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BVerfG 14.11.2017 - 2 BvR 1096/17
BVerfG 14.11.2017 - 2 BvR 1096/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung verletzt bei unzureichendem Tatverdacht, mithin mangelnder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Durchsuchung wegen Verdachts des Diebstahls eines Mobiltelefons aufgrund von Angaben der Geschädigten, die allenfalls einen vagen Tatverdacht begründen konnten
Normen
Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 242 StGB, § 98 StPO, § 102 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. April 2017, Az: 1 Qs 136/17, Beschluss
vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 28. Januar 2017, Az: 28 Gs 450 Js 5507/17 (404/17), Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. April 2017 - 1 Qs 136/17 - und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Januar 2017 - 28 Gs 450 Js 5507/17 (404/17) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. April 2017 - 1 Qs 136/17 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
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Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung.
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1. Am 18. Januar 2017 erstattete die Geschädigte P... gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt Strafanzeige wegen Diebstahls. Ihr sei im Schwimmbad "O..." in O... das Mobiltelefon aus der Tasche ihres Bademantels entwendet worden, während sie sich beim Duschen befunden habe. Ergänzend gab die Geschädigte an, dass ihr im Vorfeld eine männliche Person im Saunabereich aufgefallen sei, die sie die ganze Zeit beobachtet habe. Sie habe sich "regelrecht verfolgt" gefühlt. Da ihr das Ganze komisch vorgekommen sei, habe sie die Person angesprochen, als sie das Fehlen des Mobiltelefons bemerkt habe, und diese gebeten, einen Blick in deren Tasche und deren Bademantel werfen zu dürfen. Dies habe der Mann mit dem Hinweis, er sei ehemaliger Polizeibeamter und müsse niemandem seine Tasche zeigen, verweigert. Anschließend habe er "schnellen Schrittes" und ohne zu duschen den Saunabereich verlassen. Sie habe daher die Vermutung, dass es sich bei dieser Person, die anhand des zum Auschecken verwendeten elektronischen Chips von Mitarbeitern des "O..." als der Beschwerdeführer identifiziert wurde, um den Täter handle. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 leitete die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls ein.
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2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 28. Januar 2017 gemäß §§ 98, 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere des - durch die IMEI-Nummer näher konkretisierten - Mobiltelefons Apple iPhone 6 SE der Geschädigten, und deren Beschlagnahme an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, am 17. Januar 2017 gegen 12.20 Uhr im Saunabereich des Schwimmbades das Mobiltelefon aus dem Bademantel der Geschädigten an sich genommen zu haben, um es für sich zu behalten. Der Verdacht ergebe sich aus den bisherigen Ermittlungen der Polizei, insbesondere den Angaben der Geschädigten und den "vom O..." eingereichten Unterlagen.
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3. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 8. Februar 2017 vollzogen. Das Mobiltelefon wurde nicht aufgefunden.
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4. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ließ sich der Beschwerdeführer zur Sache ein. Darin bestritt er, eine Straftat begangen zu haben. Er sei - zusammen mit anderen Gästen - zunächst im Galeriebereich des O... von der Geschädigten angesprochen worden, ob jemand eine Person mit einem weißen iPhone gesehen habe. Dies habe er verneint. In der Folge habe er sich in den Umkleidebereich begeben, um sich anzuziehen. Im Bereich der Tür habe ihn die Geschädigte erneut angesprochen und ihm vorgeworfen, er habe das Handy gestohlen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr Mobiltelefon nicht habe. Sie habe ihn daraufhin gefragt, ob sie in seine Taschen sehen dürfe. Dies habe er abgelehnt und ihr gesagt, dass er dazu nicht verpflichtet sei. Nach einem kurzen Wortwechsel sei ihm die Geschädigte in den Umkleidebereich gefolgt und habe sich so gesetzt, dass sie ihn habe beobachten können. Da ihm dies missfallen habe, habe er der Geschädigten nunmehr den Inhalt der Taschen seines Saunamantels gezeigt. Die Geschädigte habe nach einem weiteren kurzen Wortwechsel den Umkleidebereich verlassen. Allein die Tatsache, dass das iPhone der Geschädigten vermutlich gestohlen worden sei und er sich vorerst geweigert habe, seine Taschen durchsuchen zu lassen, lasse bei sorgfältiger Prüfung keinen Schluss auf seine Täterschaft zu. Er bitte um Mitteilung der Tatsachen, auf denen der Anfangsverdacht gegen ihn beruhe, und stelle Strafanzeige gegen die Geschädigte wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB.
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5. Die erneut vernommene Geschädigte bestätigte, dass ihr der Beschwerdeführer schließlich den Inhalt seines Bademantels gezeigt habe. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Oldenburg das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
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6. Mit Schreiben vom 28. März 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Einstellungsbescheid die in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 aufgeworfene Frage nach der tatsächlichen Grundlage des Verdachts nicht beantworte. Er bitte um Begründung, warum ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reichten vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hierfür nicht aus.
