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BVerfG 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14
BVerfG 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Voraussichtliche Erforderlichkeit einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 3 AEUV verleiht Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iSd § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO - Zur Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV bzgl der Anwendbarkeit des § 315 BGB (ggf auch §§ 823 Abs BGB, 33 GWB) neben eisenbahnrechtlichen Vorschriften zur Regulierung von Infrastrukturentgelten - hier: Nichtzulassung der Revision im Zivilprozess verletzt Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 14ff AEG, § 14 AEG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 315 Abs 3 S 1 BGB, § 315 Abs 3 S 2 BGB, § 823 Abs 2 BGB, EGRL 14/2001, §§ 21ff EIBV 2005, § 21 EIBV 2005, § 33 GWB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BGH, 8. April 2014, Az: KZR 8/13, Beschluss
vorgehend BGH, 8. April 2014, Az: KZR 18/13, Beschluss
vorgehend BGH, 8. April 2014, Az: KZR 19/13, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 31. Januar 2013, Az: 2 U 1/11 Kart, Urteil
Tenor
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1. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2014 - KZR 8/13, KZR 18/13, KZR 19/13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Verfahren werden an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung mehrerer Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof in Fällen, in denen eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof zum Zweck der Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nahelag.
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1. Die Beschwerdeführerin ist ein Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG und betreibt als Eisenbahninfrastrukturunternehmen deutschlandweit rund 5.400 Personenbahnhöfe. Die Beschwerdeführerin stellt ihre Personenbahnhöfe Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung und erhebt von diesen auf Grundlage einer Stationspreisliste ein Stationsnutzungsentgelt. Nach Einführung eines neuen Stationspreissystems zum 1. Januar 2005 zahlten mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen die Stationsnutzungsentgelte lediglich unter Vorbehalt beziehungsweise kürzten die Entgelte eigenmächtig auf einen Teilbetrag.
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2. In den hiesigen Ausgangsverfahren stritt die Beschwerdeführerin mit den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Rückzahlung bereits geleisteter beziehungsweise über die Nachforderung noch offener Stationsnutzungsentgelte durch die Beschwerdeführerin auf Grundlage des zum 1. Januar 2005 eingeführten neuen Stationspreissystems. Entscheidungserheblich war in allen drei Verfahren die Zulässigkeit einer neben die eisenbahnrechtliche Entgeltregulierung (insbesondere nach §§ 14 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes <AEG> vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439>, §§ 21 ff. der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung <EIBV> vom 3. Juni 2005 <BGBl I S. 1566>) tretenden zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle der jeweiligen Rahmenverträge beziehungsweise Stationsnutzungsverträge nach § 315 BGB. Das Kammergericht sowie das Oberlandesgericht vertraten als Berufungsgerichte in allen drei Verfahren jeweils die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der Stationsnutzungsentgelte ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB ausübe. Die eisenbahnrechtlichen Entgeltregulierungsvorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung stünden einer zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle der vertraglichen Entgeltbestimmungen nach § 315 BGB nicht entgegen, da es sich um unterschiedliche Kontrollinstrumente mit verschiedenen Regelungszielen handele. Dies habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Oktober 2011 bereits grundlegend geklärt (Verweis auf BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, juris). Danach bestehe der Zweck der eisenbahnrechtlichen Regelungen darin, eine Bandbreite zulässiger Entgelte zu bestimmen und einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten, um ein betriebssicheres, attraktives und wettbewerbskonformes Angebot zu schaffen. Das Eisenbahninfrastrukturrecht sei daher von öffentlichen Interessen bestimmt. Demgegenüber sei nach § 315 BGB die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung maßgeblich.
