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BVerfG 30.03.2011 - 1 BvR 1146/08
BVerfG 30.03.2011 - 1 BvR 1146/08 - Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren - hier: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit entscheidungserheblicher Normen in Nichtzulassungsbeschwerdebegründung <§ 544 Abs 2 S 3 ZPO> - Erhebung von Verbrauchssteuern auf nach Einziehung vernichtete Tabakwaren <§§ 21, 22 TabStG 1993 idF vom 12.07.1996>
Normen
GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 21 TabStG 1993 vom 12.07.1996, § 22 Abs 1 S 2 TabStG 1993 vom 12.07.1996, § 544 Abs 2 S 3 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BGH, 18. März 2008, Az: XI ZR 279/06, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 14. Juni 2006, Az: 17 U 246/05, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 13. Oktober 2005, Az: 2-7 O 143/05, Urteil
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inanspruchnahme eines Bürgen für nicht gezahlte Tabaksteuern, die für geschmuggelte, eingezogene und vernichtete Zigaretten erhoben wurden.
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I.
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Der Beschwerdeführer ist als Spitzenverband für Güterkraftverkehr bürgender Verband im Rahmen des sogenannten TIR-Abkommens (Transports Internationaux Routiers).
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1. Im Streitfall wurden im November 2000 mit einem Carnet TIR, ausgestellt auf eine litauische Firma, auf einem Lastwagen Holzpaletten von Litauen über Polen nach Belgien transportiert und gleichzeitig 1.919.600 Stück Zigaretten befördert, die im Carnet TIR nicht angegeben waren. Als sich der Transport auf der Fahrt durch Deutschland befand, wurden die Zigaretten von den deutschen Zollbehörden bei einer Fahrzeugkontrolle entdeckt, beschlagnahmt, eingezogen und anschließend vernichtet. Das zuständige Hauptzollamt setzte gegenüber der litauischen Transportfirma Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie Tabaksteuer in Höhe von 282.373 DM fest. Einspruch und Klage der litauischen Firma dagegen blieben erfolglos. Der Bescheid über die Tabaksteuer wurde rechtskräftig. Der Fahrer des Lkw und sein Beifahrer wurden wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßigen Schmuggels rechtskräftig verurteilt. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wurden wegen der Vernichtung der Ware erlassen, nicht jedoch die Tabaksteuer. Letztere wurde von der litauischen Transportfirma nicht bezahlt.
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2. Die Bundesrepublik Deutschland verklagte den Beschwerdeführer als Bürgen auf Zahlung der Tabaksteuer in Höhe des maximal verbürgten Betrags von 60.024 €. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass kein Anspruch auf Zahlung der Hauptschuld - hier der Tabaksteuer - bestanden habe, weil die Tabaksteuerschuld dem Hauptschuldner jedenfalls hätte erlassen werden müssen. Mit dem Erlöschen der Hauptschuld erlösche auch die akzessorische Bürgenhaftung.
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Das Landgericht gab der Klage statt. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht begründete die Zurückweisung der Berufung damit, dass die Hauptschuld in Gestalt der festgesetzten Tabaksteuer durch die Vernichtung der Zigaretten nicht erloschen sei. Gemäß § 21 Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 in der Fassung vom 12. Juli 1996 (BGBl I S. 962, im Folgenden: TabStG a.F.) komme ein Erlöschen durch Anwendung der zollrechtlichen Erlassregelungen, auf die verwiesen werde, nicht in Betracht, weil ein Fall der Einziehung vorliege, der von dieser Verweisung ausdrücklich ausgeschlossen sei. Einem Erlass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. stehe entgegen, dass bei der Vernichtung der Zigaretten der Abgabenschuldner infolge der Einziehung keine Verfügungsmacht mehr gehabt habe und die Einfuhr nicht rechtmäßig gewesen sei. Auch ein Anspruch auf einen Erlass nach § 227 Abgabenordnung (AO) bestehe nicht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderten.
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II.
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Mit seiner unmittelbar gegen die Entscheidungen der Gerichte sowie mittelbar gegen § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 105 GG und Art. 106 GG.
