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BVerfG 18.02.2016 - 2 BvC 69/14
BVerfG 18.02.2016 - 2 BvC 69/14 - Zur Mitwirkung mehrerer von der Besetzungsrüge betroffenen Richter an der Entscheidung über die Besetzungsrüge - Senatsbesetzung bemisst sich weder an Art 3 Abs 3 GG noch an Art 36 GG - hier: Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer Richterablehnungsgesuche als unzulässig - erfolglose Besetzungsrüge
Normen
Art 3 Abs 3 GG, Art 36 Abs 1 GG, Art 94 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, §§ 3ff BVerfGG, § 3 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Tenor
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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
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Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Landau, Huber und Müller werden als unzulässig verworfen.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
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Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt.
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Die Besetzungsrüge des Beschwerdeführers betreffend den Präsidenten und die Richterinnen und Richter Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf und Maidowski begründet keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats.
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Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (BVerfGE 131, 230 233> m.w.N.). Die sieben betroffenen Senatsmitglieder sind von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des Richters, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint. Indes sind hier mit sieben Senatsmitgliedern derart viele Richter betroffen, dass die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Senatsbesetzung der Frage nach der ordnungsgemäßen Einrichtung eines Spruchkörpers gleichzusetzen ist, über die dieser selbst befindet (BVerfGE 131, 230 233> m.w.N.).
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Die Besetzungsrüge des Beschwerdeführers, der hinsichtlich der betreffenden Richter Verstöße gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 GG geltend macht, trägt nicht, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder Art. 36 GG noch Art. 3 Abs. 3 GG neben den Regelungen in Art. 94 GG in Verbindung mit §§ 3 ff. BVerfGG Anwendung finden.
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Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Landau, Huber und Müller sind offensichtlich unzulässig. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 11, 1 5>; 11, 343 348>; 46, 200; 72, 51 59>). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 3>; BVerfGK 8, 59 60>). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit mit den ehemaligen amtlichen Aktivitäten der Richter für "CDU-Regierungen" begründet. Insbesondere Richter Müller habe "offensichtlich ein parteipolitisches Interesse, an dem Wahlsieg der CDU festzuhalten". Diese Begründung ist gänzlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 8 und 12). Auch die - aktiv wahrgenommene oder ruhende - Mitgliedschaft in einer Partei kann für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).
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Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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