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Die Staatsanwaltschaft legte das Schreiben als Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss aus und legte die Akte dem Amtsgericht vor, das der Beschwerde nicht abhalf.
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7. Mit Beschluss vom 18. April 2017 verwarf das Landgericht Oldenburg die Beschwerde als unbegründet. Eine Durchsuchung sei bereits zulässig, wenn aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht einer Straftat bestehe und anzunehmen sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aufgrund der Aussage der Geschädigten habe ein Anfangsverdacht bestanden. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung hätten daher zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen, auch wenn sich der Anfangsverdacht nunmehr nicht bestätigt habe und das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sei.
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8. Das aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die Geschädigte wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Er macht geltend, dass ausschließlich subjektive Wahrnehmungen zur Begründung des Tatverdachts herangezogen worden seien. Durch die Durchsuchung sei seine Privatsphäre erheblich verletzt worden. Er beantrage daher die Feststellung, dass diese nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen sei.
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III.
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Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
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1. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 219 f.>; 96, 27 40>; 103, 142 150 f.>).
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Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 371 f.>; 115, 166 197 f.>). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 97>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 336>; 11, 88 92>).
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Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht zudem ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 186 f.>; 96, 44 51>; 115, 166 197>). Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhält-nis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 187>; 59, 95 97>; 96, 44 51>; 115, 166 197>).
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2. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
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a) Die Durchsuchungsanordnung stützte sich der Sache nach allein auf die Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer Strafanzeige; die weiteren polizeilichen Ermittlungen dienten nur der Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers. Auf dieser Grundlage bestand gegen den Beschwerdeführer allenfalls ein so schwacher Anfangsverdacht, dass der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt, da unverhältnismäßig war. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, der von der Geschädigten geschilderten Beobachtung durch den Beschwerdeführer indizielle Bedeutung zuzumessen. Der sich daraus ergebende Tatverdacht war hier allerdings - worauf bereits die aufnehmenden Polizeibeamten hingewiesen hatten - bestenfalls als vage zu qualifizieren, da das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers eine Vielzahl von anderen Gründen haben konnte, die nichts mit dem Diebstahl des Mobiltelefons zu tun hatten. Bei den zusätzlichen Angaben der Geschädigten, sie habe sich verfolgt gefühlt und ihr sei das Ganze komisch vorgekommen, handelt es sich um subjektive Wertungen, denen sich weitere tatsächliche Anhaltspunkte nicht entnehmen lassen und die für die Annahme eines Tatverdachts ohne argumentatives Gewicht sind (tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises sind grundsätzlich nur Tatsachenbekundungen, vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, Vor § 48 Rn. 1; Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 2013, Vor § 48 Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.). Schließlich fügt auch die Schilderung der Geschädigten, wonach der Beschwerdeführer ihr die Einsicht in die Taschen seines Saunamantels verweigert und sich "schnellen Schrittes" entfernt habe, der Tatsachengrundlage nichts Substantielles hinzu. Denn auch ein Unschuldiger kann aus nachvollziehbaren Gründen einer Privatperson, die ihn des Diebstahls beschuldigt, die Durchsicht seiner Taschen verweigern. Ein besonders auffälliges Fluchtverhalten lässt sich den Angaben der Geschädigten ebenfalls nicht entnehmen. Es erscheint daher auch bei einer Gesamtwürdigung (vgl. zu deren Notwendigkeit nur BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - 3 StR 110/99 -, juris, Rn. 5; stRspr) sehr zweifelhaft, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne der § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO für einen durch den Beschwerdeführer begangenen Diebstahl vorlagen. Jedenfalls reichten die Verdachtsgründe allenfalls äußerst geringfügig über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus. Die Stärke des Tatverdachts stand damit ersichtlich außer Verhältnis zur Schwere des mit der Durchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs.
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b) Nach alledem begegnen sowohl die Durchsuchungsanordnung als auch die Beschwerdeentscheidung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als auch das Landgericht die sich nicht nur aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers aufdrängende, offensichtliche Problematik eines zureichenden Tatverdachts nicht einmal ansatzweise erörtert; seine Begründung erschöpft sich in dem pauschalen Verweis auf die Angaben der Geschädigten. Dieses Fehlen jeglicher konkreter Ausführungen zu Tatverdacht und Verhältnismäßigkeit lässt eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG besorgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05 -, juris, Rn. 29).
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V.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die bereits vollzogene Durchsuchungsanordnung richtet, war nur die Feststellung der Grundrechtsverletzung zu treffen (vgl. BVerfGE 42, 212 222>; 44, 353 383>). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung richtet, war der Beschluss des Landgerichts dagegen aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Da der Beschwerdeführer mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit sein Rechtsschutzziel erreicht hat, ist im Ausgangsverfahren keine Sachentscheidung mehr zu treffen. Die Zurückverweisung beschränkt sich daher auf die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerfGE 42, 212 222 f.>; 44, 353 383>).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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