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Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Die Erhebung der Tabaksteuer trotz Vernichtung der beschlagnahmten und eingezogenen Zigaretten verstoße gegen das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Der fehlende Erlass der Tabaksteuer bei Vernichtung beschlagnahmter und eingezogener Zigaretten verletze auch Art. 14 GG. Die Belastung mit Tabaksteuer sei in solchen Fällen unverhältnismäßig.
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Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 105 GG und 106 GG vor. Soweit die Regelungen des Tabaksteuergesetzes es ermöglichten, einen Steuerpflichtigen endgültig mit der Tabaksteuer zu belasten, obwohl ein Verbrauch der Ware aufgrund staatlicher Beschlagnahme und Vernichtung nicht mehr möglich sei, entstehe eine gesetzlich normierte Geldleistungspflicht, für die es keine bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz gebe. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG gebe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für "Verbrauchsteuern". Werde es dem Steuerschuldner unmöglich gemacht, die Steuerbelastung auf den Verbraucher abzuwälzen, sei eine dennoch erhobene Geldleistung keine "Verbrauchsteuer" mehr. § 21 TabStG a.F. sei daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Nichterlöschen lediglich für die bloße Einziehung, nicht aber für die Einziehung und Vernichtung angeordnet werde.
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III.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Finanzen, der Bundesfinanzhof und der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer sowie der deutsche Zigarettenverband und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag Stellungnahmen abgegeben. Dabei hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit oder verfassungskonformen Auslegung der § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. nicht Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gewesen sei, weil sie nicht als Zulassungsgrund dargelegt worden sei.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des Subsidiaritätsgebots genügt.
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1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in dem unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 414>; 112, 50 60>). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG unter Nutzung der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 414>; 112, 50 60>).
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b) Das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG und der daran anknüpfende Grundsatz der materiellen Subsidiarität fordern zwar nicht, dass ein Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren bereits als "Verfassungsprozess" führt, also von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend macht (vgl. BVerfGE 112, 50 60 f.>). Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl. BVerfGE 112, 50 62>). Verfassungsrechtliche Darlegungen sind zudem veranlasst, wenn nach dem fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen sind (vgl. BVerfGE 112, 50 62>). In solchen Fällen hat ein Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität zu genügen, die Fachgerichte in geeigneter Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen, bevor sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung des Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und durch die darin angewandten Vorschriften in seinen Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE 112, 50 62 f.>).
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2. a) Hiervon ausgehend wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemachten verfassungsrechtlichen Erwägungen und Bedenken mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts als Zulassungsgrund darzulegen.
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aa) Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Erstrebt ein Beschwerdeführer die Zulassung der Revision im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde, müssen die Zulassungsgründe gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO, nach dem das Revisionsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden ist, findet auf die Entscheidung über die Zulassung der Revision keine Anwendung. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund benennen und zu dessen Voraussetzungen so substantiiert vortragen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. BGHZ 152, 182 185>; BGH, Urteil vom 25. März 2010 - V ZB 159/09 -, NJW-RR 2010, S. 784).
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bb) Nach seiner eigenen Auffassung kann der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren nur dann Erfolg haben, wenn die § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. verfassungswidrig sind oder aber eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers geboten ist. Denn nur dann wird der Hauptschuldner von der Steuerschuld und damit der Beschwerdeführer von seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit.
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cc) Der Beschwerdeführer hätte die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit der § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. bzw. die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung als Grund für die Zulassung der Revision heranziehen müssen und der Bundesgerichtshof die Revision jedenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulassen können, wenn der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Erwägungen und Bedenken substantiiert dargelegt hätte.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das ab-strakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGHZ 154, 288 291>). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung mangels Erörterung in Rechtsprechung und Literatur zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 543 ZPO Rn. 5a). Die zu entscheidende Rechtsfrage muss nicht nur für die Parteien, sondern allgemein von Bedeutung sein (vgl. Wenzel, in: MüKo, ZPO, 3. Auflage 2007, § 543 ZPO Rn. 8).
