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BSG 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R
BSG 05.05.2010 - B 12 KR 14/09 R - (Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer Behindertenwerkstatt zur Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit)
Normen
§ 5 Abs 1 Nr 7 SGB 5, § 235 Abs 3 SGB 5, § 250 SGB 5, § 251 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5, § 41 Abs 4 S 3 SGB 9, § 138 Abs 2 SGB 9, § 20 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 11, § 55 Abs 3 S 1 SGB 11, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 59 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 11, § 59 Abs 5 SGB 11, § 60 Abs 5 SGB 11, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Landshut, 16. März 2007, Az: S 1 KR 21/06, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 6. Februar 2009, Az: L 5 KR 234/07, Urteil
Leitsatz
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Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist auch von in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigen behinderten Menschen selbst zu tragen.
Tatbestand
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Der in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigte Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen. Darüber hinaus begehrt er die Erstattung der seit dem 1.1.2005 gezahlten Beiträge.
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Der am 27.4.1970 geborene Kläger ist in einer WfbM beschäftigt, die durch einen freien Träger betrieben wird. Dieser trägt ua die für den Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung (RV) und gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) trägt er mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlose. Diese Beiträge werden ihm vom zuständigen Träger der Sozialhilfe, dem zu 2. beigeladenen Bezirk Oberbayern, erstattet. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde ab dem 1.1.2005 in Höhe von 1,21 Euro monatlich vom Werkstattlohn des Klägers (damals 76,87 Euro) einbehalten. Ab 1.1.2007 wurden 1,22 Euro einbehalten.
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Am 8.10.2005 beantragte der Kläger durch seinen zum Betreuer bestellten Vater die Erstattung der von seinem Werkstattlohn eingehaltenen Beitragszuschläge zur SPV. Mit Bescheid vom 11.10.2005 lehnte die beklagte Krankenkasse eine Beitragserstattung ab, da der Kläger verpflichtet sei, den Beitragszuschlag für Kinderlose zu tragen. Der Zuschlag sei von der WfbM zu entrichten. Diese könne ihn jedoch vom Kläger zurückfordern, in dem sie den Zuschlag vom Werkstattlohn abziehe. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Zur Begründung seines Urteils vom 6.2.2009 hat das Bayerische LSG ausgeführt, die Klage sei zulässigerweise gegen die Beklagte als Einzugsstelle gerichtet. Die Berufung sei jedoch unbegründet, da der Kläger selbst verpflichtet sei, den Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten. Dies ergebe sich aus § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI iVm § 60 SGB XI. Mit der Einführung des Beitragszuschlags für Kinderlose habe der Gesetzgeber Vorgaben des BVerfG umgesetzt. Grundsätzlich würden Beiträge zur SPV durch den zuständigen Träger der Einrichtung allein getragen. Die §§ 55 ff SGB XI seien als "lex specialis zum Beitragszuschuss und zur Beitragsverpflichtung in der Pflegeversicherung anzusehen", die auf die Regelung des 8. Kap 4. Titel SGB V verwiesen. Damit sei klargestellt, dass die dort getroffenen Regelungen auch im Zusammenhang mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung einschließlich des "Beitragszuschusses für Kinderlose" gelten. Daraus allein ergebe sich die Beitragspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten. Einen Befreiungsanspruch könne der Kläger nicht auf § 251 SGB V stützen, da diese Regelung nicht gegenüber der beklagten Einzugsstelle Anwendung finde. Hieraus ließe sich allenfalls ein Anspruch gegen den Maßnahmeträger herleiten. Auch die während des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommene Befreiungsregelung für Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitslosengeld II (Alg II)-Bezieher und Rentner könne als eng auszulegende Ausnahmeregelung nicht auf Beschäftigte einer WfbM angewandt werden. Sollte hierin ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz liegen, könne dies allenfalls zu einer Belastung dieses Personenkreises mit dem Beitragszuschlag führen, jedoch nicht zu einer Entlastung des Klägers. Zudem sei die Gruppe der Beschäftigten in einer WfbM weder mit der der Wehr- und Zivildienstleistenden noch mit der der Alg II-Empfänger vergleichbar. Es liege auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, der eine Vorlage an das BVerfG rechtfertige, da die dem Gesetzgeber vorgegebene Notwendigkeit zur Berücksichtigung familiär erbrachter Pflegeleistungen auf kinderlose behinderte Menschen ebenso wie auf alle anderen kinderlosen Versicherten zuträfe.