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BVerfG 28.04.2021 - 1 BvR 2146/20
BVerfG 28.04.2021 - 1 BvR 2146/20 - Gegenstandswertfestsetzung für eA-Verfahren in einer versammlungsrechtlichen Sache - geringe Bedeutung der Sache bei Nichtdurchführung der Versammlung trotz teilweise erfolgreichen Eilantrags
Normen
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 15 Abs 1 VersammlG
Vorinstanz
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. September 2020, Az: 2 B 2254/20, Beschluss
vorgehend VG Gießen, 8. September 2020, Az: 4 L 2946/20.GI, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. September 2020, Az: 1 BvR 2146/20, Einstweilige Anordnung
Tenor
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung erlassen wurde.
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Die Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Durchführung einer vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1. September 2020 bis 1. März 2021 angemeldeten Veranstaltung mit dem Tenor "Protestcamp 'Autokorrektur' gegen die A49 - für eine Verkehrswende in Schweinsberg, gegen Räumung und Rodung des Herrenwaldes und Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren". Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war insofern teilweise erfolgreich, als die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 31. August 2020 in Gestalt des Bescheides vom 2. September 2020 hinsichtlich Ziffer 3 Buchstabe a) (zeitliche Beschränkung der Versammlung auf den Zeitraum 1. September 2020 bis 20. Oktober 2020 jeweils in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 23:00 Uhr) und Buchstabe d) (Untersagung des Aufstellens von Zelten sowie des Aufstellens und Betreibens von auf eine gewisse Dauer angelegten Versorgungseinrichtungen) dieses Bescheides ab dem 24. September 2020 wiederhergestellt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 2146/20 -).
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Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 31. März 2021 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er angesichts des erheblichen Umfangs des Verfahrens die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 15.000 Euro für geboten erachte.
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Das Land Hessen hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 zu diesem Antrag Stellung genommen. Es hält eine Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der einstweiligen Anordnung in Höhe von 10.000 Euro für angemessen. Es führt insbesondere an, dass der Beschwerdeführer trotz des teilweise erfolgreichen Eilantrages die Versammlung zu keinem Zeitpunkt durchgeführt habe. Mangels ernstlichen Willens zur tatsächlichen Durchführung könne der Versammlung allenfalls eine symbolhafte Bedeutung für den Beschwerdeführer beigemessen werden.
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II.
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Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist auf 10.000 Euro festzusetzen.
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Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 94 f.>) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bedeutsam ist ferner der Umstand, ob und wenn ja inwieweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hatte (vgl. zu den entsprechenden Maßstäben BVerfGE 79, 365 366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 6). Vorliegend sind zwar einerseits der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie das teilweise Erreichen des Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag des Landes Hessen trotz des teilweise erfolgreichen Eilantrages die angemeldete Versammlung zu keinem Zeitpunkt durchgeführt hat. Da der Beschwerdeführer auch keine Gründe für seinen Verzicht auf die Durchführung der Versammlung genannt hat, spricht dieser Umstand für eine eher geringe Bedeutung der Angelegenheit. Im Ergebnis ist daher der Gegenstandswert auf das Zweifache des Einsatzwertes des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festzusetzen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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