. Denn mit der Einführung der Norm sollten in erster Linie Entgelte aus einer tatsächlich neben der Rente ausgeübten Beschäftigung angerechnet werden, um eine Übersicherung zu vermeiden. Gedacht habe der Gesetzgeber insbesondere an Fälle, in denen auf Kosten der Restgesundheit gearbeitet werde. Von einer solchen Übersicherung sei aber nur auszugehen, wenn tatsächlich noch ein vollwertiges Arbeitsverhältnis bestehe, in dem die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptpflichten noch erfüllen müssten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
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Einer Anrechnung stehe auch § 100 Abs 1 SGB VI entgegen. Die Auszahlung des Weihnachtsgelds sei am 30.11.2006 erfolgt. Am 1.11.2006 habe somit noch keine Änderung vorgelegen, welche hätte berücksichtigt werden können.
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Schließlich komme die Anrechnung des im November 2006 gezahlten Weihnachtsgelds auf die Rente des Klägers auch nach der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 94 SGB VI nicht in Betracht. Diese schließe in Abs 1 S 2 die Anrechnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt aus.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Selbst wenn das strittige Weihnachtsgeld nach § 94 SGB VI nicht auf die Rente anzurechnen sei, schließe dies dessen Berücksichtigung nach Maßgabe des § 96a SGB VI nicht aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei diese Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a SGB VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, der die "Lohnersatzfunktion der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Einkommen aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a SGB VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die Lohnersatzfunktion der Rente werde in beiden Fällen gleichermaßen verletzt. Vorliegend habe während des Rentenbezugs auch eine Beschäftigung iS des § 7 SGB IV bestanden. Zur Auslegung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener Zeit fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei dem Kläger zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich sein gesundheitlicher Zustand bessere und er dann wieder für seine Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen BSG-Urteile vom 24.9.2008 Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 SGB IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.
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Entgegen der Auffassung des LSG könne § 23a SGB IV als eine rein beitragsbezogene Regelung bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a SGB VI zu berücksichtigen sei, nicht herangezogen werden. Zudem sei entgegen der Meinung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall das gezahlte Weihnachtsgeld auch gemäß § 100 Abs 1 SGB VI im Auszahlungsmonat November 2006 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und die Rente in diesem Monat in der geänderten Höhe zu leisten gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 und des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
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A. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG den Bescheid vom 25.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2009 (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3.1.2006 für den Zeitraum vom 1.11. bis 30.11.2006 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 273,68 Euro gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
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Denn die im November 2006 zugeflossene anteilige Jahressonderzahlung der Sparkasse ("Weihnachtsgeld") ist als Einmalzahlung weder nach § 94 SGB VI (in seiner hier noch anwendbaren, bis 31.12.2007 geltenden Fassung) auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, noch ist sie gemäß § 96a Abs 1 SGB VI als Hinzuverdienst für diesen Monat zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung des Klägers stammt. Seine Beschäftigung bei der Sparkasse war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen seines Arbeitsverhältnisses ab April 2006 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an.
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B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Monat November 2006 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und S 3 SGB X iVm § 96a Abs 1 S 2 und § 100 Abs 1 SGB VI in Betracht.
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Nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X).
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Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 SGB VI (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019), dass im Falle des § 96a SGB VI - also beim Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 S 1 SGB VI zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 SGB VI in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 SGB VI stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem Zeitpunkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn.
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C. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 25.1.2008 die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) getroffen und den Bescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Monat November 2006 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 273,68 Euro zurückgefordert hat.
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Denn ausgehend vom objektivierten Empfängerverständnis (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34 mwN) war für den Kläger eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für den vorgenannten Monat wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 25.1.2008 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2006 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn dem Kläger ist auf S 5 unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf S 1 des Bescheids vom 25.1.2008 mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 01.11.2006 neu berechnet" und "… Überzahlung von 273,68 EUR … ist zu erstatten" sowie auf S 2: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.11.2006 nur in Höhe von drei Vierteln und ab 01.12.2006 in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl BSG vom 21.6.2000 - B 4 RA 66/99 R - Juris RdNr 20).
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D. Der Bescheid vom 25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2009, der die Rentenhöhe (nur) für die Zeit vom 1.11. bis 30.11.2006 geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der Einmalzahlung in diesem Monat nicht eingetreten. Diese ist weder nach § 94 SGB VI auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen (dazu unter 1), noch ist sie als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 S 1 und 2, Abs 1a Nr 2 und Abs 2 Nr 2 und 3 SGB VI zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung des Klägers im Zeitraum des Rentenbezugs stammt (dazu unter 2 und 3).
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1. Gemäß § 94 SGB VI (in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), der in der Reihenfolge vor § 96a SGB VI anzuwenden ist (§ 98 S 1 Nr 7, 7a SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung), ist das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden ist (Abs 1 S 1). Das Arbeitsentgelt ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (Abs 1 S 2). Danach ist die anteilige Jahressonderzahlung der Sparkasse nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen.
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2. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO S 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN ).
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3. Die anteilige Jahressonderzahlung der Sparkasse war kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI.