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 59 Abs 5 SGB XI. Nach einfachrechtlicher wie auch verfassungskonformer Auslegung sei dieser auf Beschäftigte in einer WfbM nicht anwendbar. Vielmehr habe auch den Beitragszuschlag für Kinderlose aufgrund von § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 251 Abs 2 Nr 2 SGB V allein die Einrichtung zu tragen. Diese Regelungen seien lex specialis gegenüber § 59 Abs 5 SGB XI, der die kinderlosen Mitglieder schlechthin betreffe. Demgegenüber träfen § 59 Abs 1 SGB XI und § 251 Abs 2 Nr 2 SGB V spezielle Regelungen für behinderte Menschen in den WfbM und Heimen. Die Subsidiarität des § 59 Abs 5 SGB XI gegenüber diesen Regelungen folge auch aus der Entstehungsgeschichte des § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI. Die hiermit vollzogene Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose beruhe auf einem Urteil des BVerfG, wonach innerhalb der Solidargemeinschaft der Beitragszahler in der Pflegeversicherung die Mitglieder mit Kindern gegenüber den Kinderlosen beitragsrechtlich besser zu stellen wären. Dieser Solidargemeinschaft der Beitragszahler hätten behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM zu keiner Zeit angehört, sofern ihr Arbeitsentgelt nicht den Mindestbetrag nach § 235 Abs 3 SGB V überstiegen habe. Solange dies nicht der Fall sei, habe allein der Träger der WfbM die Beiträge zu tragen. Deshalb bildeten diese behinderten Menschen keine Vergleichsgruppe zu den beitragspflichtigen Mitgliedern mit Kindern im Sinne des genannten Urteils des BVerfG. Ein Tragen des Beitragszuschlags für Kinderlose durch den Beschäftigten einer WfbM selber widerspreche auch den § 41 Abs 4 Satz 3 und § 138 Abs 2 SGB IX, wonach Werkstattlöhne den beschäftigten behinderten Menschen aus dem ungeschmälerten Arbeitsergebnis auszuzahlen seien. Müssten behinderte Menschen in einer WfbM den Beitragszuschlag selbst tragen, käme es auch zu einer unzulässigen Diskriminierung behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten, kinderlosen und am allgemeinen Arbeitsmarkt teilhabenden Versicherten. Der Beitrag versicherungspflichtiger behinderter Menschen in einer WfbM berechne sich nämlich regelmäßig gemäß § 235 Abs 3 SGB V nach einem Mindestentgelt. Er falle daher höher aus als bei nicht behinderten Geringverdienern mit vergleichbarem Einkommen. Ferner habe das LSG verkannt, dass auch Beiträge zur Sozialversicherung das Existenzminimum des Bürgers nicht antasten dürften, was jedoch bei ihm durch die Belastung mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose geschehe. Für den Fall, dass der Senat § 59 Abs 5 SGB XI für auf ihn anwendbar halte, rügt der Kläger hilfsweise dessen Verfassungswidrigkeit. Die Verkürzung seines Werkstattlohns um den Beitragszuschlag sei ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Menschenwürde eines Behinderten sowie in dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Ferner stelle sie einen Eingriff in das zu gewährleistende Existenzminimum dar. Gleichzeitig liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM nicht ebenso wie Bezieher von Alg II vom Beitragszuschlag für Kinderlose freigestellt seien. Wegen der Vergleichbarkeit beider Gruppen müsse dieses Privileg auch den Beschäftigten in einer WfbM zu gute kommen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6.2.2009, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.3.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2005 aufzuheben
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sowie festzustellen,
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dass er der Beklagten keinen Beitragszuschlag nach § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI schuldet und die Beklagte zu verurteilen, ihm die bislang gezahlten Beitragszuschläge zu erstatten,
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hilfsweise eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beitragszuschlag für Kinderlose sei gemäß § 59 Abs 5 SGB V vom Mitglied zu tragen. Diese Regelung verdränge als lex specialis für den Beitragszuschlag für Kinderlose alle anderen Regelungen des § 59 Abs 1 bis 4 SGB XI.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, denn für den Kläger ist der Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten. Diesen hat er selbst zu tragen.
