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BVerfG 02.12.2013 - 1 BvL 5/12
BVerfG 02.12.2013 - 1 BvL 5/12 - Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Bußgeldvorschrift des § 24 Abs 1 Nr 4 JMStVtr mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, keine eigene Subsumtion der § 24 Abs 1 Nr 4, § 5 Abs 1 JMStVtr durch vorlegendes Gericht - Bezugnahme auf Beteiligtenschriftsätze zur Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm nicht hinreichend
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 5 Abs 1 JMStVtr, § 24 Abs 1 Nr 4 JMStVtr
Vorinstanz
vorgehend AG Ludwigshafen, 17. Februar 2012, Az: 5019 Js 6681/08.4d OWi, Vorlagebeschluss
Gründe
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I.
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1. Das Amtsgericht hat in einem Bußgeldverfahren, das gegen den privaten Fernsehsender S. und dessen verantwortlichen Redakteur wegen der Ausstrahlung einer Folge einer Sendereihe, in der fiktive Kriminalfälle im Stil einer Dokumentation präsentiert werden, eingeleitet wurde, mit Beschluss vom 17. Februar 2012 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt, ob der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
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2. Das vorlegende Gericht hält die Vorschrift für verfassungswidrig, weil sie sich ausschließlich an die privatrechtlichen Fernsehanstalten beziehungsweise deren Redakteure richte, während für die öffentlichrechtlichen Sender beziehungsweise deren Redakteure eine vergleichbare Bußgeldvorschrift überhaupt nicht existiere. Da die Sichtweise des vorlegenden Gerichts der Auffassung der Betroffenen entspreche, nehme es auf die wörtlich zitierten Ausführungen der Betroffenen Bezug.
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3. Die Vorlagefrage sei entscheidungserheblich, da bei Verfassungswidrigkeit der zitierten Vorschrift die Betroffenen freizusprechen beziehungsweise das Verfahren einzustellen wäre. Demgegenüber sei bei Annahme der Wirksamkeit ein Bußgeld zu verhängen. Die Eingangssequenz der beanstandeten Sendung, in der die Tötung einer Frau angedeutet wurde, sei im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen und erheblich zu gefährden. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift komme infolge des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht.
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II.
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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 f. BVerfGG nicht erfüllt sind.
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1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluss muss danach mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 173 f.> stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 107, 59 85>; 124, 251 260>; 131, 1 15>). Hierbei muss es insbesondere die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 65, 308 316>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 1999 - 1 BvL 7/96 -, NJW 1999, S. 3550; stRspr), auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 79, 240 243 ff.>) und sich gegebenenfalls auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 92, 277 312>; stRspr).
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2. Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts nicht. Aus dem vorgelegten Beschluss ergibt sich jedenfalls nicht die hinreichende Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG. Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss der Vorlagebeschluss aus sich heraus verständlich sein. Das vorlegende Gericht hat daher in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (vgl. BVerfGE 17, 135 138 f.>; 65, 308 314>; stRspr).
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a) Das vorlegende Gericht hat zwar den seiner Ansicht nach entscheidungserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen wiedergegeben und im Beschluss ausgeführt, dass die Eingangssequenz der fraglichen Sendung, in dem ein Ritualmord an einer Frau angedeutet wird, Anlass zur Beanstandung gegeben hat, weil dieser Teil geeignet gewesen sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht - wenngleich mit dem schlichten Verweis auf den vermeintlich eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV - eine mit Blick auf die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG vorrangig zu prüfende verfassungskonforme Auslegung (vgl. BVerfGE 22, 373 377>; 68, 337 344>; 90, 145 170>; 96, 315 324 f.>; 124, 251 262>; stRspr) erwogen und im Ergebnis ausgeschlossen.
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b) Dies reicht jedoch nicht aus, um den Anforderungen zu genügen, die an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage zu stellen sind. Aus dem Vorlagebeschluss ist nicht zu erkennen, dass den Betroffenen bei Gültigkeit der vorgelegten Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV das Bußgeld zu Recht auferlegt würde.
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Das vorlegende Gericht hat keine ausreichende eigene Subsumtion unter die Vorschriften des § 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV und § 5 Abs. 1 JMStV vorgenommen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass die streitgegenständliche Eingangssequenz der Sendung, die eine selbst für Erwachsene erheblich bedrohlich und beängstigend wirkende Situation dargestellt habe, wegen der hohen Erreichbarkeit von Kindern und Jugendlichen zur Sendezeit geeignet gewesen sei, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. An dieser Stelle hätte das vorlegende Gericht die Tatbestandsvoraussetzung der Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung auslegen, anschließend den Sachverhalt hierunter subsumieren und genau darstellen müssen, welche Elemente des Sachverhalts im Einzelnen oder ihrer Gesamtschau die Einstufung der beanstandeten Sendung als zur Beeinträchtigung der Entwicklung geeignet rechtfertigen. Nicht zuletzt fehlen Überlegungen, nach welchen Maßstäben sich eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen objektiv bemessen lässt. Warum bei Gültigkeit des § 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV ein Freispruch der Betroffenen oder eine Einstellung des Verfahrens ausgeschlossen wäre, hat das vorlegende Gericht somit nicht in der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt.
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c) Im Übrigen ist zweifelhaft, ob das Amtsgericht sich eine eigene Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV gebildet hat. Denn die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Darlegung der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Kopie des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Betroffenen und dem Hinweis, dass sich das vorlegende Gericht diese Ausführungen vollumfänglich zu eigen mache. Insofern ist nicht ersichtlich, dass sich das vorlegende Gericht selbst mit der verfassungsrechtlichen Lage auseinandergesetzt und aufgrund dessen eine eigene Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit gewonnen hat. Nach Art. 100 Abs. 1 GG muss das vorlegende Gericht selbstständig und in eigener Verantwortung über die Vorlage entscheiden, was eine eigene Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraussetzt (vgl. BVerfGE 22, 373 379>; 68, 337 343 ff.>). Die eigene Darstellung des wesentlichen Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen darf nicht durch Hinweise auf die Ausführungen eines anderen Gerichts ganz oder auch nur teilweise ersetzt werden (vgl. BVerfGE 22, 175 177>; 90, 145 167>; 93, 121 132>). Dies muss erst recht für die Ausführungen in Schriftsätzen der am Verfahren des Ausgangsrechtsstreits Beteiligten gelten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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