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BVerfG 27.06.2024 - 1 BvR 1194/23
BVerfG 27.06.2024 - 1 BvR 1194/23 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch unzureichende Umgrenzung eines Durchsuchungsbeschlusses wegen Verdachts auf Hehlerei - hier: Eingrenzung des Durchsuchungsbeschlusses auf "sonstige Baumarktartikel"
Normen
Art 13 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 102 StPO, § 259 Abs 1 StGB
Vorinstanz
vorgehend LG Bielefeld, 24. Mai 2023, Az: 02 Qs-201 Js 64/23-122/23, Beschluss
vorgehend AG Bielefeld, 18. Januar 2023, Az: 9 Gs 95/23, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2023 - 9 Gs 95/23 - und der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2023 - 02 Qs-201 Js 64/23-122/23 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2023 - 02 Qs-201 Js 64/23-122/23 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind ein amtsgerichtlicher Durchsuchungsbeschluss und eine dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.
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1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei. Im November 2022 hatte der Marktleiter eines Baumarkts der Polizei mitgeteilt, dass in letzter Zeit häufiger hochwertige Baumarktartikel gestohlen worden seien. Bei Recherchen im Internet sei er auf einen eBay-Account gestoßen, auf dem unter anderem die entwendeten Gegenstände angeboten worden seien. Die Polizei konnte den eBay-Account dem Beschwerdeführer zuordnen. In den Wochen vor Einleitung der Ermittlungen waren über diesen Account 69 zum Großteil neuwertige und originalverpackte Baumarktartikel zum Kauf angeboten worden. Eine Liste aller inserierten Artikel wurde zu den Akten genommen.
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2. Am 5. Januar 2023 übersandte die Polizei die Verfahrensakte mit einem „Allgemeinen Bericht“ an das Amtsgericht. Dem Bericht war zu entnehmen, dass der unterzeichnende Polizeibeamte fernmündlich Rücksprache mit dem Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft gehalten und dieser „[n]ach Sachverhaltsvortrag um 10:17 Uhr […] Antrag auf Wohnungsdurchsuchung bei dem Beschuldigten“ gestellt habe.
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3. Am 18. Januar 2023 ordnete das Amtsgericht „wegen Hehlerei“ die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Beschwerdeführers an. Die Durchsuchung habe insbesondere den Zweck, als Beweismittel „entwendete Badarmaturen“ und „sonstige entwendete Baumarktartikel“ aufzufinden. Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wurde angeordnet. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, über eBay-Kleinanzeigen unter seinem Account „diverse Artikel“ zum Verkauf anzubieten, die zuvor in dem näher benannten Baumarkt entwendet worden seien. Der Tatverdacht beruhe auf den Online-Ermittlungen der Polizei und der Auskunft des Marktleiters des Baumarktes. Nach den bisherigen Ermittlungen sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung seien, führen werde. Es folgte eine kurze Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung.
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Die Durchsuchung wurde am 26. Januar 2023 vollzogen.
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4. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein und rügte insbesondere den fehlenden Anfangsverdacht und die mangelnde Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses.
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Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 verwarf das Landgericht die Beschwerde als unbegründet. Der Anfangsverdacht einer Hehlerei habe vorgelegen. Von September 2022 bis zum 23. November 2022 seien von einem eBay-Konto, welches dem Beschwerdeführer habe zugeordnet werden können, insgesamt 61 private Verkaufsanzeigen geschaltet worden, in denen überwiegend hochpreisige Artikel („diverse Durchlauferhitzer, LED Lampen, diverse Weber Gasgrills, diverse Badarmaturen sowie ein Rasenmäher und Tischkreissägen etc.“) aus dem regelmäßigen Sortiment des Baumarktes zu einem erheblich unter dem Neuwert liegenden Preis angeboten worden seien. Die angebotenen und teilweise im Einzelnen aufgeführten Artikel seien jeweils als neu und versiegelt beziehungsweise originalverpackt beschrieben worden. Dass das Amtsgericht diese Erwägungen nicht im Einzelnen niedergeschrieben habe, schade nicht, da das Beschwerdegericht Mängel bei der „Umschreibung des Tatvorwurfs und der Beweismittel“ heilen könne.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Er macht unter anderem geltend, dass der angegriffene Durchsuchungsbeschluss nicht die Anforderungen an die Umgrenzung des Tatvorwurfs hinsichtlich des Tatzeitraums der vorgeworfenen Hehlerei oder der vorgeworfenen Vortat erfülle, obwohl dies auf Grundlage der Angaben des Marktleiters möglich gewesen wäre. Auch die Art und der Inhalt der gesuchten Beweismittel seien nicht hinreichend genau bezeichnet, wodurch eine angemessene Begrenzung der Durchsuchung nicht sichergestellt gewesen sei. Aufgrund der pauschalen Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses sei die Polizei ermächtigt worden, seine Wohnung auf sämtliche Haushaltsgegenstände, Werkzeuge, Geräte und Möbel hin zu durchsuchen, da all diese Gegenstände auch Bestandteil des umfassenden Sortiments eines Baumarktes seien. Diesen Mangel der Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses habe auch das Landgericht durch seine Beschwerdeentscheidung nicht heilen können.