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1. Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass er unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids die Feststellung begehrt, dass auch der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI (eingefügt durch Art 1 Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG - vom 15.12.2004, BGBl I 3448) nach § 59 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB XI iVm § 251 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V allein vom Träger der WfbM, in der er beschäftigt ist, und nicht von ihm zu tragen ist. Daneben begehrt er die Erstattung der in der Vergangenheit bereits von seinem Werkstattlohn einbehaltenen Beitragszuschläge.
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Zutreffend hat der Kläger sein Begehren zur Beitragstragung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, § 55 Abs 1 Nr 1, Abs 2, § 56 SGG) gegen die Beklagte als Beitragseinzugsstelle geltend gemacht. Über die gesetzliche Beitragshöhe in der GKV, RV und SPV entscheidet - einschließlich der auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteile - nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV die Einzugsstelle im sogenannten Einzugsstellenverfahren. Teil der Entscheidung der Einzugsstelle ist auch die Aufteilung der aus diesem Rechtsverhältnis erwachsenden Beitragslast (BSG vom 30.9.1999, B 8 KN 1/98 P R, BSGE 85, 10, 11 = SozR 3-3300 § 58 Nr 1). Dabei ist auf Antrag des Versicherten die Aufteilung der Beitragslast bezüglich zukünftig zu entrichtender Beiträge gesondert feststellungsfähig, wogegen die Einzugsstelle für Zeiträume bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine betragsmäßig konkrete Feststellung der vom Versicherten zu tragenden Beiträge - hier in Form der Ablehnung einer Beitragserstattung - zu treffen hat (vgl Urteil des Senats vom 15.7.2009 - B 12 KR 14/08 R - SozR 4-2500 § 7 Nr 1 RdNr 17; vgl auch Urteil vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R - BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1).
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2. Für den Kläger ist seit dem 1.1.2005 ein Beitragszuschlag für Kinderlose zu entrichten. Gemäß § 55 Abs 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich ab dem 1.1.2005 der nach § 55 Abs 1 SGB XI geltende Beitragssatz zur SPV um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatz-punkten (Beitragszuschlag für Kinderlose) mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 55 Abs 3 Satz 2 und Satz 7 SGB VII bemisst sich der Beitragssatz ohne die Erhöhung um den Beitragszuschlag für versicherte Eltern, vor dem 1.1.1940 geborene Versicherte, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Alg II. Dass der Kläger beitragspflichtig in der SPV ist und zum Personenkreis gehört, für den der Beitragszuschlags für Kinderlose zu entrichten ist, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten.
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3. Den Beitragszuschlag für Kinderlose hat der Kläger selbst zu tragen. Dies folgt aus § 59 Abs 5 SGB XI, wonach den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs 3 SGB V das Mitglied, vorliegend also der Kläger selbst trägt. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass für die Tragung der Beiträge der nach § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2 bis 12 SGB XI versicherten Mitglieder der SPV, die in der GKV pflichtversichert sind, nach § 59 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB XI grundsätzlich die § 250 Abs 1 und 3 und § 251 SGB V entsprechend gelten. Aufgrund des § 251 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V hat der Träger der Einrichtung für die nach § 5 Abs 1 Nr 7 oder Nr 8 SGB V versicherungspflichtigen behinderten Menschen den Beitrag allein zu tragen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (20 vH der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; in den westlichen Bundesländern für 2005: 483 Euro, für 2010: 511 Euro) nicht übersteigt. Da der Kläger als Beschäftigter im Arbeitsbereich einer WfbM zum Kreis der Versicherungspflichtigen nach § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB XI bzw § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V gehört und sein Arbeitsentgelt - jedenfalls im Jahr 2005 - unter dem Mindestbetrag liegt, sind Beiträge zur SPV für ihn grundsätzlich vom Träger der WfbM zu tragen. Dieser kann sie sich jedoch nach § 251 Abs 2 Satz 2 SGB V vom Beigeladenen zu 2 als zuständigem Träger der Sozialhilfe erstatten lassen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird jedoch § 59 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB XI mit der darin vorgenommenen Verweisung auf § 250 Abs 1 und 3 und § 251 SGB V für die Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose auch im Fall der Beschäftigten in einer WfbM durch § 59 Abs 5 SGB XI verdrängt.