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Die Beschwerdeführerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihr vorgenommene Entgeltbemessung auf Grundlage des zum 1. Januar 2005 eingeführten neuen Stationspreissystems gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entspreche. Eine Bestimmung des billigen Entgelts durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB komme wegen unzureichenden Vortrags der Beschwerdeführerin zu den Kalkulationsgrundlagen beziehungsweise zu ihrem Preisberechnungssystem - und damit einer fehlenden Schätzgrundlage - nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund haben das Kammergericht und das Oberlandesgericht in den hiesigen Ausgangsverfahren entschieden, dass die drei betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen wegen § 315 BGB nicht verpflichtet sind, die Stationsnutzungsentgelte nach der zum 1. Januar 2005 eingeführten Stationspreisliste für die Nutzung von Personenbahnhöfen zu zahlen. Die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Vorbehalt geleisteten Stationsentgelte habe die Beschwerdeführerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuzahlen. Die Revision wurde jeweils nicht zugelassen.
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3. In einem der hiesigen Ausgangsverfahren nahm das Kammergericht auch zur Unionsrechtskonformität einer neben die eisenbahnrechtlichen Entgeltregulierungsvorschriften tretenden zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle Stellung (Kammergericht, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 U 1/11 .Kart -). Die Anwendung von § 315 BGB auf Infrastrukturnutzungsentgelte stehe insbesondere nicht in Widerspruch zur Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung. Die richtige Anwendung des Unionsrechts sei so offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibe und es keiner von der Beschwerdeführerin angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 2 AEUV bedürfe.
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4. Die Beschwerdeführerin hat in allen drei Ausgangsverfahren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da der Bundesgerichtshof verpflichtet sei, die entscheidungserhebliche und bislang nicht geklärte Frage nach der Vereinbarkeit einer zivilgerichtlichen Billigkeitsprüfung mit der Richtlinie 2001/14/EG dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in mehreren Vertragsverletzungsverfahren betreffend die korrekte Umsetzung der Richtlinien 2001/12 bis 14/EG (sogenanntes Erstes Eisenbahnpaket) bestünden erhebliche Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB neben dem sektorspezifischen Regulierungsrecht des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung. Dem Unionsrecht sei keine so eindeutige Antwort auf diese Rechtsfrage zu entnehmen, dass eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage entbehrlich wäre. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil über die korrekte Umsetzung der Richtlinie 2001/14/EG im Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission v. Spanien, C-483/10, juris) die Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei der Entgeltfestsetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG hervorgehoben und betont, dass dem Unternehmen ein Spielraum bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte gewährleistet bleiben müsse. Nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerden ist die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens dann nicht mehr gegeben, wenn ein Zivilgericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ein konkretes Entgelt festsetzt. Auch habe der Europäische Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil hervorgehoben, dass es gemäß Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG Aufgabe einer unabhängigen Regulierungsstelle sei, die Rechtmäßigkeit der vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Entgelte zu überwachen. Zudem habe der Europäische Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission v. Deutschland, C-556/10, juris) festgestellt, dass der sekundärrechtliche Regulierungsrahmen keine strikte Kostenbindung für die Entgelte vorsehe, sondern eine Berücksichtigung von verschiedenen marktseitigen Gesichtspunkten fordere und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen insbesondere in Art. 7 der Richtlinie 2001/14/EG besondere Grundsätze bei der Bemessung der Nutzungsentgelte vorgebe. Jene unionsrechtlichen Entgeltregulierungskriterien drohten leerzulaufen, wenn die Nutzungsentgelte einer lediglich auf die Interessen der jeweiligen Vertragspartner bezogenen zivilgerichtlichen Billigkeitsprüfung unterzogen würden. Es bestehe eine Maßstabsexklusivität des eisenbahnrechtlichen Entgeltsystems. Schließlich verstoße eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB gegen das in Art. 4 Abs. 5, Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG zum Ausdruck kommende eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, da die parallele Anwendung von § 315 BGB auf Infrastrukturentgelte zwangsläufig zu Situationen führe, in denen Nutzungsentgelte zugunsten des die Billigkeitskontrolle veranlassenden Eisenbahnverkehrsunternehmens von den gegenüber den anderen Unternehmen geltenden Nutzungsentgelten abweichen würden. Nach alledem erscheine eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage nach der parallelen Anwendbarkeit von § 315 BGB neben dem sektorspezifischen Eisenbahnrecht zwingend erforderlich. Abschließend unterbreitete die Beschwerdeführerin in den Nichtzulassungsbeschwerden konkrete Formulierungsvorschläge für an den Europäischen Gerichtshof zu richtende Vorlagefragen.