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerdeschrift ist dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zugestellt worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass der Durchsuchungsbeschluss im Ergebnis nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot genüge, weil er den verfahrensrechtlichen Anforderungen an seine Umgrenzung auch in einer Gesamtbetrachtung nicht gerecht werde. Bereits die Bezeichnung der gesuchten Beweismittel sei derart weit gefasst, dass die Beschlussgründe weder geeignet erschienen, die Durchsuchung sinnvoll zu fokussieren und zu begrenzen, noch, eine zuverlässige Grundlage für eine Kontrolle der Eingriffsmaßnahme zu bilden. Die Eingrenzung der zu suchenden Beweismittel auf „sonstige Baumarktartikel“ sei hinsichtlich der großen Bandbreite der in einem Baumarkt angebotenen Waren nicht sinnvoll erfolgt. Auch die weiteren Inhalte des Durchsuchungsbeschlusses stellten keine ausreichende Umgrenzung dar, insbesondere, weil diesem kein Tatzeitraum zu entnehmen sei. Die mangelhafte Umgrenzung habe entgegen der Ansicht des Landgerichts im Beschwerdeverfahren nicht mehr behoben werden können.
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IV.
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Soweit der Beschwerdeführer den Durchsuchungsbeschluss und die Beschwerdeentscheidung angreift, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig (1) und insoweit auch begründet (2).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts wendet und eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG aufgrund einer mangelnden Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses rügt.
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a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wendet, besteht sein Rechtsschutzbedürfnis trotz der am 26. Januar 2023 vollzogenen Durchsuchung fort. Auch nach Erledigung einer belastenden Maßnahme kann das Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen, wenn es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelte und sich die Maßnahme typischerweise auf einen Zeitraum beschränkte, in dem Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen können (vgl. BVerfGE 117, 244 268> m.w.N.). Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend einem Gericht vorbehalten hat. Zur Fallgruppe dieser Eingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört insbesondere die Durchsuchung aufgrund einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 117, 244 269> m.w.N.). Eine solche liegt hier vor.
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b) Soweit der Beschwerdeführer auch die Art und Weise der Durchsuchung angreift, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen unzulässig. Von einer erledigten Durchsuchung als Realakt geht grundsätzlich keine belastende Wirkung mehr aus. Ein ausnahmsweise bestehendes Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Vollzugs der Durchsuchung legt der Beschwerdeführer nicht dar; es liegt auch nicht auf der Hand.
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben ist, ist sie auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Sie tragen den aus Art. 13 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die Begrenzung von Durchsuchungsanordnungen nicht hinreichend Rechnung.
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a) Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Gericht vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 151>). Dieses trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 96, 44 51>; 103, 142 151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 151>). Das Gericht muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 224>; 42, 212 220 f.>). Auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, sind so genau zu umschreiben, wie es nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 224>). Zwar ist eine genaue Bezeichnung des Beweismaterials, auf das die Durchsuchung gerichtet ist, häufig nicht möglich. Das schließt jedoch nicht aus, die erwarteten Beweismittel wenigstens annäherungsweise – gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben – zu beschreiben (vgl. BVerfGE 42, 212 221>). Die Angaben zum Tatvorwurf und den zu suchenden Beweismitteln dienen den durchsuchenden Ermittlungspersonen zur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08 -, Rn. 28), zugleich versetzen sie die von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung ihrerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 221>; 103, 142 151 f.>). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Ermittlungspersonen überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 220>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1324/15 -, Rn. 23 m.w.N.).