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a) Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Beitragsvorschriften des SGB XI nach den Änderungen durch das KiBG. Bei § 59 Abs 5 SGB XI handelt es sich um eine Sonderregelung für den Beitragsanteil, der auf den Beitragszuschlag nach § 55 Abs 3 SGB XI entfällt und für den einheitlich eine Beitragstragung alleine durch das Mitglied angeordnet wird. Die Spezialität dieser allein auf den Zuschlag bezogenen Beitragslastregelung gegenüber den ausschließlich den "Grundbeitrag" nach § 55 Abs 1 und Abs 2 SGB XI betreffenden allgemeinen Regelungen des § 59 Abs 1 bis Abs 4 SGB XI verdeutlich bereits die Einleitung des Abs 5 mit den Worten "Den Beitragszuschlag für Kinderlose", während die Absätze 1 bis 4 nur allgemein von "Beiträgen" sprechen. Soweit die Spezialität und damit der Vorrang des § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI gegenüber dem § 59 Abs 5 SGB XI nach Ansicht des Klägers aus dem persönlichen Anwendungsbereich folgen soll, vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst haben beide Regelungen nur einen begrenzten persönlichen Anwendungsbereich, in dem sie einerseits nur die nach § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 12 SGB XI versicherten SPV-Mitglieder, die in der GKV versichert sind, und andererseits nur die kinderlosen SPV-Mitglieder betreffen. Dass sich diese Gruppen innerhalb des § 59 SGB XI jedoch nicht wie vom Kläger dargestellt gegenüberstehen, sondern vielmehr Abs 5 eine Teilmenge der in § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI benannten Mitgliedergruppe beschreibt, offenbart der Blick auf § 58 SGB XI, der die Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtigen Beschäftigten regelt. Dieser verdeutlicht, dass § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI wie auch die übrigen Regelungen der Abs 1 bis 4 des § 59 SGB XI Sonderregelungen gegenüber der allgemeinen Regelung der Beitragslast in § 58 Abs 1 SGB XI darstellen. Gleichzeitig zeigt die dortige Sonderregelung für die Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 58 Abs 1 Satz 3 SGB XI), dass § 59 Abs 5 SGB XI keine Sonderregelung gegenüber § 58 SGB XI ist, sondern nur auf die zuvor in § 59 Abs 1 bis Abs 4 SGB XI geregelten Sachverhalte bezogen werden muss.
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Auch aufgrund der inneren Systematik des § 59 SGB XI ist ein Vorrang des § 59 Abs 5 SGB XI gegenüber § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI zwingend. Denn in der Konsequenz der systematischen und wortlautbezogenen Argumente des Klägers müssten zumindest auch die Regelungen des § 59 Abs 1 bis Abs 4 SGB XI, die Mitgliedergruppen betreffen, für die Dritte die Beiträge vollständig tragen, gegenüber § 59 Abs 5 SGB XI vorrangig sein. Dann jedoch hätte § 59 Abs 5 SGB XI einen eigenen Regelungsgehalt nur noch für den in § 59 Abs 2 Halbs 1 Alt 1 SGB XI geregelten Fall hälftiger Beitragszahlung bei Krankengeldbezug. Im Übrigen könnte er sich nur noch auf Versichertengruppen beziehen, die ohnehin ihren Beitrag selbst zu tragen haben, weshalb es für sie keiner gesonderten Regelung für den Beitragszuschlag bedurft hätte. Eine Sonderregelung allein zu § 59 Abs 2 Halbs 1 Alt 1 SGB XI wäre dann aber an dieser Stelle und nicht als gesonderter Absatz am Ende des § 59 SGB XI zu erwarten gewesen.