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5. Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 8. April 2014 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht beziehungsweise das Oberlandesgericht in den drei streitgegenständlichen Verfahren mit der an den Wortlaut des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO angelehnten Begründung zurückgewiesen, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer näheren Begründung werde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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6. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof sei verpflichtet gewesen, die Frage nach der Anwendbarkeit von § 315 BGB auf Infrastrukturentgelte neben dem eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Hierzu wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Nichtzulassungsbeschwerden. Indem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerden ohne Begründung zurückgewiesen habe, habe er der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Richter entzogen. Dabei habe der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht willkürlich verletzt. Er habe seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt, indem er die angefochtenen Beschlüsse trotz der sich aufdrängenden Zweifel an der Vereinbarkeit einer Anwendung von § 315 BGB mit dem europäischen Eisenbahnregulierungsrecht nicht begründet habe. Verfassungsrechtlich erforderlich sei insoweit jedenfalls eine argumentative Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den Nichtzulassungsbeschwerden gewesen. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof seinen Beurteilungsspielraum bei der Annahme einer von vornherein eindeutigen oder durch die Rechtsprechung bereits geklärten und keine vernünftigen Zweifel lassenden Rechtslage in unvertretbarer Weise überschritten, sollten die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs überhaupt auf Grundlage einer europarechtlichen Würdigung ergangen sein.
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7. Die Akten der Ausgangsverfahren lagen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Beteiligten der Ausgangsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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II.
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Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Diese Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Revision nicht zugelassen wurde, obwohl die Zulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung aufgrund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) nahegelegen hätte, um die Frage der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) neben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften zur Entgeltregulierung zu klären, ohne dass aus der Entscheidung oder anderweitig erkennbar wäre, warum das Gericht die Notwendigkeit einer solchen Vorlage im Revisionsverfahren verneint hat.
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a) aa) Kommt ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 241>; 67, 90 94 f.>; 87, 282 284 f.>; 101, 331 359 f.>; entsprechend zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 125, 104 137>; 134, 106 117 f. Rn. 34>); dies gilt auch für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst, mit der es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels - hier der Revision - zurückweist. Hingegen genügt nicht bereits die einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. BVerfGE 67, 90 95>; 87, 282 284 f.>; 101, 331 359 f.>).
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Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 196>; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).
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bb) Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben (zuletzt BVerfGE 129, 78 105 ff.>; 135, 155 231 f. Rn. 179 ff.>) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 29).
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Das Bundesverfassungsgericht überprüft danach nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Die Vorlagepflicht wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 129, 78 106 f.> m.w.N.; 135, 155 231 f. Rn. 179 ff.> m.w.N.).
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cc) Eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Zulassung der Revision wegen der Notwendigkeit der anschließenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 6). Indessen sehen die Prozessrechtsordnungen in zahlreichen Fällen, wie auch hier (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO), vor, dass nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen keiner Begründung bedürfen. Auch von Verfassungs wegen bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, grundsätzlich keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 289 f.>; 104, 1 7 f.>; 118, 212 238>). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 -, juris, Rn. 12).
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Auch in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Fachgericht vom Begründungserfordernis befreit ist, darf jedoch die verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob die letztinstanzlich entscheidenden Fachgerichte die sie allein treffende Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verfassungsgemäß handhaben, nicht vollständig leerlaufen. Ist weder anhand einer Entscheidungsbegründung noch anderweitig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 7 ff.) zu erkennen, warum das Revisionsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung angenommen hat, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Revisionsverfahren nicht notwendig sei, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Revisionsverfahren nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 50; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, juris, Rn. 14).