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aa) Eine solche hinreichende Begrenzung des äußeren Rahmens des Durchsuchungsbeschlusses kann sich unmittelbar aus der Umschreibung von Art und Inhalt der gesuchten Beweismittel ergeben. Ist die Beweismittelumschreibung konkret genug, kann der Durchsuchungsbeschluss seine umgrenzende Funktion auch dann erfüllen, wenn der Tatvorwurf selbst (etwa zeitlich) nicht hinreichend umgrenzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 22). Sind die gesuchten Beweismittel dagegen nicht konkret umschrieben, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens auch aus einer detaillierten Umschreibung des konkreten Tatvorwurfs ergeben – ohne dass ein großer Detailgrad hierbei für sich genommen verfassungsrechtlich geboten wäre. Aus einem detailliert geschilderten Tatvorwurf kann sich im Einzelfall sowohl für Betroffene als auch für Ermittlungspersonen ergeben, welche Arten von Beweismitteln für eine Aufklärung des Tatvorwurfs überhaupt in Betracht kommen. So kann sich eine hinreichende Umgrenzung der gesuchten Beweismittel etwa aus einer konkreten Angabe etwaiger Vortaten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 - 2 BvR 2180/20 -, Rn. 36) oder aus der ausführlichen Schilderung des vorgeworfenen Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 23 f.) im Durchsuchungsbeschluss ergeben. Auch die – ebenfalls für sich genommen nicht verfassungsrechtlich zwingend gebotene (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, Rn. 19 m.w.N.) – detaillierte Schilderung von Indizien, auf denen der Tatverdacht beruht (vgl. BVerfGK 1, 51 52>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2012 - 2 BvR 1345/08 -, Rn. 17), kann den äußeren Rahmen der Durchsuchung hinreichend abstecken. Sind weder die gesuchten Beweismittel noch der konkrete Tatvorwurf hinreichend umgrenzt, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens schließlich aus einer Gesamtschau des Inhalts des Durchsuchungsbeschlusses ergeben und diesen daher noch als hinreichend umgrenzt erscheinen lassen (vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 21 ff.).
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bb) Unzureichend begrenzt können danach insbesondere Durchsuchungsbeschlüsse ohne Beschreibung des Tatzeitraums sein (vgl. BVerfGE 20, 162 225>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 - 2 BvR 1260/16 -, Rn. 31 f.). Dabei kann auch die Formulierung des Tatvorwurfs im Durchsuchungsbeschluss in einer bestimmten grammatikalischen Zeitform nicht die Bestimmung der einzelnen Tatzeiten oder jedenfalls des Tatzeitraums ersetzen (vgl. zum „Präsens“ zur möglichen Beschreibung der noch gegenwärtigen Begehung von Betrugshandlungen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 - 2 BvR 1260/16 -, Rn. 31). Auch die fehlende Konkretisierung einzelner Taten bei mehreren Tatvorwürfen kann gegen eine hinreichende Umgrenzung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1324/15 -).
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b) Danach genügt der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts den an seine Umgrenzung zu stellenden Anforderungen nicht. Seine Formulierung ist nicht dazu geeignet, sicherzustellen, dass der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht des Beschwerdeführers messbar und kontrollierbar blieb.
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Der Durchsuchungsbeschluss benennt die gesuchten Beweismittel für sich genommen nicht hinreichend konkret (aa). Eine hinreichende Umgrenzung der gesuchten Beweismittel kann auch der weitere Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses nicht leisten, weil er keine für eine hinreichende Umgrenzung ausreichend konkreten Angaben zum tatsächlichen oder rechtlichen Tatvorwurf einschließlich der konkreten vorgeworfenen Vortaten (bb) und insbesondere keinerlei Angaben zum Tatzeitraum (cc) enthält; ebenso fehlen für eine hinreichende Umgrenzung ausreichende Angaben zu Indizien, die den Tatvorwurf trügen (dd). Auch in einer Gesamtschau steckt der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses den äußeren Rahmen der Durchsuchung nicht hinreichend ab (ee). Eine nähere Beschreibung der gesuchten Beweismittel wäre dem Amtsgericht schließlich auch nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen (ff).