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b) Der Vorrang der besonderen Beitragslastverteilung nach § 59 Abs 5 SGB XI gegenüber § 59 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGB XI begründet sich auch aus der Regelungsgeschichte und entspricht der Absicht des historischen Gesetzgebers. Mit der Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose hat der Gesetzgeber das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) umgesetzt. Das BVerfG hatte in dieser Entscheidung die beitragsrechtlichen Vorschriften des § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 sowie § 57 SGB XI für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG erklärt, soweit Mitglieder der SPV mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder. Es hat zur Begründung ausgeführt, Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG sei dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive Leistung bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung finde. Dadurch werde die Gruppe der Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der SPV, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen würden, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Da auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen jede staatliche Gemeinschaft angewiesen sei und an der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien ein Interesse der Allgemeinheit bestehe, seien Erziehungsleistungen zugunsten der Familie in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen. Werde dieser generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führe dies zu einer spezifischen Belastung Kinder erziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen sei. Das BVerfG hat damit verbindlich entschieden, dass der Vorteil kinderloser Versicherter in der SPV systemspezifisch beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Vorteils kinderloser Versicherter in der SPV hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Beiträge der Versicherten mit Kindern reduziert, sondern die Beiträge für Kinderlose um 0,25 % erhöht (vgl hierzu allgemein Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.9.2009 - 1 BvR 1997/08).
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Aufgrund des Gebots der beitragsrechtlichen Kompensation des vom BVerfG erkannten Vorteils kinderloser Versicherter in der SPV war die Tragung des Beitragszuschlags allein durch das Mitglied bereits ein Kerngedanke des Entwurfs zum KiBG (BT-Drucks 15/3671 S 4) und wurde als solcher auch in den Beratungen des federführenden Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung nochmals hervorgehoben (BT-Drucks 15/3837 S 5). Dementsprechend wurden alle direkt oder indirekt die Beitragslast betreffenden Regelungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels SGB XI - wie auch § 16a des Künstlersozialversicherungsgesetzes - wirkungsgleich dahin geändert oder ergänzt, dass in allen Mitgliedsgruppen kinderlose Mitglieder eine dem Beitragszuschlag nach § 55 Abs 3 SGB XI entsprechende höhere Beitragslast selbst zu tragen haben. Ausnahmen wurden nur für Geburtsjahrgänge vor 1940, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Alg II und - faktisch - für Arbeitslosengeldbezieher vorgesehen. Dabei sollte mit der Ergänzung des § 59 SGB XI um den jetzigen Abs 5 nach der Begründung zu Art 1 Nr 4 KiBG (BT-Drucks 15/3671 S 7) die Beitragslast für den Zuschlag ausdrücklich auch diejenigen Versicherten treffen, die selbst keinen Beitrag zur SPV tragen, weil - wie im Fall des Klägers - für sie ein Dritter den Beitrag allein trägt. Dementsprechend war durch den Gesetzgeber eine Belastung auch der Beschäftigten in einer WfbM beabsichtigt.
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Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, Beschäftigte in einer WfbM gehörten aufgrund der Beitragstragung durch den Einrichtungsträger nicht zur Solidargemeinschaft der Beitragszahler und seien daher keine geeignete Vergleichsgruppe, der gegenüber nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) SPV-Mitglieder mit Kindern besser zu stellen seien. Denn entgegen dieser Argumentation hat das BVerfG nicht nur eine Besserstellung kindererziehender Mitglieder gegenüber anderen Beitragszahlern, sondern gegenüber kinderlosen Versicherten allgemein gefordert. Der vom BVerfG gesehene Vorteil ersparter Erziehungsleistungen kommt auch kinderlosen Beschäftigten in einer WfbM zugute. Dies wird augenfällig, wenn man zum Vergleich behinderte Menschen heranzieht, die trotz ihrer Behinderung Kinder erziehen oder erst nach deren Erziehung eine Behinderung erlitten haben. Es ist daher eine nahe liegende Folgerung aus der Begründung des Urteils des BVerfG vom 3.4.2001 (aaO), auch diejenigen kinderlosen Versicherten mit dem Beitragszuschlag zu belasten, die im Übrigen von eigener Beitragstragung freigestellt sind.