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Es ist dann allerdings nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, mangels Kenntnis und Überprüfbarkeit der Beweggründe des Revisionsgerichts die Erforderlichkeit einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst abschließend zu prüfen. Im Rahmen verfassungsgerichtlicher Prüfung lässt sich jedoch feststellen, ob es bei objektiver Betrachtung jedenfalls nahelag, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ergeben würde und die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hatte.
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b) Gemessen daran liegt hier eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor, weil der Bundesgerichtshof die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, obwohl die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf eine - von der Beschwerdeführerin in ihren Nichtzulassungsbeschwerden nachdrücklich geltend gemachte - Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im künftigen Revisionsverfahren nahelag (aa) und sich weder in den Entscheidungen noch anderweitig Anhaltspunkte dafür finden, aufgrund welcher - die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden - Überlegungen das Gericht die Zulassung der Revision nicht für erforderlich gehalten hat (bb).
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aa) Bei objektiver Betrachtung lag es hier nahe, dass sich in einem künftigen Revisionsverfahren die Notwendigkeit einer Vorlage ergeben würde (vgl. Kühling, DVBl 2014, S. 1558 1563>). Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist ein nationales letztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof immer dann verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., 283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 21).
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(1) Die unionsrechtliche Frage, ob die Anwendung von § 315 BGB neben Bestimmungen des Eisenbahnregulierungsrechts zulässig ist, ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich. Gegenstand der Ausgangsverfahren ist eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle der Stationsnutzungsentgelte nach § 315 BGB. Wäre die Richtlinie 2001/14/EG, wie die Beschwerdeführerin meint, dahingehend auszulegen, dass eine zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB mit den dortigen Bestimmungen unvereinbar ist, bestünde für eine ergänzende zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle neben dem sektorspezifischen Eisenbahnrecht kein Raum. Soweit von Seiten der im Ausgangsverfahren beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen die Entscheidungserheblichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Begründung verneint wird, dass die Zivilgerichte die Beschwerdeführerin über den kartellrechtlichen Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, § 33 GWB ohnehin zur Rückzahlung hätten verurteilen beziehungsweise eine Nachforderung hätten abweisen müssen, erstrecken sich die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Vorrangs des unionsrechtlichen Richtlinienrechts gegenüber dem nationalen Recht, ohne dass es auf deren abschließende Überzeugungskraft ankommt, auch auf eine Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB, § 33 GWB.
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(2) Die Frage der Anwendbarkeit von § 315 BGB neben dem sektorspezifischen Eisenbahnregulierungsrecht war noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Zwar hat sich der Gerichtshof in mehreren Vertragsverletzungsverfahren zum sogenannten Ersten Eisenbahnpaket zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2001/14/EG geäußert (vgl. exemplarisch EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission v. Deutschland, C-556/10, juris). Dabei ging es um zentrale Elemente der Regulierungsordnung sowohl in materiell-rechtlicher Hinsicht (insbesondere um die Entgeltregulierung) als auch in institutioneller Perspektive (Unabhängigkeit des Betreibers der Schieneninfrastruktur und der Regulierungsbehörde einschließlich deren Befugnisse). Das Problem des Verhältnisses zwischen der sektorspezifischen Entgeltkontrolle des Eisenbahnrechts und der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB wurde dabei jedoch nicht thematisiert (vgl. zusammenfassend Kühling, DVBl 2014, S. 1558 1560 m.w.N.>; Leitzke, N&R 2013, S. 70 74>).