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aa) Der Durchsuchungsbeschluss enthält für sich genommen keine hinreichend konkret umgrenzte Angabe der gesuchten Beweismittel. Diese gibt der Beschluss lediglich mit „entwendete Badarmaturen“ und „sonstige entwendete Baumarktartikel“ an. Dies allein genügt nicht, um dem Beschwerdeführer als Betroffenen und den Ermittlungspersonen präzise aufzuzeigen, wonach gesucht werden sollte. Denn insbesondere die Umschreibung als „sonstige entwendete Baumarktartikel“ ist erheblich zu weit, um die Durchsuchung eines Privathaushalts hinreichend mess- und kontrollierbar zu begrenzen. Umfasst sind ausdrücklich alle Artikel aus dem Sortiment eines Baumarktes. Darunter können eine Vielzahl von Gegenständen in diversen Stückelungen und sehr unterschiedlichen Preiskategorien fallen. Baumärkte verkaufen ein sehr breites und vielfältiges Sortiment. Darüber hinaus lässt die Umschreibung der gesuchten Beweismittel nicht erkennen, ob nur Baumarktartikel gesucht werden, die in einer bestimmten Art und Weise verpackt sind (etwa originalverpackt), einen bestimmten Zustand (etwa neuwertig) aufweisen, einen bestimmten Wert oder eine bestimmte Größe haben oder in einer bestimmten Anzahl aufgefunden werden. Eine solche Umgrenzung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil zu erwarten ist, dass sich in einem durchschnittlichen Privathaushalt eine Vielzahl von alltäglich genutzten Gegenständen befindet, die im Sortiment eines Baumarktes enthalten sein können und daher von der Beschreibung der gesuchten Beweismittel im Durchsuchungsbeschluss erfasst wären.
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bb) Auch die im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Angaben zum Tatvorwurf, dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt oder den für eine Hehlerei erforderlichen Vortaten können die Mängel der Umgrenzung nicht hinreichend kompensieren, um Umfang und Tiefe der Durchsuchung mess- und kontrollierbar zu gestalten. Der Durchsuchungsbeschluss erwähnt weder § 259 Abs. 1 StGB, noch wird die dortige Beschreibung des Straftatbestands der Hehlerei wörtlich zitiert oder wenigstens paraphrasiert. Die einzige Erwähnung der „Hehlerei“ findet sich im Rubrum des Durchsuchungsbeschlusses. Darüber hinaus fehlen Angaben über die konkret entwendeten oder zum Verkauf angebotenen Gegenstände, die möglichen Täter, den möglichen Ablauf und die Anzahl etwaiger Vortaten. Statt einer auf Grundlage der vorhandenen Inserate-Liste oder der Zeugenaussage des Marktleiters formulierten Beschreibung der im Baumarkt entwendeten oder vom Account des Beschwerdeführers aus verkauften Gegenstände spricht der Durchsuchungsbeschluss nur von „diverse[n] Artikeln“. Auch der subjektive Tatbestand (Wissen und Wollen des Verkaufens gestohlener Gegenstände) ist nicht im Ansatz beschrieben. Dem konkreten Tatvorwurf im Durchsuchungsbeschluss lässt sich mangels subjektiven Tatbestands weder eine Verwirklichung eines Strafgesetzes noch eine Vollendung der Tat („zum Verkauf anzubieten“) entnehmen.
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cc) Eine hinreichende Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen zeitlichen Eingrenzung des Tatvorwurfs, da eine solche fehlt. Die Formulierung des Tatvorwurfs im Präsens mag darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer eine noch andauernde Handlung vorgeworfen wird. Das hilft aber über die mangelnde Eingrenzung nicht hinweg, weil nicht erkennbar ist, seit wann das vorgeworfene Handeln andauert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 - 2 BvR 1260/16 -, Rn. 31). Die vorgeworfenen Taten sind auch keine Dauerdelikte, so dass es auf ihren Beginn nicht ankäme (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 1872/05 -, Rn. 11). Vielmehr werden dem Beschwerdeführer mehrere einzelne, aber nicht weiter konkretisierte Hehlereitaten vorgeworfen. Es ist aus dem Durchsuchungsbeschluss nicht einmal erkennbar, ob die vorgeworfenen Taten möglicherweise bereits verjährt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 - 2 BvR 1260/16 -, Rn. 31). Das gilt insbesondere insofern, als die Wertung, ab welchem Zeitpunkt Taten in der Vergangenheit möglicherweise verjährt sind, mangels Angaben dazu, ob dem Beschwerdeführer versuchte oder vollendete Delikte als Täter oder Teilnehmer vorgeworfen werden, für Beschwerdeführer und Ermittlungspersonen auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses nicht möglich ist; selbst aus einer angenommenen zeitlichen Beschränkung des Tatvorwurfs auf nichtverjährte Taten könnte sich daher keine mess- und kontrollierbare Begrenzung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 25).