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c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Tragung des Beitragszuschusses durch den Einrichtungsträger auch nicht aus § 41 Abs 4 Satz 3, § 138 Abs 2 SGB IX herzuleiten. Zwar gebietet § 138 Abs 2 SGB IX die Zahlung eines Arbeitsentgelts an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen. Dieses muss mindestens der Höhe des von der Bundesagentur für Arbeit an die behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich gezahlten Ausbildungsgeldes entsprechen und ist - ggf zuzüglich eines Steigerungsbetrags - aus dem Arbeitsergebnis der Werkstätten zu zahlen. Das Arbeitsergebnis ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der WfbM (§ 12 Abs 4 Satz 1 Werkstättenverordnung vom 13.8.1980, BGBl I 1365; § 12 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.6.2001, BGBl I 1046). Ergänzt wird § 138 Abs 2 SGB IX durch § 41 Abs 4 Satz 3 SGB IX, der eine frühere Praxis der Verrechnung des Arbeitsergebnisses mit den von den Rehabilitationsträgern nach § 41 Abs 3 SGB IX an die Werkstätten zu zahlenden Vergütungen (sog Nettoerlösrückführung) verbietet. Diesen Vorschriften ist jedoch kein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, dass das Arbeitsergebnis vollständig und ungeschmälert an die beschäftigten behinderten Menschen auszuzahlen ist. Denn nach § 12 Abs 5 der Werkstättenverordnung kann das Arbeitsergebnis auch zur Bildung einer Rücklage für Ertragsschwankungen sowie für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt verwendet werden. Aber selbst wenn man aus diesen Vorschriften ein Gebot zur im Übrigen ungeschmälerten Auskehrung des Arbeitsergebnisses an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen herauslesen wollte, so kann dem kein Gebot zu einer Nettoauszahlung entnommen werden. Insoweit wird auch durch den Kläger nicht bestritten, dass nach § 251 Abs 2 Nr 2 SGB V der GKV-Beitrag und § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 251 Abs 2 Nr 2 SGB V der SPV-Beitrag anteilig von den in dem Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zu tragen ist, wenn das Arbeitsergebnis die Zahlung eines Steigerungsbetrags ermöglicht, der zu einem Arbeitsentgelt oberhalb des nach § 235 Abs 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrags führt.
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d) Ein Vorrang der Regelung des § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI gegenüber der des § 59 Abs 5 SGB XI und damit die Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose durch die WfbM ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht von Verfassungs wegen geboten noch durch Verfassungsgrundsätze motiviert. Zwar hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass die SPV-Beiträge von Beschäftigten in einer WfbM, wie auch nach § 251 Abs 2 Nr 2 SGB V die GKV-Beiträge, nach § 168 Abs 1 Nr 2 SGB VI die RV-Beiträge und nach § 346 Abs 2 SGB III Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (ArblV), bis zu einer Entgeltgrenze von 20 vH der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV - im Falle der RV-Beiträge zzgl der auf die Differenz zwischen dem 20 vH der monatlichen Bezugsgröße übersteigenden Entgelt und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage iHv 80 vH der monatlichen Bezugsgröße entfallenden Beiträge - durch die WfbM (bzw im wirtschaftlichen Ergebnis in der Regel durch den Sozialhilfeträger) zu tragen sind. Hiermit wollte er aber - auch für Fälle, in denen soziale Gründe, wie geringes Einkommen, gegen die anteilige Belastung des Arbeitnehmers sprechen - an das Krankenversicherungsrecht anknüpfen (Regierungsentwurf des Pflege-Versicherungsgesetzes, BR-Drucks 505/93 S 126 zu § 62 Abs 1). Ein eigenständiges verfassungsrechtliches Gebot für diese Verteilung der Beitragslast allein auf den Träger der WfbM vermag der Senat nicht zu erkennen.
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Unabhängig von den Motiven des historischen Gesetzgebers ist eine Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose durch die WfbM entgegen § 59 Abs 5 SGB XI weder zur Vermeidung eines unzulässigen Eingriffs in das soziokulturelle Existenzminimum noch einer Diskriminierung bzw nachteiligen Ungleichbehandlung WfbM-beschäftigter behinderter Menschen gegenüber nichtbehinderten Geringverdienern notwendig. So hat der Senat bereits früher entschieden, dass die Rechtsprechung des BVerfG zum einkommenssteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum nicht auf das Beitragsrecht der Krankenversicherung zu übertragen ist. Denn Beiträge zur Krankenversicherung dienen nicht der Abschöpfung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ohne konkrete staatliche Gegenleistung, sondern dem Erwerb des Versicherungsschutzes. Dieser ist selbst Teil des Existenzminimums und wird - von der beitragsfreien Familienversicherung abgesehen - nicht kostenlos (beitragsfrei) gewährt (Urteil vom 7.11.1991, 12 RK 37/90, BSGE 70, 13, 17 = SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 13; Urteil vom 17.12.1996 - 12 RK 5/96 - SozR 3-2500 § 240 Nr 28 S 116; Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 21 S 104).