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Es ist vertretbar, der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne zuzumessen. Die Frage, ob die Erhebung von Tabaksteuer auf der Grundlage von § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. für eingezogene und vernichtete Tabakwaren verfassungsgemäß ist oder ob es einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften bedarf, kann sich bereits aufgrund des florierenden Zigarettenschmuggels in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen. Zudem sind die Interessen der Allgemeinheit berührt, auch weil die höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob die Erhebung von Verbrauchsteuern unabhängig von einem tatsächlichen Verbrauch von Verfassungs wegen gerechtfertigt ist, nicht nur für die Erhebung von Tabaksteuer, sondern auch für andere Verbrauchsteuern von grundsätzlicher Bedeutung sein kann.
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b) Der Beschwerdeführer hat - worauf der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme ausdrücklich aufmerksam gemacht hat - in der Nichtzulassungsbeschwerde weder die Verfassungswidrigkeit der § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. noch das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung als Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
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aa) Der Beschwerdeführer stützt seine gegenteilige Auffassung zunächst darauf, dass er "in allen Instanzen und in allen Verfahren auf seine verfassungsrechtlichen Rechte hingewiesen und seine Argumentation maßgeblich auf diese Rechte gestützt" habe. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Genüge getan hat, kommt es jedoch nicht darauf an, ob er sich allgemein im vorausgehenden fachgerichtlichen Verfahren, sondern in der nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO allein maßgebenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf seine nunmehr zum Gegen-stand der Verfassungsbeschwerde gemachten verfassungsrechtlichen Erwägungen und Bedenken berufen hat; dies aber ist in hinreichend substantiierter Weise nicht der Fall.
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bb) Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er in der Nichtzulassungsbeschwerde die Auffassung vertreten habe, das Berufungsgericht habe einen Anspruch auf Erlass der Tabaksteuer grundlegend verkannt, und dass er hierzu auf einen verfassungsrechtlichen Maßstab Bezug genommen habe.
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Seine diesbezüglichen, wenig konkreten Ausführungen sind jedoch zum einen ersichtlich nicht geeignet, den vom Bundesgerichtshof geklärten Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Zulassungsgrundes zu genügen (vgl. BGHZ 152, 182 185>; 154, 288 291>). Anders als der Beschwerdeführer meint, werden die Voraussetzungen an die hinreichende Substantiierung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich allein vom Bundesgerichtshof auf der Grundlage des einfachen Rechts (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bestimmt. Nur wenn das Verfahrensrecht oder dessen Auslegung durch den Bundesgerichtshof die Voraussetzungen an die Substantiierung eines Zulassungsgrundes in verfassungswidriger Weise überspannen würden, dürfte dies aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers hinsichtlich der gebotenen Erschöpfung des Rechtsweges nach § 90 Abs. 2 BVerfGG wie auch der Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität gereichen. Dass dies hier der Fall war, ist aber weder vom Beschwerdeführer dargetan noch sonst ersichtlich.
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Zum anderen hat der Beschwerdeführer in der Sache lediglich bemängelt, dass die mit der Besteuerung trotz Einziehung einhergehende Sanktions- und Präventivwirkung nur denjenigen treffe, der die Zigaretten schmuggele oder sich der Steuerhehlerei schuldig mache, nicht aber ihn als aus einer Bürgschaft haftenden Verband, und hierzu weiter vorgetragen; Erwägungen und Bedenken zu einer nach seiner jetzigen Auffassung verfassungswidrigen Inanspruchnahme des Hauptschuldners finden sich hingegen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht.
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Ebenso wenig steht schließlich die vom Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Bundesrepublik Deutschland wegen der Rückgabe einer Zugmaschine an die litauische Transportfirma mit den in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in Zusammenhang.
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c) Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, seine verfassungsrechtlichen Erwägungen und Bedenken mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorzutragen, entspricht der dem Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellung über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hätte der Beschwerdeführer einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO substantiiert dargelegt, hätte der Bundesgerichtshof neben einer höchstrichterlichen Klärung der einfachrechtlichen Rechtsfragen des Ausgangsverfahrens auch zur Vereinbarkeit der § 21, § 22 Abs. 1 Satz 2 TabStG a.F. mit Verfassungsrecht sowie insbesondere zur Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und deren Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren Stellung nehmen können. Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Fachgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395 414>; 112, 50 61>). Dazu kann auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit (vgl. BVerfGE 9, 223 225>; 112, 50 61>) sowie die verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes gehören.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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