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(3) Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist nicht derart offenkundig, dass sich ohne Kenntnis der aus Sicht des Bundesgerichtshofs insoweit maßgeblichen Gründe im verfassungsgerichtlichen Verfahren feststellen ließe, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Anwendung von § 315 BGB neben den eisenbahnrechtlichen Regulierungsvorschriften bliebe. Die zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle der Infrastrukturentgelte nach § 315 BGB steht in einem Konkurrenzverhältnis zu deren regulierungsrechtlicher Kontrolle, sodass nicht undenkbar erscheint, dass sie aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben des Eisenbahnregulierungsrechts außer Anwendung bleiben muss (so etwa Leitzke, N&R 2013, S. 70 ff.; a.A. im Ergebnis Kühling, DVBl 2014, S. 1558 1560 ff.>). Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungsansatz der Richtlinie 2001/14/EG lässt sich nicht ohne weiteres eindeutig ersehen, dass diese für eine parallele Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB Raum lässt. Auch unter Berücksichtigung des von Seiten der beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgebrachten Einwands, die Anwendung von § 315 BGB sei wegen der Vorgabe des Art. 102 AEUV unionsrechtlich gerade geboten, um einem Marktmachtmissbrauch der Beschwerdeführerin im Einzelfall zu begegnen, sodass die Richtlinie also primärrechtskonform im Sinne einer parallelen Anwendbarkeit von § 315 BGB ausgelegt werden müsse, ist nicht jede Möglichkeit vernünftigen Zweifels ausgeräumt, da es sich insoweit nur um eine mögliche - wenngleich nicht von vornherein unplausible - Auslegung der Richtlinie handelt, die in deren Wortlaut keine unmittelbare Stütze findet.
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bb) Zwar erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die unausgesprochene Annahme des Bundesgerichtshofs, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Unionsrecht die Anwendung von § 315 BGB zulasse, gemessen am verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstab (oben a bb) bei der Überprüfung der fachgerichtlichen Einschätzung der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Es finden sich jedoch weder in den Entscheidungen noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, auf welche Erwägungen der Bundesgerichtshof seine Einschätzung stützt, an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der parallelen Anwendung von § 315 BGB bestehe kein vernünftiger Zweifel, sodass nicht überprüft werden kann, ob diese noch verständlich und damit nicht offensichtlich unhaltbar ist.
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(1) Anhand der angegriffenen Entscheidungen selbst kann diese Einschätzung hier mangels Begründung nicht nachvollzogen werden.
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(2) Warum der Bundesgerichtshof offenbar angenommen hat, es bestehe kein vernünftiger Zweifel an der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Parallelanwendung von § 315 BGB, ist auch nicht anderweitig erkennbar.
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(a) Zwar hatte das Kammergericht in dem Verfahren KZR 8/13 knapp begründet, dass eine Vorlage nicht erforderlich sei. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bundesgerichtshof die dortige Begründung des Kammergerichts zur fehlenden Vorlagenotwendigkeit hier stillschweigend zu eigen gemacht haben könnte. Aus welchen Gründen der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint hat, bleibt vollständig offen. Dagegen, dass der Bundesgerichtshof die Gründe des Kammergerichts einfach unverändert übernommen haben könnte, spricht bereits, dass die Beschwerdeführerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch einmal umfassend und vor allem unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Kammergerichts vorgetragen hat, warum die zivilgerichtliche Überprüfung der Stationsnutzungsentgelte nach § 315 BGB nach ihrer Auffassung gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt.
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(b) Gründe aus denen der Bundesgerichtshof die Möglichkeit vernünftiger Zweifel hier offenbar ausgeschlossen hat, ergeben sich auch nicht aus seinem Urteil vom 18. Oktober 2011, in dem er sich bereits für eine parallele Anwendbarkeit einer zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle der Infrastrukturnutzungsentgelte neben den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, juris, Rn. 14 ff.). Denn die damalige Entscheidung beschränkte sich auf die Bewertung der einfachgesetzlichen Rechtslage und traf keine Aussage zur Unionsrechtskonformität einer neben das Eisenbahnregulierungsrecht tretenden Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.
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2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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3. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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