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Zudem wird durch die Verpflichtung zur Tragung des Beitragszuschlags nicht in das - nach der Rechtsprechung des BVerfG durch Rückgriff auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als Vergleichsebene zu quantifizierende (vgl BVerfG vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 - BVerfGE 99, 246, 259) - soziokulturelle Existenzminimum des Klägers eingegriffen. Denn auch wenn ein Versicherter wie der Kläger seinen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln und ggf Mitteln im Sinne des Sozialhilferechts einsatzpflichtiger Dritter selbst bestreiten kann und er auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII angewiesen ist, beeinflusst der aus dem Werkstattlohn zu tragende Beitragszuschlag das Leistungsniveau nicht. Hiervor schützt § 85 Abs 2 Nr 2 SGB XII, wonach Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung das vorrangig einzusetzende Einkommen mindern, weshalb eine Erhöhung der Beitragslast gleichzeitig zu einer Erhöhung des Leistungsanspruchs führt. Ein vom Kläger postuliertes Verbot, Pflichtbeiträge für eine solche Absicherung zu erheben, wenn diese aufgrund der Bedürftigkeit desjenigen, der die Beiträge zu tragen hat, wirtschaftlich zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu begründen. Insbesondere der Verweis des Klägers auf den Beschluss des BVerfG vom 13.2.2008 (2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 = SozR 4-2500 § 220 Nr 1) geht bereits deshalb fehl, weil danach zwar die Kosten der Absicherung für den Krankheits- und Pflegefall bis zum Niveau der hierfür aus der Sozialhilfe zu erbringenden Leistungen als Bestandteil des einkommenssteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums anzusehen sind. Jedoch setzt die Argumentation des BVerfG, wonach die im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmenden Beiträge und Leistungen als eine das steuerrechtliche Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene heranzuziehen sind, gerade die Übernahme solcher Beiträge als Leistung der Sozialhilfe voraus.
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Auch die Berechnung des Beitragszuschlags für kinderlose behinderte Menschen in einer WfbM führt zu keiner unzulässigen Diskriminierung bzw nachteiligen Ungleichbehandlung dieser Menschen gegenüber nichtbehinderten Geringverdienern. Eine vom Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG untersagte Benachteiligung besteht in einer nachteiligen Ungleichbehandlung. Sie liegt zB in Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, welche anderen offen stehen (vgl BVerfG vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341, 357). Vorliegend ist dem Kläger zuzugestehen, dass bei behinderten Menschen, die aufgrund der Beschäftigung in einer WfbM den Beitragszuschlag für Kinderlose zu tragen haben, bis zu der nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 235 Abs 3 SGB V maßgeblichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein höherer Betrag zu zahlen ist, als bei nichtbehinderten Geringverdienern mit gleichem Einkommen. Denn für diese ist nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI iVm § 226 Abs 4 SGB V das durch die Regelungen für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone des § 20 SGB IV verminderte tatsächliche Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dadurch hatte beispielsweise im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des LSG im Jahr 2009 ein in einer WfbM-beschäftigter behinderter Mensch mit einem Werkstattlohn von bis zu 504 Euro (20 vH der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für 2009) stets einen Beitragszuschlag von 1,26 Euro monatlich zu tragen. Demgegenüber hatte ein nicht behinderter Beschäftigter mit einem Arbeitsentgelt von 401 Euro im Jahre 2009 einen Beitragszuschlag für Kinderlose von lediglich 0,75 Euro zu tragen. Bei einem Arbeitsentgelt von 504 Euro hat der Beitragszuschlag für ihn 1,07 Euro betragen.