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Zwar handelt es sich bei der Sparkassensonderzahlung um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 SGB VI, das dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen ist (dazu unter a). Dennoch bleibt sie im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt. Denn diese Einmalzahlung stammt nicht aus einer Beschäftigung des Klägers während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.4.2006 seine Beschäftigung bei der Sparkasse mit Ablauf des 31.3.2006 unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließt, wird von § 96a Abs 1 SGB VI nicht erfasst (dazu unter c).
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a) Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 S 2 SGB VI durch § 14 SGB IV legal definiert ist (vgl BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 7; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; Senatsurteil vom 20.11.2003 - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 13; BSG vom 23.8.2005 - SozR 4-2600 § 313 Nr 4 RdNr 33; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Brähler in Ruland/Försterling, GemeinschaftsKomm zum SGB VI, § 96a RdNr 69, Stand Einzelkommentierung November 2011; Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 96a RdNr 6, Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 6; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 21, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
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Hiernach ist die im November 2006 anteilsmäßig ausgezahlte Jahressonderzahlung der Sparkasse Arbeitsentgelt. Denn es handelt sich um eine Einmalzahlung, die dem Kläger in ursächlichem Zusammenhang mit seinem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der Sparkasse zugeflossen ist; sie wurde ihm von seiner Arbeitgeberin im November 2006 iHv 1604,54 Euro (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (§ 18.4 TVöD-S) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.
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b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen seines Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung des Klägers bei der Sparkasse für die Dauer der Zeitrentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).
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aa) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Sparkasse ruhte ab 1.4.2006. Dies ergibt sich aus dem für die beiden Arbeitsvertragsparteien seit Oktober 2005 maßgebenden TVöD-S. In dessen § 33 Abs 2 S 1 ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach S 5 und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum der Zeitrentenbewilligung.
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Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 236, 238 mwN).
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Mit Bescheid vom 3.1.2006 hatte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.4.2006 bis 30.9.2007 bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten Zeitraum sein Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn der Kläger keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die Sparkasse auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.
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bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung des Klägers für den Zeitraum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
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Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 SGB VI ist iS des § 7 Abs 1 SGB IV zu verstehen (vgl auch BSG vom 4.5.1999 - SozR 3-2600 § 34 Nr 1 S 9 f; BSG vom 23.2.2000 - SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 22, jeweils zu § 34 Abs 2 SGB VI). Beschäftigung ist nach S 1 dieser Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO S 2).
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Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung <insbesondere im Bereich der Arbeitslosenversicherung> zB BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG vom 21.3.2007 - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 27; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 24.9.2008 - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 24 und SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 21). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom 24.7.1986 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 72; BSG vom 29.6.1995 - SozR 3-4100 § 101 Nr 6 S 18; BSG vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN).
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Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 SGB VI anzurechnen ist, ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung ist dabei unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 126, 129 = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 15; BSG vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG vom 3.6.2004 - SozR 4-4300 § 123 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 8.7.2009 - SozR 4-4300 § 130 Nr 6 RdNr 22; vgl auch BAG vom 14.3.2006 - BAGE 117, 231, 244).
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Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1.4.2006 wurde gemäß § 33 Abs 2 S 5 und 6 TVöD-S das zwischen dem Kläger und der Sparkasse fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht des Klägers und gleichzeitig die Vergütungspflicht der Sparkasse suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Klägers. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 31.3.2006.
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Diesem Ergebnis stehen nicht die von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des BSG vom 24.9.2008 (SozR 4-2400 § 7 Nr 9 und - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10) entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die Zeit ab 1.4.2006 nicht der Fall.
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Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a SGB IV. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.
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c) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließt, bleibt im Rahmen des § 96a Abs 1 SGB VI unberücksichtigt (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 SGB VI).
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aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a SGB VI ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 S 2 spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.
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bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
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Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 S 19 f; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 12; Senatsurteil vom 7.10.2004 - BSGE 93, 222 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 20; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 9). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl BVerfG <Kammer> aaO).
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Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 S 20).
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Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; Quinten in Reinhardt, LPK-SGB VI, 2. Aufl 2010, § 96a RdNr 6). Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 SGB VI zu berücksichtigen sind (vgl KomGRV, § 96a SGB VI, Anm 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl, § 96a SGB VI RdNr 15d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).
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Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bei der Berechnung der anteiligen Sparkassensonderzahlung die Kalendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 18.4 Abs 1 S 8 TVöD-S).
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cc) Dieses Auslegungsergebnis zu § 96a Abs 1 SGB VI wird auch durch einen systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 SGB VI bestätigt. Denn auch nach dieser mit § 96a SGB VI im Wesentlichen "ziel- und wirkungsgleichen" Vorschrift (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 12.12.2006 eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, BT-Drucks 16/3794 S 36) war die anteilmäßige Sparkassensonderzahlung - wie unter 1. ausgeführt - als Einmalzahlung nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für Zeiten des Rentenbezugs fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.
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E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 3.1.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe für den Monat November 2006 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X nicht vor.
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F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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