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dd) Soweit der Durchsuchungsbeschluss einige wenige Indizien (den Namen des verwendeten Accounts, Name und Anschrift des Baumarktes) nennt, können diese hier von vornherein keine mess- und kontrollierbare Umgrenzung der Durchsuchung leisten.
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ee) Auch in einer Gesamtschau steckt der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses den äußeren Rahmen der Durchsuchung nicht hinreichend ab. Weder die inhaltliche, zeitliche oder rechtliche Umschreibung des Tatvorwurfs und der Vortaten noch die Benennung der Beweismittel zeigt klar auf, welche Baumarktartikel gesucht werden sollen. Dadurch war es dem Beschwerdeführer auch praktisch nicht möglich, durch die Herausgabe von Gegenständen die Durchsuchung abzuwenden. Denn weder der Beschwerdeführer noch die Ermittlungspersonen hätten abschätzen können, welche Gegenstände der Beschwerdeführer freiwillig herausgeben müsste, um weitere Durchsuchungshandlungen abzuwenden.
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ff) Die Anforderungen an eine Umgrenzung der gesuchten Beweismittel waren hier auch nicht deshalb abgesenkt, weil dem Amtsgericht eine nähere Beschreibung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerfGE 20, 162 224>; 42, 212 220>; 96, 44 51>; 103, 142 151>). So gab es zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zahlreiche Anhaltspunkte in den Akten, deren Aufnahme in den Durchsuchungsbeschluss den äußeren Rahmen der Durchsuchung hätten begrenzen können – ohne dass die Aufnahme dieser einzelnen Punkte für sich genommen verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre. Hervorzuheben ist hier insbesondere die praktisch übliche und im Regelfall unerlässliche (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2004 - 2 BvR 2105/03 -, Rn. 11) Nennung des groben Tatzeitraums, die vorliegend eine deutliche Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses ermöglicht hätte. Die hier fehlende zeitliche Eingrenzung ist nicht mit typischerweise fehlenden Details aufgrund des frühen Stadiums der Ermittlungen zu erklären. Vielmehr hatte die Polizei eine konkrete Auflistung von 69 verdächtigen Verkaufsanzeigen mit Erstellungsdatum zur Akte genommen. Auch die Angaben des Marktleiters als Zeugen, dass es „in den vergangenen Wochen vermehrt zu Diebstählen gekommen sei“, machen jedenfalls eine grobe Eingrenzung des Zeitraums sowohl der Vortaten als auch der konkret vorgeworfenen Hehlereitaten möglich. Auch durch eine bloß beispielhafte Nennung einiger der Artikel aus den 69 dokumentierten Inseraten sowie insbesondere durch eine ausdrückliche Beschränkung auf neuwertige oder originalverpackte Ware hätte sich die Durchsuchung bedeutend besser messen und kontrollieren lassen.
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c) Der Beschluss des Landgerichts konnte diesen Mangel nicht heilen. Zwar kann das Beschwerdegericht einzelne Inhalte eines Durchsuchungsbeschlusses ergänzen oder bewerten, die zu einer hinreichenden Umgrenzung beitragen können. Das gilt insbesondere für die Begründung der Annahme eines Tatverdachts, wenn die für die Begründung verwendeten Indizien bereits bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorlagen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08 -, Rn. 29), oder für Darlegungen zur Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, Rn. 18). Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können aber, wenn die Durchsuchung – wie hier – bereits stattgefunden hat, im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden. Die Funktion des Richtervorbehalts, eine vorbeugende Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten, würde andernfalls unterlaufen (vgl. BVerfGK 5, 84 88>). Auch kann eine Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme, die durch die Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses präventiv erreicht werden soll, durch eine erst nach der Durchführung ergehende Entscheidung nicht mehr herbeigeführt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 - 2 BvR 1260/16 -, Rn. 29 m.w.N.).
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Dies hat das Landgericht verkannt. Die Zurückweisung der Beschwerde verletzt daher den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. auch Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1324/15 -, Rn. 30, und vom 19. Juni 2018 - 2 BvR 1260/16 -, Rn. 25, 30).
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V.
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Es war festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Januar 2023 und der Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2023 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2023 war aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Hinsichtlich des unzulässigen Antrags, die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Durchsuchung festzustellen, war die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 39>; 86, 90 122>; 136, 338 382 Rn. 98>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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