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Der Kläger übersieht jedoch, dass ein nichtbehinderter Geringverdiener insgesamt höhere Beiträge zu tragen hat als ein behinderter Mensch mit Werkstattlohn bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Denn der nichtbehinderte Geringverdiener muss im Unterschied zum behinderten Menschen in einer WfbM neben dem Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 58 Abs 1 Satz 1 SGB XI auch den halben Regelbeitrag nach § 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI selbst tragen. Danach ergab sich im Jahre 2009 bei einem Arbeitsentgelt von 401 Euro ein vom Beschäftigten zu tragender Gesamt-SPV-Beitrag von 3,68 Euro und von 5,25 Euro bei einem Arbeitsentgelt von 504 Euro. Mit Rücksicht auf den beiden Gruppen in gleichem Umfang gewährten Schutz in der SPV kann nicht allein der zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose Gegenstand der Prüfung einer nachteiligen Ungleichbehandlung sein. Vielmehr ist auf die von diesen Gruppen jeweils insgesamt mit der Versicherungspflicht in der SPV verbundene Beitragslast abzustellen, die - wie soeben gezeigt - auch bei einem nichtbehinderten Geringverdiener höher ausfällt, als bei einem WfbM-beschäftigten behinderten Menschen mit einem Werkstattlohn bis zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
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Die mit der Bemessung auch des Beitragszuschlags von kinderlosen Beschäftigten in einer WfbM auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 235 Abs 3 SGB V verbundene Ungleichbehandlung hält der Senat auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Beitragseinzugsverfahren für hinnehmbar. So erspart die Anknüpfung an die auch für die Grundbeiträge zur SPV und die Beiträge von WfbM-Beschäftigten zur GKV und ArblV übliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (vgl § 235 Abs 3 SGB V, § 344 Abs 3 SGB III; in der RV gilt nach § 162 Nr 2 SGB VI eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 80 vH der Bezugsgröße, die jedoch iVm § 168 Abs 1 Nr 2 SGB VI bis zur Grenze von 20 vH der Bezugsgröße eine pauschale Beitragsbemessung und -tragung durch die WfbM ohne Ermittlung des individuellen Entgelts ermöglicht) sowohl der Beitragseinzugsstelle als auch der nach § 60 Abs 5 Satz 1 SGB XI zur Abführung des Beitrags verpflichteten WfbM die gesonderte Berechnung des Zuschlags auf Grundlage eines monatlich individuell neu zu ermittelnden Entgelts. Dies hilft, die mit der Erhebung des Beitragszuschlags verbundenen Verwaltungskosten in einer vertretbaren Relation zum geringen zusätzlich erzielten Beitragsaufkommen zu halten.
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Ein weitergehender Diskriminierungsschutz wird auch nicht durch den innerstaatlich im Range einfachen Bundesrechts stehenden Art 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II 2008, 1419, von der Bundesrepublik Deutschland am 21.12.2008 ratifiziert und nach Art 45 im März 2009 in Kraft getreten) gewährt.
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4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Senat auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der § 55 Abs 3, § 59 Abs 5 und § 60 Abs 5 Sätze 2 und 3 SGB XI überzeugt. Soweit sich der Kläger mit Empfängern von Alg II vergleicht und verlangt, wie diese von der Heranziehung zum Beitragszuschlag für Kinderlose freigestellt zu werden, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27.2.2008 (B 12 P 2/07 R - BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2 RdNr 20) angedeutet, dass er die vom Ausschuss für Gesundheit und Soziales für die Privilegierung dieser Gruppe genannten Gründe (BT-Drucks 15/3837 S 8 zu Abs 3 - neu - Satz 7) für wenig überzeugend hält (kritisch auch Peters in Kasseler Komm, § 55 SGB XI, RdNr 12, Stand: Oktober 2008). Der Senat braucht jedoch vorliegend nicht zu entscheiden, ob die allein die Bundeskasse entlastende Ausnahme der Alg II-Empfänger von der Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose gegenüber den anderen Versichertengruppen gerechtfertigt ist und ob die Gruppe der kinderlosen Sozialhilfeempfänger unter dem Gesichtspunkt der dem SGB II und SGB XII gemeinsamen Funktion als unterstes soziales Sicherungssystem den kinderlosen Alg II-Empfängern gleichzustellen ist. Denn trotz der Pflicht zur Zahlung und Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose ist der Kläger als Sozialhilfeempfänger gegenüber einem kinderlosen Alg II-Empfänger im Ergebnis nicht benachteiligt, weil er - wie bereits oben dargestellt - den Beitragszuschlag vom ansonsten auf die Sozialhilfeleistung anzurechnenden Einkommen absetzen kann und sich seine wirtschaftliche Lage durch den Zuschlag nicht verändert.
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5. Die Revision ist ebenfalls unbegründet, soweit der Kläger eine Erstattung des Beitragszuschlags durch die Beklagte verlangt. Denn wie vorstehend festgestellt, sind die Beiträge zur Recht abgeführt worden und vom Kläger zu tragen.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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